Umweltzone - Ausnahme vom Fahrverbot beantragen

Seit 1. Januar 2015 werden nur noch in zwei Fällen Einzelausnahmen vom Fahrverbot in der Umweltzone erteilt:

Im Privatverkehr:
  • für schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen "G" und geringem Einkommen
  • Die Einzelausnahme kann zunächst für eine Dauer von bis zu 24 Monaten, aber höchstens bis zum Ablauf der Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises beantragt und erteilt werden. Eine erneute Erteilung ist bei Fortbestehen der Ausnahmevoraussetzungen möglich.
Im Wirtschaftsverkehr:
  • für Sonderfahrzeuge mit besonderer Geschäftsidee oder aufwändigen Sonderausstattungen und gleichzeitig geringen Fahrleistungen in der Umweltzone
  • Sonderfahrzeuge sind Fahrzeuge, die sich durch besondere Merkmale auszeichnen und damit speziell auf die berufliche oder gewerbliche Tätigkeit des Antragstellers ausgerichtet sind. Es wird zwischen zwei Gruppen unterschieden:
1) Fahrzeuge, die eine besondere Geschäftsidee verkörpern
2) Spezialfahrzeuge mit hohen Anschaffungskosten und geringer Fahrleistung innerhalb der Umweltzone (Hierunter fallen Schwerlasttransporte, Zugmaschinen von Schaustellern und Fahrzeuge, die als Arbeitsstätte genutzt werden.)

Generelle Ausnahmen vom Fahrverbot in Umweltzonen
Neben zu beantragenden Einzelausnahmen gibt es Fahrzeuge, die generell vom Fahrverbot in Umweltzonen ausgenommen sind: entweder per Bundesgesetz in allen Umweltzonen bundesweit oder per Allgemeinverfügung in der Berliner Umweltzone. Unter diese allgemeinen Ausnahmen fallen auch Fahrzeuge, die älter sind als 30 Jahre und damit als Oltimer mit H-Kennzeichen zugelassen sind (mehr unter "Weiterführende Informationen").

Voraussetzungen

  • Zulassung vor dem Stichtag
    • vor dem 01.03.2007:
    für Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 1 (ohne Plakette) und 2 (rote Plakette) außer Sonderfahrzeuge mit Geschäftsidee
    • vor dem 01.11.2014:
    für nichtnachrüstbare Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 3 (gelbe Plakette) und für Sonderfahrzeuge mit Geschäftsidee
  • Nichtnachrüstbarkeit auf die Schadstoffgruppe 4 (grüne Plakette)
    Das Fahrzeug ist mit handelsüblichen Einbausätzen (Partikelfiltern) nicht auf die grüne Plakette nachrüstbar. Jede mögliche Nachrüstung zur Verbesserung des Abgasstandards ist unabhängig von den Kosten durchzuführen. Bei Nachrüstbarkeit auf die grüne Plakette kann keine Einzelausnahme erteilt werden. "Nachrüstung vor Ausnahme"
  • Verkörperung einer speziellen Geschäftsidee
    Das verwendete Fahrzeug bzw. der Fahrzeugtyp muss eine Geschäftsidee verkörpern, die nicht mit einem moderneren Fahrzeug durchführbar ist.
    Die Ausnahmegenehmigung wird für 24 Monate erteilt.
  • Nutzung als Film-Motiv
    Es ist glaubhaft darzulegen, dass das verwendete Fahrzeug als Filmmotiv eingesetzt wird.
    Die Ausnahmegenehmigung wird für die Drehdauer erteilt.
  • Schwerlasttransport
    Eine entsprechende Streckenerlaubnis nach § 29 Abs 3 StVO ist erteilt bzw. beantragt.
    Die Ausnahmegenehmigung wird für die Dauer der Fahrt in der Umweltzone oder bei einer dauerhaften Streckenerlaubnis bis zum Zeitpunkt der möglichen Nachrüstung (entsprechend der Werkstattbescheinigung) erteilt. Maximal kann die Genehmigung für einen Zeitraum von drei Jahren erteilt werden.
  • Zugmaschine von Schaustellern
    Das Fahrzeug wird nachweislich als Zugmaschine zur Ausübung des Schaustellergewerbes genutzt.
    Die Ausnahmegenehmigung wird für 24 Monate erteilt.
  • Nutzung des Fahrzeuges als Arbeitsstätte mit geringer Fahrleistung
    An dem Fahrzeug wurden Ein- und Umbauten vorgenommen, um es als Arbeitsstätte nutzen zu können. Dies kann ggf. durch Inaugenscheinnahme geprüft werden.
    Fahrzeuge für den Einsatz im Lieferverkehr erhalten keine Ausnahmegenehmigung.
    Die Ausnahmegenehmigung wird für 24 Monate erteilt.
  • Schwerbehinderung mit Merkzeichen "G" oder gleichgestellte Personen
    Sie müssen im Besitz eines Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen "G" oder ein Parkausweis für gleichgestellte Personen sein und das Fahrzeug, für das die Ausnahmegenehmigung beantragt wird, ist auf Sie zu gelassen.
  • ggf. gemeinsamer Haushalt mit einer schwerbehinderten Person
    Wenn das Fahrzeug nicht auf die schwerbehinderte Person zugelassen ist, müssen Sie nachweisen, dass Sie mit der schwebehinderten Person in einem Haushalt leben.

