Handelsregister - Eintragung als Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Wenn Sie eine offene Handelsgesellschaft (OHG) gründen, sind Sie verpflichtet, diese in das Handelsregister eintragen zu lassen.
Voraussetzungen
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Gesellschaftsvertrag
Für die Entstehung der OHG ist der Abschluss eines Vertrages zwischen allen Gesellschaftern erforderlich, die unbeschränkt haften müssen.
- Einer bestimmten Form bedarf der Vertrag nicht.
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Handelsgewerbe oder reine Vermögensverwaltung
- Wenn Sie ein Handelsgewerbe als OHG betreiben, sind Sie verpflichtet sich in das Handelsregister eintragen zu lassen.
- Betreiben Sie nur eine reine vermögensverwaltende Tätigkeit oder ein Kleingewerbe, können Sie sich als OHG eintragen lassen.
- Die Unterscheidung richtet sich nach der Art oder dem Umfang des Betriebes.
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Notariell beglaubigte Form
Die Unterschriften aller Gesellschafterinnen und Gesellschafter unter der Anmeldung müssen beglaubigt werden. Wenden Sie sich dazu an ein Notariat Ihrer Wahl. -
Elektronische Übersendung der Anmeldung durch das Notariat
Das Handelsregister wird ausschließlich elektronisch geführt. Das elektronische Dokument (Anmeldung) wird durch das Notariat an das Registergericht übermittelt.
Erforderliche Unterlagen
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Anmeldung
Das Handelsregistergericht wird nur aufgrund einer Anmeldung (Eintragungsantrag) tätig.
Die Anmeldung muss enthalten:
- Firma (Name des Unternehmens)
- Sitz: Berlin
- Geschäftsanschrift in Berlin
- Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnort aller Gesellschafterinnen und Gesellschafter
- Vertretungsregelungen der Gesellschaft
- Unternehmensgegenstand (Betätigungsfeld des Unternehmens)
Gebühren
- 100,00 Euro: Für die Ersteintragung einer OHG mit bis zu 3 Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern
- 40,00 Euro zusätzlich: Für jede weitere Gesellschafterin oder jeden weiteren Gesellschafter
- Hinzu kommt eine Bereitstellungsgebühr in Höhe von 1/3 der Kosten für die Eintragung.
Rechtsgrundlagen
Hinweise zur Zuständigkeit
Für die Eintragung ist in Berlin ausschließlich das Amtsgericht Charlottenburg zuständig.