Maßnahmen der Zwangsvollstreckung - Durchführung - Herausgabevollstreckung am Standort Amtsgericht Wedding

Aktuelle Hinweise zu diesem Standort
- Bitte beachten Sie die Hinweise auf der Internetseite des Amtsgerichts Wedding zu bestehenden Einschränkungen im Dienstbetrieb unter https://www.berlin.de/gerichte/amtsgericht-wedding/*
Öffnungszeiten
Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten
aktuelle Hinweise:
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Betreuungs- und Nachlassabteilungen - eingeschränkte telefonische Erreichbarkeit:
Bitte beachten Sie, dass die Betreuungs- und die Nachlassabteilungen des Amtsgerichts Wedding derzeit aus organisatorischen Gründen ausschließlich in der Zeit von 9:00 Uhr bis 11:00 Uhr telefonisch zu erreichen sind.
Für die Bearbeitung von Erbausschlagungserklärungen wird ausdrücklich um Vorlage eines Sterbenachweises (z. B.: Sterbeurkunde, Anschreiben einer anderen Behörde, Leichenschauschein, behördliche Bestattungsgenehmigung oder Bestätigung des Bestatters) gebeten. Zwingende Voraussetzung ist dies aber nicht.“
Hinweis:
Im Gerichtsgebäude werden Einlasskontrollen durchgeführt. Dies kann ggf. zu Wartezeiten führen. Bitte halten Sie für die Identitätsüberprüfung einen amtlichen Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis, Reisepass, etc.) bereit. Gegebenenfalls sind Anwalts- bzw. Dienstausweise an der Einlasskontrolle unaufgefordert vorzuzeigen. Terminsteilnehmer/innen werden darüber hinaus gebeten, ihre Ladung mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.
Zahlungsmöglichkeiten
Am Standort kann nur bar bezahlt werden.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung - Durchführung - Herausgabevollstreckung
Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher, Wegnahme beweglicher Gegenstände.
Hat jemand Ihnen eine Sache herauszugeben, z. B. Arbeitsunterlagen, kommt dieser Pflicht jedoch nicht freiwillig nach, können Sie den/die Gerichtsvollzieher/in beauftragen, den Gegenstand oder die Unterlagen dem/der Schuldner/in wegzunehmen.
Hat jemand Ihnen eine Wohnung, ein Grundstück oder Schiff herauszugeben, können Sie mit der Räumung ebenfalls den/die Gerichtsvollzieher/in beauftragen.
Voraussetzungen
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Vollstreckungstitel
Ihnen muss bereits ein Vollstreckungstitel vorliegen. Unter einem Vollstreckungstitel versteht man eine gerichtliche Entscheidung, die einen vollstreckbaren Inhalt hat,
z. B.
Urteile oder Beschlüsse (z. B. Zuschlagsbeschluss aus einer Versteigerung)
gerichtliche Vergleiche, notarielle Urkunden.
Die herauszugebende Sache muss in dem Titel ganz genau bezeichnet sein. -
Klausel
Die Klausel ist ein Vermerk auf dem Titel, der Ihnen gestattet, die Zwangsvollstreckung zu beginnen. Sie lautet z. B.: „Die vorstehende Ausfertigung wird dem Kläger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.“ Die Vollstreckungsklausel wird in der Regel auf Antrag von der Stelle erteilt, die Urheber des Vollstreckungstitels ist. Sie muss mit Dienstbezeichnung versehen, unterschrieben und gesiegelt sein.
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Zustellung des Vollstreckungstitels
Der Vollstreckungstitel muss der Gegenseite bereits zugestellt worden sein. Unter Zustellung ist eine gesetzlich bestimmte Form der Bekanntgabe von Schriftstücken zu verstehen. Die Zustellung von Urteilen und Beschlüssen erfolgt in der Regel von Amts wegen durch das Gericht. Die entsprechende Zustellung wird dann durch das Gericht auf dem Vollstreckungstitel oder in der Vollstreckungsklausel bescheinigt.
Haben Sie noch keinen Zustellnachweis können Sie hiermit gleichfalls den/die Gerichtsvollzieher/in beauftragen. -
Besondere Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
Wollen Sie bereits vollstrecken bevor das Urteil oder der Beschluss rechtskräftig ist und
ist die Entscheidung nur gegen Sicherheitsleistung vollstreckbar, so müssen Sie dem Vollstreckungsauftrag einen Beleg über die Leistung der Sicherheit beifügen.
Müssen für die Vollstreckung Ihres Herausgabeanspruches weitere besondere Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt werden, so wird der/die Gerichtsvollzieher/in Sie hierüber nach Auftragserteilung aufklären. -
Ablauf der Räumungsfrist
Soweit Ihr Auftrag sich auf die Herausgabe einer Wohnung richtet und der Gegenseite im Urteil eine Räumungsfrist eingeräumt wurde, so darf die Räumung erst nach Fristablauf durchgeführt werden.
Erforderliche Unterlagen
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Vollstreckungsauftrag
Bitte reichen Sie den Auftrag schriftlich ein. Sie müssen den/die Gerichtsvollzieher/in mit
- der Vollstreckung der Wegnahme bestimmt bezeichneter Sachen sowie ggf.
- mit der Pfändung wegen etwaiger Kosten
Soweit Sie den/die Gerichtsvollzieher/in mit der Räumung beauftragen, müssen Sie im Auftrag angeben, ob Sie die Entfernung und Verwertung der Wohnungseinrichtung durch den/die Gerichtsvollzieher/in wünschen oder ob lediglich eine beschränkte Räumung, d. h. der Austausch der Schlösser gewünscht ist und Sie selbst die Verantwortung für die Beräumung der Wohnung übernehmen. -
Vollstreckungstitel mit Klausel und Zustellnachweis
Sie müssen dem Auftrag den Beschluss, das Urteil oder den Vergleich, aus dem sich die wegzunehmenden Sachen ergeben, beifügen.
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Beleg über die Sicherheitsleistung
Beginnen Sie mit der Vollstreckung bereits bevor die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig ist, so müssen Sie zur Sicherheit der Gegenseite mitunter die Hinterlegung einer Sicherheit belegen. Näheres hierzu unter:https://www.berlin.de/gerichte/was-moechten-sie-erledigen/artikel.418046.php.
Gebühren
Für die Herausgabe einer Immobilie (Wohnung, Keller, Garten) fällt eine Gebühr von 98,00 Euro oder 108,00 Euro an. Hinzu kommen Auslagen - je nach Lage - für Spedition, Zeugen, Schlosser sowie etwaige Kosten für die Einlagerung des Räumungsgutes. Die Auslagen für die Herausgabe einer Wohnung oder die Herausgabe von Geschäftsräumen unter Hinzuziehung einer Spedition belaufen sich regelmäßig auf mehrere Tausend Euro.
Für die zu erwartenden Kosten erfordert der/die Gerichtsvollzieher/in regelmäßig einen angemessenen Kostenvorschuss von Ihnen an.
Hinweise zur Zuständigkeit
Den Auftrag müssen Sie beim Amtsgericht (Verteilersteller für Gerichtsvollzieheraufträge)
an dem Ort an dem sich die herauszugebenden Sachen befinden, einreichen. Die Verteilerstelle leitet den Auftrag hiernach an den/die zuständige/n Gerichtsvollzieher/in weiter.
Kontakt
Amtsgericht Wedding
Nahverkehr
U-Bahn U8 Pankstraße U9 Nauener Platz
Bus M27 Brunnenplatz