Familiensachen - Umgangsrecht regeln

Zum Wohle des Kindes sollten alle Beteiligten versuchen, die Umgangstermine mit dem Kind zunächst einvernehmlich zu klären.

  • Können die Beteiligten sich nicht einigen, ist das Jugendamt die erste Anlaufstelle für alle Beteiligten. Hier wird Beratung geleistet oder an weitere Beratungsstellen vermittelt. Aufgrund seiner Erfahrung und seiner neutralen Stellung kann das Jugendamt dazu beitragen, eine tragfähige Lösung zu finden, die alle Interessen angemessen berücksichtigt. Erst wenn alle anderen Bemühungen gescheitert sind, kann der Umgang mit dem Kind gerichtlich geregelt werden.

  • Sollten Mutter oder Vater den gerichtlich festgelegten Umgang auf Dauer verhindern, kann das Gericht Ordnungsmittel, d.h. zunächst ein Ordnungsgeld und - sollte das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden können oder keinen Erfolg versprechen – auch Ordnungshaft gegen denjenigen Elternteil anordnen, der die Umgangsvereinbarung nicht einhält.

  • Unter Umständen kann das Gericht auch eine Umgangspflegschaft anordnen. Dann müssen der Vater oder die Mutter das Kind an die bestellte Pflegeperson herausgeben, damit diese den Kontakt zum anderen Elternteil oder zu Dritten herstellt.

  • Die Bestellung eines Umgangspflegers ist auch auf Anregung der Beteiligten möglich. Idealerweise einigen sich die Betroffenen selbst auf eine Vertrauensperson. Der Umgangspfleger bespricht die Umgangsregelungen mit allen Beteiligten (Eltern, Kind und gegebenenfalls Dritten) und sorgt dafür, dass sich alle an die Vereinbarungen halten.

Hinweis: Umgangsberechtigte haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII). Das Jugendamt am Wohnort des Kindes berät Sie zu Fragen des Umgangsrechts.

Voraussetzungen

  • Wohl des Kindes
    • Als Grundsatz gilt, dass beide Elternteile die Pflicht und das Recht zum Umgang mit dem Kind haben. Andere enge Bezugspersonen haben ein Umgangsrecht mit dem Kind, sofern der Umgang dem Wohl des Kindes dient.
    • Sollte der Einfluss bestimmter Personen dem Kind schaden, kann das Familiengericht das Umgangsrecht vorübergehend oder auf Dauer einschränken oder unter Umständen sogar ganz ausschließen.
    • Eine mildere Lösung wäre es, dass die betreffenden Angehörigen das Kind in Gegenwart eines Dritten sehen dürfen. So kann etwa ein Vertreter der Jugendhilfe die Kontakte zwischen umgangswilligen Angehörigen und Kind begleiten (begleiteter Umgang).

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Regelung des Umgangs
    • Eltern oder andere enge Bezugspersonen des Kindes können die Regelung des Umgangs bei Gericht grundsätzlich formlos selbständig oder mit Hilfe der Rechtsantragsstelle des Familiengerichts beantragen.
    • Soll eine Umgangsregelung im Zusammenhang mit einem bei Gericht anhängigen Scheidungsverfahren erfolgen, kann der Antrag im Scheidungsverfahren nur durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin gestellt werden. Die Möglichkeit der eigenen formlosen Antragstellung besteht dann nicht.
  • Schilderung des Sachverhalts
    • Wann fand der letzte Umgang statt?
    • Welche Probleme sind aufgetreten (u.s.w.)?
    • Weiterhin muss im Antrag genau bezeichnet werden, wann der Umgang genau stattfinden soll. Die antragstellende Person muss diesbezüglich detailliert beschreiben, in welchem zeitlichen Umfang bzw. Rhythmus sie Umgang mit dem Kind wünscht. Dabei soll der Antrag auch die Wünsche der antragstellenden Person für eine Umgangsregelung beispielsweise während der gesetzlichen Feiertage, Kita-Schließzeiten bzw. Schulferien und ggf. an familiär bedeutsamen weiteren Tagen (z.B. Geburtstage, religiöse Feiertage) enthalten.
    • Beschrieben werden muss auch, wer wem zu welcher Uhrzeit und an welchem Ort das Kind zu Beginn und zum Abschluss des Umgangs übergibt.
  • Genaue Daten von Eltern und Kind
    Bei der Stellung des Antrags müssen für Eltern und Kind angegeben werden:
    • Anschriften,
    • Geburtsdaten und
    • Staatsangehörigkeiten.
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Sonstige Urkunden/Unterlagen
    Sofern vorhanden, sollten Sie Ihrem Antrag noch folgende Dokumente als Anlage beifügen:
    • Vaterschaftsanerkennungsurkunde
    • gemeinsame Sorgeerklärung
    • Heiratsurkunde
    • Scheidungsbeschluss
  • Personalausweis oder Reisepass
    Bei mündlicher Antragstellung in der Rechtsantragsstelle des Gerichts müssen Sie sich ausweisen.

Gebühren

  • Es fallen Gerichtsgebühren an, die sich nach dem Verfahrenswert richten.
  • Hinzu kommen können Auslagen, die dem Gericht für Zustellungen, Dolmetscher oder Dolmetscherinnen, Verfahrensbeistände, Sachverständige, Umgangspfleger oder Umgangspflegerinnen usw. entstehen. Für anwaltliche Vertretung entstehen Anwaltskosten.
  • Sie können aber auch Verfahrenskostenhilfe (siehe "Weiterführende Informationen") beantragen, wenn Sie finanziell nicht in der Lage sind, die Verfahrenskosten zu bezahlen.

Hinweise zur Zuständigkeit

  • In Zusammenhang mit einer Scheidung ist das Familiengericht zuständig, bei dem das Scheidungsverfahren geführt wird.
  • Ansonsten ist das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk sich das Kind gewöhnlich aufhält. In Berlin gibt es vier Familiengerichte. Das für Ihr Kind zuständige Familiengericht finden Sie im Orts- und Gerichtsverzeichnis (unter "Weiterführende Informationen").
  • Hinweis: In bestimmten Fällen kann auch ein anderes Gericht zuständig sein. Lassen Sie sich daher von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin beraten.

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