Grundbuch - Eigentümerberichtigung nach Erbfall am Standort Amtsgericht Neukölln
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Kontakt
- Amtsgericht Neukölln
- Amtsgericht Neukölln
- Karl-Marx-Straße 77/79 , 12043 Berlin
- Tel.: (030) 90191-0
- Fax: (030) 90191-122
- Kontaktformular
Zugang für Rollstuhlfahrer über das Hauptportal. Bitte benutzen Sie die Gegensprechanlage.
Öffnungszeiten
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09:00 - 13:00 Uhr
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Dienstag
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09:00 - 13:00 Uhr
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Mittwoch
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09:00 - 13:00 Uhr
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Donnerstag
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09:00 - 13:00 Uhr
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Freitag
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09:00 - 13:00 Uhr
Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten
Für Kirchenaustritte werden keine Termine vergeben. Es ist möglich jederzeit zu den Öffnungszeiten aus der Kirche auszutreten.
Zusätzlich Donnerstag von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr für die Info- und Rechtsantragstelle.
Eine Einsichtnahme in das Grundbuch erfolgt nicht in der Infostelle des Gerichts, sondern ausschließlich während der oben genannten Öffnungszeiten in der zuständigen Geschäftsstelle (Grundbucheinsichtenstelle).
Zusätzlich Donnerstag von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr für die Info- und Rechtsantragstelle.
Eine Einsichtnahme in das Grundbuch erfolgt nicht in der Infostelle des Gerichts, sondern ausschließlich während der oben genannten Öffnungszeiten in der zuständigen Geschäftsstelle (Grundbucheinsichtenstelle).
Verkehrsanbindungen
- Bus
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- Erkstraße: M 41 U Rathaus Neukölln: 104, 167, N7, N 94
- U-Bahn
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- Rathaus Neukölln: U 7
Zahlungsmöglichkeiten
Dienstleistungsbeschreibung
Grundbuch - Eigentümerberichtigung nach Erbfall
Versterben im Grundbuch eingetragene Eigentümer, wird das Grundbuch mit dem Erbfall unrichtig. Es besteht die Verpflichtung, das Grundbuch zugunsten der Erbenden berichtigen zu lassen.
Voraussetzungen
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Antrag
Die Grundbuchberichtigung ist ein Antragsverfahren. Wenn im Grundbuch eingetragene Eigentümerinnen und Eigentümer versterben, wird das Grundbuch nicht automatisch berichtigt. - Erbin oder Erbe einer Immobilie
Erforderliche Unterlagen
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Berichtigungsantrag
Der Antrag ist schriftlich einzureichen. -
Erbnachweis
o Erbschein in Form der Ausfertigung (beglaubigte und einfache Kopie reichen nicht aus) oder
o notarielles Testament oder Erbvertrag jeweils mit Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts (beglaubigte Kopien) oder
o Europäisches Nachlasszeugnis (Erbnachweis für Nachlässe, die einen Auslandsbezug aufweisen )
Formulare
Gebühren
Gebührenfrei innerhalb der ersten zwei Jahre nach dem Erbfall.
Danach wird eine Gebühr abhängig vom Verkehrswert erhoben.
Rechtsgrundlagen
Hinweise zur Zuständigkeit
Zuständig ist ausschließlich das Grundbuchamt, bei dem das Grundbuch geführt wird. Über den folgenden Link können Sie das zuständige Grundbuchamt ermitteln.
https://www.berlin.de/gerichte/_assets/was-moechten-sie-erledigen/zustaendigkeit-in-grundbuchsachen.pdf