Maßnahmen der Zwangsvollstreckung - Durchführung - Herausgabevollstreckung

Hat jemand Ihnen eine Sache herauszugeben, z. B. Arbeitsunterlagen, kommt dieser Pflicht jedoch nicht freiwillig nach, können Sie den/die Gerichtsvollzieher/in beauftragen, den Gegenstand oder die Unterlagen dem/der Schuldner/in wegzunehmen. Hat jemand Ihnen eine Wohnung, ein Grundstück oder Schiff herauszugeben, können Sie mit der Räumung ebenfalls den/die Gerichtsvollzieher/in beauftragen.

Sie können bestimmen, was der/die Gerichtsvollzieher/in für Sie tun soll. Dazu gehören:
  • die Vollstreckung der Wegnahme bestimmt bezeichneter Sachen sowie ggf.
  • die Pfändung wegen etwaiger Kosten
  • Soweit Sie den/die Gerichtsvollzieher/in mit der Räumung beauftragen, müssen Sie im Auftrag angeben, ob Sie die Entfernung und Verwertung der Wohnungseinrichtung durch den/die Gerichtsvollzieher/in wünschen oder ob lediglich eine beschränkte Räumung, d. h. der Austausch der Schlösser gewünscht ist und Sie selbst die Verantwortung für die Beräumung der Wohnung übernehmen.

Voraussetzungen

  • Vollstreckungstitel
    Ihnen muss ein Vollstreckungstitel (gerichtliche Entscheidung, die einen vollstreckbaren Inhalt hat) vorliegen. Das sind z.B. Urteile, Beschlüsse (z.B. Zuschlagsbeschluss aus einer Versteigerung), gerichtliche Vergleiche und notarielle Urkunden.
    • Die herauszugebende Sache muss in dem Titel ganz genau bezeichnet sein.
  • Vollstreckungsklausel
    Sie müssen eine Vollstreckungsklausel haben. Die Klausel ist ein Vermerk auf dem Vollstreckungstitel, der Ihnen gestattet die Zwangsvollstreckung gegen den/die Schuldner/in zu betreiben. Sie lautet zum Beispiel: "Die vorstehende Ausfertigung wird dem Kläger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt."
    • Die Vollstreckungsklausel wird in der Regel auf Antrag von der Stelle erteilt, die Urheber des Vollstreckungstitels ist. Sie muss mit der Dienstbezeichnung versehen, unterschrieben und gesiegelt sein.
  • Zustellung des Vollstreckungstitels
    Der Vollstreckungstitel muss der Gegenseite vor Beginn oder gleichzeitig mit dem Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt werden. Unter Zustellung ist eine gesetzlich bestimmte Form der Bekanntgabe von Schriftstücken zu verstehen.
    • Die Zustellung von Urteilen und Beschlüssen erfolgt in der Regel von Amts wegen durch das Gericht. Die entsprechende Zustellung ist dann auf dem Vollstreckungstitel oder in der Vollstreckungsklausel bescheinigt.
    • Haben Sie noch keinen Zustellnachweis, können Sie hiermit gleichfalls den/die Gerichtsvollzieher/in beauftragen.
  • Besondere Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
    • Wollen Sie bereits vollstrecken bevor das Urteil oder der Beschluss rechtskräftig ist und ist die Entscheidung nur gegen Sicherheitsleistung vollstreckbar, so müssen Sie dem Vollstreckungsauftrag einen Beleg über die Leistung der Sicherheit beifügen.
    • Müssen für die Vollstreckung Ihres Herausgabeanspruches weitere besondere Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt werden, so wird der/die Gerichtsvollzieher/in Sie hierüber nach Auftragserteilung aufklären.
  • ggf. Ablauf der Räumungsfrist
    Soweit Ihr Auftrag sich auf die Herausgabe einer Wohnung richtet und der Gegenseite im Urteil eine Räumungsfrist eingeräumt wurde, so darf die Räumung erst nach Fristablauf durchgeführt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Vollstreckungsauftrag an den/die Gerichtsvollzieher/in
    (unter "Formulare")
    Bitte reichen Sie den Auftrag schriftlich ein und bestimmen Sie, was der/die Gerichtsvollzieher/in für Sie tun soll.
  • Vollstreckungstitel (Original)
    Fürgen Sie dem Auftrag den Beschluss, das Urteil oder den Vergleich, aus dem sich die wegzunehmenden Sachen ergeben, bei.
  • Vollstreckungsklausel (Original)
    mit Zustellnachweis
  • ggf. Beleg über die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung
    Beginnen Sie mit der Vollstreckung bereits bevor die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig ist, so müssen Sie zur Sicherheit der Gegenseite mitunter die Hinterlegung einer Sicherheit belegen.

Gebühren

  • 26,00 Euro: Beauftragung des/der Gerichtsvollziehers/in mit der Wegnahme beweglicher Gegenstände
  • Es können Auslagen und ein Zeitzuschlag dazukommen, wenn die Amtshandlung länger als drei Stunden andauert.
  • 100,00 Euro: Für die Räumung einer Immobilie (Wohnung, Keller, Garten) durch den/die Gerichtsvollzieherin ohne die Wegschaffung der beweglichen Gegenstände
  • 150,00 Euro: Für die Räumung einer Immobilie mit Speditionsunternehmen zzgl. Auslagen
  • Es können Auslagen für z.B. Spedition, Zeugen, Schlosser sowie etwaige Kosten für die Einlagerung des Räumungsgutes dazukommen. Die Auslagen für die Herausgabe einer Wohnung oder von Geschäftsräumen unter Hinzuziehung einer Spedition belaufen sich regelmäßig auf mehrere Tausend Euro.
Für die zu erwartenden Kosten erfordert der/die Gerichtsvollzieher/in regelmäßig einen angemessenen Kostenvorschuss von Ihnen an.

Hinweise zur Zuständigkeit

Das Amtsgericht des Ortes, an dem sich die herauszugebenden Sachen befinden. Das Amtsgericht leitet den Auftrag an den/die zuständige/n Gerichtsvollzieher/in weiter.

Für Sie zuständig