Sachverständige - Vergütung in zivilrechtlichen Verfahren beantragen am Standort Amtsgericht Köpenick
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Kontakt
- Amtsgericht Köpenick
- Amtsgericht Köpenick
- Mandrellaplatz 6 , 12555 Berlin
- Tel.: (030) 90247-0
- Fax: (030) 90247-200
- Kontaktformular
- Homepage
Zugang für Rollstuhlfahrer über den Seiteneingang Puchanstraße.
Ein Behindertenparkplatz ist im öffentlichen Straßenland Puchanstraße ausgewiesen.
Öffnungszeiten
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09:00 - 13:00 Uhr
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Dienstag
-
09:00 - 13:00 Uhr
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Mittwoch
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09:00 - 13:00 Uhr Achtung!!! Das Nachlassgericht ist für Publikumsverkehr geschlossen.
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Donnerstag
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09:00 - 13:00 Uhr
15:00 - 18:00 Uhr Rechtsantragstelle (Grundbucheinsichten nur nach telefonischer Vereinbarung) -
Freitag
-
09:00 - 13:00 Uhr
Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten
Eingeschränkter Dienstbetrieb des Nachlassgerichts im Amtsgericht Köpenick
Bis auf Weiteres ist das Nachlassgericht mitwochs für Publikumsverkehr geschlossen!
Grundsätzlich wird gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.
Geänderte Öffnungszeiten der Zahlstelle
Die Zahlstelle bleibt bis auf Weiteres geschlossen.
Wir danken für Ihr Verständnis.
Bis auf Weiteres ist das Nachlassgericht mitwochs für Publikumsverkehr geschlossen!
Grundsätzlich wird gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.
Geänderte Öffnungszeiten der Zahlstelle
Die Zahlstelle bleibt bis auf Weiteres geschlossen.
Wir danken für Ihr Verständnis.
Verkehrsanbindungen
- Bus
-
- Bahnhofstr./Seelenbinderstr.: X69, 69, 164, 269
- S-Bahn
-
- Köpenick: S3
- Tram
-
- Bahnhofstr./Seelenbinderstr.: 60, 61, 62, 63, 68
Zahlungsmöglichkeiten
- Barzahlung
Dienstleistungsbeschreibung
Sachverständige - Vergütung in zivilrechtlichen Verfahren beantragen
Sachverständige, die in einem zivilrechtlichen Verfahren
- eines Berliner Amtsgerichts,
- des Landgerichts Berlin,
- des Kammergerichts
- ein Honorar für ihre Leistungen,
- Fahrtkostenersatz,
- Entschädigung für Aufwand (Tagegeld und ggf. Übernachtungskosten) und
- Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen.
Voraussetzungen
-
Beauftragung mit der Erstellung eines Gutachtens
Sie müssen vom Gericht mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt worden sein. Außerdem müssen Sie im Rahmen Ihres Auftrages tätig geworden sein. -
Fristgerechte Abrechnung bzw. Antragstellung
Ihr Anspruch auf Vergütung erlischt grundsätzlich, wenn er nicht binnen einer Frist von drei Monaten bei dem Gericht, das Sie beauftragt hat, geltend gemacht wird.
Die Frist beginnt:
- bei schriftlicher Begutachtung mit dem Eingang Ihres Gutachtens bei dem Gericht, das Sie beauftragt hat und
- im Fall der Anhörung im Verhandlungstermin mit deren Ende. Bei mehrfacher Heranziehung (z. B. bei Fortsetzungsterminen) beginnt die Frist mit Beendigung der letzten Anhörung.
- Enden Auftrag oder Heranziehung vorzeitig, beginnt die Frist, sobald Ihnen die vorzeitige Beendigung bekannt gegeben wurde.
Erforderliche Unterlagen
-
Rechnung zum schriftlichen Gutachten
Bitte reichen Sie Ihre Rechnung zusammen mit Ihrem schriftlichen Gutachten zweifach zum Geschäftszeichen des Verfahrens ein. -
Nachweise über entstandene Fahrtkosten oder sonstige Aufwendungen (Original)
Entstandene Aufwendungen weisen Sie bitte anhand von entsprechenden Belegen im Original nach.
Gebühren
keine