Zwangsvollstreckung - Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung

Sind Sie mit der Art und Weise, wie eine Zwangsvollstreckung durchgeführt wird, nicht einverstanden, können Sie mit der Vollstreckungserinnerung überprüfen lassen, ob die Gerichtsvollzieherin, der Gerichtsvollzieher oder das Vollstreckungsgericht bei der Durchführung der Vollstreckung die Vorschriften beachtet hat.

Voraussetzungen

  • Eine Vollstreckungsmaßnahme findet statt
    Sie sind von einer Maßnahme der Gerichtsvollzieherin, des Gerichtsvollziehers oder des Vollstreckungsgerichts (z. B. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, Ladung zur Vermögensauskunft) betroffen. Die Maßnahme ist noch nicht beendet.
  • Es bestehen Einwendungen gegen die Art und Weise, wie eine Zwangsvollstreckung durchgeführt wird
    Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie der Meinung sind, dass:
    • die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Auftrag der Gläubigerin oder des Gläubigers auszuführen, oder einen Gegenstand pfändet, der nach Ihrer Auffassung unpfändbar ist
    • das Vollstreckungsgericht beim Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gesetzliche Voraussetzungen nicht beachtet hat (z. B. fehlende örtliche Zuständigkeit)

Erforderliche Unterlagen

  • Rechtsbehelf in Schriftform
    Sie müssen die Vollstreckungserinnerung schriftlich einreichen und begründen.
  • Nachweise zur Vollstreckungsmaßnahme
    Solche Nachweise können zum Beispiel sein:
    • Schreiben/Ladung/Protokoll der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers
    • Ausfertigung/Kopie der angegriffenen Maßnahme des Vollstreckungsgerichts

Gebühren

Das Verfahren ist gebührenfrei.
Für Zustellung und Kopien können Kosten entstehen.

Hinweise zur Zuständigkeit

Zuständig ist das Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirk die Vollstreckungsmaßnahme erfolgt ist.

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