Ihr Gesundheitsamt berät Sie bei einem Befall mit Kopfläusen. Unter bestimmten Voraussetzungen führt das Gesundheitsamt auch eine Nachschau durch.
Personen mit Kopfläusen dürfen Gemeinschaftseinrichtungen nicht betreten. Gemeinschaftseinrichtungen sind zum Beispiel Kindertagesstätten, Schulen oder ähnlichen Einrichtungen.
Jeder Befall mit Kopfläusen muss an die Gemeinschaftseinrichtung gemeldet werden. Eine Person mit Kopflausbefall darf erst nach einer sachgerechten Behandlung wieder zur Gemeinschaftseinrichtung.
Eine Behandlung mit "Hausmitteln" ist nicht ausreichend.
Bei einmaligem Befall ist eine Bestätigung über die sachgerechte Behandlung für die Wiederzulassung ausreichend (Formular siehe unten).
Bei mehrmaligem Befall ist ein ärztliches Attest notwendig. In vielen Fällen übernimmt Ihre Krankenkasse die Kosten für die sachgerechte Behandlung, wenn ein ärztliches Rezept vorliegt.
Zuständig ist das Gesundheitsamt, in dem die Person, bei der Kopfläuse nachgewiesen wurden oder vermutet werden, ihren Hauptwohnsitz hat
Zu konkreten Standortinformationen gelangen Sie zurzeit nur über die Homepage der Behörde: Bezirksamt Reinickendorf
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