Insolvenzverfahren - Verfahrenskosten - Stundung am Standort Amtsgericht Kreuzberg

Kontakt
- Amtsgericht Kreuzberg
- Amtsgericht Kreuzberg
- Möckernstraße 130 , 10963 Berlin
- Tel.: (030) 90 175-0
- Fax: (030) 90 175-211
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Barrierefreier Zugang nur über den Eingang Hallesches Ufer 62.
Behindertenparkplatz: Kleinbeerenstraße / Ecke Möckernstraße
Öffnungszeiten
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09:00 - 13:00 Uhr
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Dienstag
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09:00 - 13:00 Uhr
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Mittwoch
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09:00 - 13:00 Uhr
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Donnerstag
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09:00 - 13:00 Uhr
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Freitag
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09:00 - 13:00 Uhr
Hinweis für Terminkunden
Grundbucheinsichten sind nur noch nach Terminvereinbarung unter Tel. (030) 90 175-264 oder -718 möglich. Bitte beachten Sie, dass Teile des Grundaktenarchivs ausgelagert und daher bei Einsichtsersuchen nicht sofort verfügbar sind. Grundbuchauszüge können weiterhin zu den Sprechzeiten beantragt und nach entsprechender Prüfung erteilt werden.
Erbausschlagungserkärungen werden nur nach Terminvereinbarung beurkundet.
Erbausschlagungserkärungen werden nur nach Terminvereinbarung beurkundet.
Verkehrsanbindungen
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S-Bahn
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S Anhalter Bahnhof
- S2
- S25
- S26
- S1
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S Anhalter Bahnhof
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U-Bahn
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U Möckernbrücke
- U1
- U3
- U7
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U Möckernbrücke
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Bus
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U Möckernbrücke
- N1
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Schöneberger Brücke
- M29
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Willy-Brandt-Haus
- M41
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U Möckernbrücke
Zahlungsmöglichkeiten
- Barzahlung
Dienstleistungsbeschreibung
Insolvenzverfahren - Verfahrenskosten - Stundung
Im Insolvenzverfahren entstehen Kosten, die der Schuldner bzw. die Schuldnerin zu tragen hat. Kostenstundung bedeutet, dass die Verfahrenskosten bis zur Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung nicht geltend gemacht werden, der Zeitpunkt der Zahlung also aufgeschoben wird. Danach werden die Kosten erhoben und sind vom Schuldner bzw. der Schuldnerin zu zahlen. Wird die Kostenstundung vorher aufgehoben, werden die Kosten sofort fällig.
Voraussetzungen
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Natürliche Person
Natürliche Person heißt, dass es sich nicht um eine juristische Person (z.B. GmbH, Aktiengesellschaft) handelt. -
Abzugebende Erklärungen
Sie haben Angaben darüber zu machen, ob Sie wegen einer Insolvenzstraftat im Sinne der §§ 283 bis 283c StGB rechtskräftig verurteilt wurden, oder Ihnen innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Antrag auf Verfahrenseröffnung Restschuldbefreiung erteilt oder versagt wurde. Bei diesen Insolvenzstraftaten handelt es sich um Bankrott § 283 StGB, um besonders schweren Fall des Bankrotts § 283a StGB, um die Verletzung der Buchführungspflicht § 283b StGB sowie um die Gläubigerbegünstigung § 283c StGB.
Ist einer dieser Punkte erfüllt, ist eine Stundung ausgeschlossen. -
Antrag auf Restschuldbefreiung
Nur wenn Sie das Insolvenzverfahren mit dem Ziel durchlaufen möchten, sich zu entschulden, können Sie die Stundung der Kosten beantragen. -
Keine Mittel zur Kostendeckung
Aufgrund Ihrer wirtschaftlichen Situation können Sie die Kosten nicht bezahlen. Ihre Einkünfte und Ihr Vermögen reichen voraussichtlich nicht aus, um die Kosten des Verfahrens zu decken
Erforderliche Unterlagen
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Regelinsolvenzverfahren: Kombinierter Antrag auf Eröffnung, Erteilung Restschuldbefreiung und Kostenstundung
(unter "Formulare") -
Verbraucherinsolvenzverfahren: Antrag auf Kostenstundung
(unter "Formulare")
Bei der Verbraucherinsolvenz ist der Stundungsantrag nicht Bestandteil des Eröffnungsantrages, so dass dieser Antrag isoliert einzureichen ist. -
Aktuelle Nachweise zum Einkommen
z.B. Lohnbescheinigung, Jobcenterbescheid, Grundsicherungsbescheid, Rentenbescheid oder andere Einkommensnachweise -
Nachweise zu den monatlichen Ausgaben
z.B. Miete, Hausgeld, Kreditrate, Versicherungen, Unterhaltszahlungen
Formulare
Gebühren
keine
Rechtsgrundlagen
Durchschnittliche Bearbeitungszeit
Sie ist abhängig von der Bearbeitungszeit des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Hinweise zur Zuständigkeit
- Amtsgericht Charlottenburg: Bei Regelinsolvenzverfahren ist der Antrag auf Kostenstundung beim Amtsgericht Charlottenburg zu stellen.
- Amtsgericht: In Verbraucherinsolvenzverfahren ist der Antrag beim Amtsgericht am Wohnort der bzw. des Antragstellenden einzureichen.
und den Stadtbezirk Tempelhof