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Versicherungsvermittler produktakzessorisch - Befreiung von der Erlaubnispflicht beantragen
Möchten Sie als selbstständiger produktakzessorischer Versicherungsvermittler arbeiten, können Sie sich von der Erlaubnispflicht für Versicherungsvermittler befreien lassen.
Grundsätzlich brauchen Sie als selbstständiger Versicherungsvermittler eine Erlaubnis (siehe „Weiterführende Informationen"). Dafür ist Ihre örtliche Industrie- und Handelskammer (IHK) zuständig. Als sogenannter produktakzessorischer Versicherungsvermittler können Sie sich allerdings von dieser Erlaubnispflicht befreien lassen. Hierfür müssen Sie bei Ihrer örtlichen IHK einen Antrag stellen.
Produktakzessorische Versicherungsvermittler sind Sie, wenn Sie neben Ihrer Haupttätigkeit produktergänzende Versicherungen vermitteln. Das bedeutet, dass das Risiko, für welches Sie eine Versicherung vermitteln, sich direkt aus der Ware oder Dienstleistung ergeben muss.
Beispiele für solche produktergänzenden Versicherungsvermittlungen sind:
Besonderheiten für ausländische Staatsangehörige
Wenn Sie als ausländischer Staatsangehöriger in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) eine Niederlassung haben, müssen Sie sich in diesem Land registrieren lassen. Sie benötigen in Deutschland keine Erlaubnisbefreiung, noch können Sie sich in das deutsche Versicherungsvermittlerregister eintragen lassen.
Für ausländische Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten gelten dieselben Bestimmungen wie für deutsche Staatsangehörige. Diese gelten auch für EU-Staatsangehörige, die ausschließlich in Deutschland ein entsprechendes Gewerbe anmelden.
Grundsätzlich brauchen Sie als selbstständiger Versicherungsvermittler eine Erlaubnis (siehe „Weiterführende Informationen"). Dafür ist Ihre örtliche Industrie- und Handelskammer (IHK) zuständig. Als sogenannter produktakzessorischer Versicherungsvermittler können Sie sich allerdings von dieser Erlaubnispflicht befreien lassen. Hierfür müssen Sie bei Ihrer örtlichen IHK einen Antrag stellen.
Produktakzessorische Versicherungsvermittler sind Sie, wenn Sie neben Ihrer Haupttätigkeit produktergänzende Versicherungen vermitteln. Das bedeutet, dass das Risiko, für welches Sie eine Versicherung vermitteln, sich direkt aus der Ware oder Dienstleistung ergeben muss.
Beispiele für solche produktergänzenden Versicherungsvermittlungen sind:
- Die Vermittlung einer Kfz-Versicherung im Zusammenhang mit einem Autokauf.
- Die Vermittlung einer Lebensversicherung als Sicherheit bei Abschluss eines Darlehensvertrages.
- Die Vermittlung einer Transportversicherung im Zusammenhang mit Lieferleistungen.
Besonderheiten für ausländische Staatsangehörige
Wenn Sie als ausländischer Staatsangehöriger in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) eine Niederlassung haben, müssen Sie sich in diesem Land registrieren lassen. Sie benötigen in Deutschland keine Erlaubnisbefreiung, noch können Sie sich in das deutsche Versicherungsvermittlerregister eintragen lassen.
Für ausländische Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten gelten dieselben Bestimmungen wie für deutsche Staatsangehörige. Diese gelten auch für EU-Staatsangehörige, die ausschließlich in Deutschland ein entsprechendes Gewerbe anmelden.
Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen
Online-Abwicklung
Voraussetzungen
-
Vermittlung von produktergänzenden Versicherungen
Sie vermitteln die Versicherungen nur als Ergänzung zu anderen Produkten oder Dienstleistungen (Akzessorietät) ihrer eigentlichen Haupttätigkeit. -
Unmittelbares Auftragsverhältnis
Sie üben Ihre Tätigkeit unmittelbar im Auftrag
- eines oder mehrerer Versicherungsvermittler mit Erlaubnis (Obervermittler) und/oder
- eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen aus.
-
Ausreichender Versicherungsschutz
Es muss eine Haftpflichtversicherung mit den erforderlichen Mindestdeckungssummen für das Versicherungsvermittlergewerbe bestehen. -
Erklärung zur Zuverlässigkeit und Qualifizierung durch Ihre Auftraggeber
Ihre Auftraggeber geben eine Erklärung darüber ab, dass die notwendigen Voraussetzungen für die Vermittlertätigkeit, insbesondere:
- Ihre persönliche Zuverlässigkeit,
- Ihre erforderliche Qualifikation und
- Ihre geordneten Vermögensverhältnisse
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Erlaubnisbefreiung für produktakzessorische Versicherungsvermittler
-
Personaldokument
Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild. Bei elektronisch eingereichten Anträgen entfällt dies. -
Bestätigungserklärung Ihrer Auftraggeber zur Zuverlässigkeit und Qualifizierung
- Erklärung Ihres Auftraggebers/Ihrer Auftraggeber (Seite 4 des Antrags auf Erlaubnisbefreiung).
- Die Erklärung ist für jedes Versicherungsunternehmen bzw. jeden Obervermittler separat auszufüllen, für die Sie vermittelnd tätig werden möchten.
-
Berufshaftpflichtversicherung
- Bestätigung eines Versicherungsunternehmens über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung für das Versicherungsgewerbe.
- Der Versicherungsumfang muss dabei den gesetzlichen Mindestdeckungssummen entsprechen.
-
Aktueller Auszug aus dem Handelsregister (nur bei Eintragung im Handelsregister erforderlich)
Eingetragene Unternehmensformen reichen bitte bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein. In Gründung befindliche juristische Personen (zum Bsp.: GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung ein.
Formulare
Gebühren
- 200,00 Euro: Erlaubnisbefreiung für produktakzessorische Versicherungsvermittler
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Informationen
- Merkblatt der IHK Berlin - Produktakzessorische Versicherungsvermittler
- Informationen der IHK Berlin zum Thema Versicherungsvermittlung
- Antragsformulare für Versicherungsvermittler/-berater
- Übersicht Unterschiede im Versicherungsgewerbe
- Versicherungsvermittler - Erlaubnis beantragen
- Vermittlerregister IHK - Eintragung
Hinweise zur Zuständigkeit
Der Antrag auf Befreiung von der Erlaubnispflicht als produktakzessorischer Versicherungsvermittler ist bei der für den Betriebssitz zuständigen Industrie- und Handelskammer zu stellen. Ist ein Betriebssitz noch nicht bekannt, kann die Befreiung auch bei der für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Industrie- und Handelskammer beantragt werden.