Insolvenzverfahren - Verfahrenskosten - Stundung

Im Insolvenzverfahren entstehen Kosten, die der Schuldner bzw. die Schuldnerin zu tragen hat. Kostenstundung bedeutet, dass die Verfahrenskosten bis zur Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung nicht geltend gemacht werden, der Zeitpunkt der Zahlung also aufgeschoben wird. Danach werden die Kosten erhoben und sind vom Schuldner bzw. der Schuldnerin zu zahlen. Wird die Kostenstundung vorher aufgehoben, werden die Kosten sofort fällig.

Voraussetzungen

  • Natürliche Person
    Natürliche Person heißt, dass es sich nicht um eine juristische Person (z.B. GmbH, Aktiengesellschaft) handelt.
  • Abzugebende Erklärungen
    Sie haben Angaben darüber zu machen, ob Sie wegen einer Insolvenzstraftat im Sinne der §§ 283 bis 283c StGB rechtskräftig verurteilt wurden, oder Ihnen innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Antrag auf Verfahrenseröffnung Restschuldbefreiung erteilt oder versagt wurde. Bei diesen Insolvenzstraftaten handelt es sich um Bankrott § 283 StGB, um besonders schweren Fall des Bankrotts § 283a StGB, um die Verletzung der Buchführungspflicht § 283b StGB sowie um die Gläubigerbegünstigung § 283c StGB.
    Ist einer dieser Punkte erfüllt, ist eine Stundung ausgeschlossen.
  • Antrag auf Restschuldbefreiung
    Nur wenn Sie das Insolvenzverfahren mit dem Ziel durchlaufen möchten, sich zu entschulden, können Sie die Stundung der Kosten beantragen.
  • Keine Mittel zur Kostendeckung
    Aufgrund Ihrer wirtschaftlichen Situation können Sie die Kosten nicht bezahlen. Ihre Einkünfte und Ihr Vermögen reichen voraussichtlich nicht aus, um die Kosten des Verfahrens zu decken

Erforderliche Unterlagen

  • Regelinsolvenzverfahren: Kombinierter Antrag auf Eröffnung, Erteilung Restschuldbefreiung und Kostenstundung
    (unter "Formulare")
  • Verbraucherinsolvenzverfahren: Antrag auf Kostenstundung
    (unter "Formulare")
    Bei der Verbraucherinsolvenz ist der Stundungsantrag nicht Bestandteil des Eröffnungsantrages, so dass dieser Antrag isoliert einzureichen ist.
  • Aktuelle Nachweise zum Einkommen
    z.B. Lohnbescheinigung, Jobcenterbescheid, Grundsicherungsbescheid, Rentenbescheid oder andere Einkommensnachweise
  • Nachweise zu den monatlichen Ausgaben
    z.B. Miete, Hausgeld, Kreditrate, Versicherungen, Unterhaltszahlungen

Gebühren

keine

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

Sie ist abhängig von der Bearbeitungszeit des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Hinweise zur Zuständigkeit

  • Amtsgericht Charlottenburg: Bei Regelinsolvenzverfahren ist der Antrag auf Kostenstundung beim Amtsgericht Charlottenburg zu stellen.
  • Amtsgericht: In Verbraucherinsolvenzverfahren ist der Antrag beim Amtsgericht am Wohnort der bzw. des Antragstellenden einzureichen.
Ausnahme: Wenn zunächst ein Antrag auf Eröffnung durch einen Gläubiger (sog. Fremdantrag) gestellt wurde, dann ist der Stundungsantrag beim Amtsgericht Charlottenburg einzureichen, da dort auch der Gläubigerantrag bearbeitet wird.

Für Sie zuständig

Chat

Stellen Sie unserem Chatbot Bobbi Ihre Fragen.