326600
99043002062000
Grundbuch - Eigentümerberichtigung nach Erbfall
Versterben im Grundbuch eingetragene Eigentümer, wird das Grundbuch mit dem Erbfall unrichtig. Es besteht die Verpflichtung, das Grundbuch zugunsten der Erbenden berichtigen zu lassen.
Voraussetzungen
-
Antrag
Die Grundbuchberichtigung ist ein Antragsverfahren. Wenn im Grundbuch eingetragene Eigentümerinnen und Eigentümer versterben, wird das Grundbuch nicht automatisch berichtigt. -
Erbin oder Erbe einer Immobilie
Erforderliche Unterlagen
-
Berichtigungsantrag
Der Antrag ist schriftlich einzureichen.
-
Erbnachweis
o Erbschein in Form der Ausfertigung (beglaubigte und einfache Kopie reichen nicht aus) oder
o notarielles Testament oder Erbvertrag jeweils mit Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts (beglaubigte Kopien) oder
o Europäisches Nachlasszeugnis (Erbnachweis für Nachlässe, die einen Auslandsbezug aufweisen )
Formulare
Gebühren
Gebührenfrei innerhalb der ersten zwei Jahre nach dem Erbfall.
Danach wird eine Gebühr abhängig vom Verkehrswert erhoben.
Danach wird eine Gebühr abhängig vom Verkehrswert erhoben.
Rechtsgrundlagen
Zuständige Behörden
Zuständig ist ausschließlich das Grundbuchamt, bei dem das Grundbuch geführt wird. Über den folgenden Link können Sie das zuständige Grundbuchamt ermitteln.
https://www.berlin.de/gerichte/_assets/was-moechten-sie-erledigen/zustaendigkeit-in-grundbuchsachen.pdf
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgericht Köpenick
Amtsgericht Kreuzberg
(zuständig für Friedrichshain-Kreuzberg - und den Stadtbezirk Tempelhof)