Handelsregister - Eintragung als Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Wenn Sie eine offene Handelsgesellschaft (OHG) gründen, sind Sie verpflichtet, diese in das Handelsregister eintragen zu lassen.

Voraussetzungen

  • Gesellschaftsvertrag
    Für die Entstehung der OHG ist der Abschluss eines Vertrages zwischen allen Gesellschaftern erforderlich, die unbeschränkt haften müssen.
    • Einer bestimmten Form bedarf der Vertrag nicht.
  • Handelsgewerbe oder reine Vermögensverwaltung
    • Wenn Sie ein Handelsgewerbe als OHG betreiben, sind Sie verpflichtet sich in das Handelsregister eintragen zu lassen.
    • Betreiben Sie nur eine reine vermögensverwaltende Tätigkeit oder ein Kleingewerbe, können Sie sich als OHG eintragen lassen.
    • Die Unterscheidung richtet sich nach der Art oder dem Umfang des Betriebes.
  • Notariell beglaubigte Form
    Die Unterschriften aller Gesellschafterinnen und Gesellschafter unter der Anmeldung müssen beglaubigt werden. Wenden Sie sich dazu an ein Notariat Ihrer Wahl.
  • Elektronische Übersendung der Anmeldung durch das Notariat
    Das Handelsregister wird ausschließlich elektronisch geführt. Das elektronische Dokument (Anmeldung) wird durch das Notariat an das Registergericht übermittelt.

Erforderliche Unterlagen

  • Anmeldung
    Das Handelsregistergericht wird nur aufgrund einer Anmeldung (Eintragungsantrag) tätig.
    Die Anmeldung muss enthalten:
    • Firma (Name des Unternehmens)
    • Sitz: Berlin
    • Geschäftsanschrift in Berlin
    • Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnort aller Gesellschafterinnen und Gesellschafter
    • Vertretungsregelungen der Gesellschaft
    • Unternehmensgegenstand (Betätigungsfeld des Unternehmens)

Gebühren

  • 100,00 Euro: Für die Ersteintragung einer OHG mit bis zu 3 Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern
  • 40,00 Euro zusätzlich: Für jede weitere Gesellschafterin oder jeden weiteren Gesellschafter
  • Hinzu kommt eine Bereitstellungsgebühr in Höhe von 1/3 der Kosten für die Eintragung.

Hinweise zur Zuständigkeit

Für die Eintragung ist in Berlin ausschließlich das Amtsgericht Charlottenburg zuständig.

Für Sie zuständig

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