Nichtberücksichtigung einer Unterhaltsverpflichtung der Schuldnerin oder des Schuldners bei der Ermittlung des unpfändbaren Teils des schuldnerischen Einkommens am Standort Amtsgericht Kreuzberg
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- Möckernstraße 130 , 10963 Berlin
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Öffnungszeiten
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Dienstag
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Mittwoch
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09:00-13:00 Uhr
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Donnerstag
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09:00-13:00 Uhr
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Freitag
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09:00-13:00 Uhr
Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten
Die Grundbucheinsichtsstelle ist zu folgenden Zeiten geöffnet:
Montag bis Donnerstag
09.00 bis 14.00 Uhr
Freitag
09:00 bis 14:00 Uhr
Bitte beachten Sie, dass Teile des Grundaktenarchivs ausgelagert und daher bei Einsichtsersuchen nicht sofort verfügbar sind.
Grundbucheinsichten sind nur noch nach Terminvereinbarung (Tel. 90175 – 264 oder 718) möglich. Grundbuchauszüge können weiterhin zu den nachstehenden Sprechzeiten beantragt und nach entsprechender Prüfung auch erteilt werden. Bitte planen Sie in jedem Fall mehr Zeit ein, es ist mit Verzögerungen zu rechnen. Dem Publikum mit einem Termin gebührt der Vorrang. Die Sprechzeiten sind:
Montag bis Freitag 09.00 bis 14.00 Uhr.
Montag bis Donnerstag
09.00 bis 14.00 Uhr
Freitag
09:00 bis 14:00 Uhr
Bitte beachten Sie, dass Teile des Grundaktenarchivs ausgelagert und daher bei Einsichtsersuchen nicht sofort verfügbar sind.
Grundbucheinsichten sind nur noch nach Terminvereinbarung (Tel. 90175 – 264 oder 718) möglich. Grundbuchauszüge können weiterhin zu den nachstehenden Sprechzeiten beantragt und nach entsprechender Prüfung auch erteilt werden. Bitte planen Sie in jedem Fall mehr Zeit ein, es ist mit Verzögerungen zu rechnen. Dem Publikum mit einem Termin gebührt der Vorrang. Die Sprechzeiten sind:
Montag bis Freitag 09.00 bis 14.00 Uhr.
Verkehrsanbindungen
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S-Bahn
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S Anhalter Bahnhof
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S Anhalter Bahnhof
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U-Bahn
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U Möckernbrücke
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Bus
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U Möckernbrücke
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Schöneberger Brücke
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Willy-Brandt-Haus
- M41
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U Möckernbrücke
Zahlungsmöglichkeiten
- Barzahlung
Dienstleistungsbeschreibung
Nichtberücksichtigung einer Unterhaltsverpflichtung der Schuldnerin oder des Schuldners bei der Ermittlung des unpfändbaren Teils des schuldnerischen Einkommens
Hat eine unterhaltsberechtigte Person der Schuldnerin oder des Schuldners eigenes Einkommen, so können Sie als Gläubigerin/Gläubiger beantragen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des schuldnerischen Einkommens ganz oder teilweise nicht berücksichtigt wird.
Voraussetzungen
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Das Einkommen der Schuldnerin oder des Schuldners ist gepfändet oder soll gepfändet werden
Sie können gleichzeitig mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder nach dessen Erlass beantragen, dass eine unterhaltsberechtigte Person ganz oder teilweise nicht berücksichtigt wird. -
Eine unterhaltsberechtigte Person hat eigene Einkünfte
Die Einkünfte der unterhaltsberechtigten Person reichen ganz oder teilweise zur Deckung ihrer notwendigen Lebenshaltungskosten aus. Einkünfte können beispielsweise sein:
- Einkommen aus selbstständiger oder abhängiger Erwerbstätigkeit
- Einkünfte aus früherer Erwerbstätigkeit (Rente)
- Vermögenseinkünfte (z. B. Mieteinnahmen, Zinsen usw.)
- Unterhaltszahlungen Dritter
Erforderliche Unterlagen
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schriftlicher Antrag
Sie müssen den Antrag schriftlich stellen und begründen. Haben Sie das Einkommen bereits gepfändet, müssen Sie das entsprechende Aktenzeichen des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses angeben. -
Nachweise über Einkünfte der unterhaltsberechtigten Person
Vorgelegt werden können zum Beispiel:
- Lohn- oder Gehaltsnachweise
- Bescheide der Sozialleistungsträger
- die Vermögensauskunft der Schuldnerin oder des Schuldners, in der die entsprechende Angabe enthalten ist
- andere Belege, die der Glaubhaftmachung dienen
Gebühren
Die Antragstellung ist gebührenfrei.
Für Zustellung und Kopien können Kosten entstehen.
Rechtsgrundlagen
Hinweise zur Zuständigkeit
Zuständig ist das Vollstreckungsgericht am Wohnsitz der Schuldnerin oder des Schuldners bzw. das Vollstreckungsgericht, welches den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen hat.
und den Stadtbezirk Tempelhof