Erforderliche Unterlagen

  • Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil 1 für das betreffende Fahrzeug
    lesbare Kopie des Fahrzeugscheins/der Zulassungsbescheinigung Teil 1
  • Nachweis der Nicht-Nachrüstbarkeit
    Bescheinigung durch eine Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr, inwieweit eine Nachrüstung des Fahrzeugs auf einen besseren Abgasstandard als den derzeit gegebenen mit handelsüblichen Einbausätzen möglich ist.
  • Erklärung zur Verkörperung der Geschäftsidee, z.B. touristische Angebote
    Es ist glaubhaft darzulegen, dass das verwendete Fahrzeug bzw. der Fahrzeugtyp die Geschäftsidee verkörpert und deshalb mit einem anderen moderneren Fahrzeug die Ausübung des Gewerbes bzw.die Durchführung der Sonderfahrt nicht möglich wäre.
  • glaubhafte Darlegung, der Verwendung als Filmmotiv
    Es ist glaubhaft darzulegen, dass das Fahrzeug als Filmmotiv eingesetzt wird.
  • Sondererlaubnis für Schwertransporte
    Vorlage der von der VLB erteilten Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO oder ein entsprechender Antrag an die VLB
  • Erklärung zur Verwendung als Zugmaschine für das Schaustellergewerbe
    Glaubhafte Darlegung, dass das verwendete Fahrzeug zur Ausübung des Schaustellergewerbes benötigt wird.
  • Erklärung zur Nutzung als Arbeitsstätte
    Glaubhafte Darlegung, dass das verwendete Fahrzeug mit festen Auf-/Einbauten und größeren Umbauten an der Karosserie versehen ist und als Arbeitsstätte dient, u.U. kann dass in Augenschein genommen werden
  • Schwerbehindertenausweis/Parkausweis für gleichgestellte Personen
    Kopie des Schwerbehindertenausweises mit Merkzeichen "G" bzw. des Parkausweises für gleichgestellte Personen.
  • Nachweis eines gemeinsamen Haushaltes mit einer schwerbehinderten Person
    Wenn das Fahrzeug nicht auf die schwerbehinderte Person zugelassen ist, müssen Sie nachweisen, dass sie mit einem schwerbehinderten Menschen mit Merkzeichen "G" in einem Haushalt leben.
  • Nachweis der Unzumutbarkeit einer Ersatzbeschaffung
    Die Zumutbarkeit wird anhand des Netto-Einkommens und der Pfändungsfreigrenzen aus dem Vollstreckungsrecht der ZPO beurteilt.
    Eine Ersatzbeschaffung gilt als nicht zumutbar, wenn das monatliche Netto-Einkommen (auf volle Euro-Beträge gerundet) unterhalb folgender Grenzen liegt:
    • nicht unterhaltspflichtige Personen 1.270,00 Euro
    • mit einer unterhaltspflichtigen Person 1.750,00 Euro
    • mit zwei unterhaltspflichtigen Personen 2.050,00 Euro
    • mit drei unterhaltspflichtigen Personen 2.390,00 Euro
    • mit vier unterhaltspflichtigen Personen 2.860,00 Euro
    • mit fünf und mehr unterhaltspflichtigen Personen 3.204,00 Euro

Gebühren

Gebühren für Schwerbehinderte mit Merkzeichen "G":

  • 1 Monat: 80,00 - 130,00 Euro (Aufschlag für jeden weiteren Monat: 5,00 Euro)
  • 6 Monate: 105,00 - 160,00 Euro
  • 12 Monate: 135,00 - 190,00 Euro
  • 24 Monate: 195,00 - 250,00 Euro

Gebühren für den gewerblichen Verkehr:
  • 1 Monat: 190,00 - 240,00 Euro (Aufschlag für jeden weiteren Monat: 15,00 Euro)
  • 6 Monate: 265,00 - 320,00 Euro
  • 12 Monate: 355,00 - 410,00 Euro
  • 24 Monate: 535,00 - 590,00 Euro
(Schwankungen aufgrund unterschiedlichen Bearbeitungsaufwands in der Verwaltung.)

Hinweise zur Zuständigkeit

Zuständig sind jene Bezirksämter, in deren Gebiet die Umweltzone liegt. Auch die übrigen Bezirksämter nehmen Anträge entgegen und leiten diese dann an ein zuständiges Bezirksamt weiter. Ausnahme: Neukölln und Treptow-Köpenick erteilen keine Ausnahmegenhemigungen, sondern verweisen an das Bezirksamt Mitte.

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