Umweltzonen - Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht - Allgemeinverfügung
Per Bundesgesetz sind vom Fahrverbot in Umweltzonen folgende Fahrzeuge ausgenommen:
1) mobile Maschinen und Geräte
2) selbstfahrende Arbeitsmaschinen
3) land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
4) zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge (und Quads)
5) Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung „Arzt im Notfalleinsatz“
6) Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und in ihrem Schwerbehindertenausweis die Merkzeichen „aG“, „H“ oder „Bl“ haben
7) Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 StVO in Anspruch genommen werden können, wie Polizei, Feuerwehr, Bundeswehr, NATO-Truppen im Falle dringender militärischer Erfordernisse, Katastrophenschutz oder Müllfahrzeuge
8) Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Staaten außerhalb der NATO im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen
9) zivile Fahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt
10) Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen, sowie Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen.
Diese Ausnahmen gelten für alle Umweltzonen in Deutschland.
Zusätzlich gelten in Berlin die folgenden Ausnahmeregelungen:
- Fahrzeuge mit rotem Händler-Kennzeichen
- Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen, sofern die mit diesen Kennzeichen geführten Fahrzeuge nach § 3 der 35. BImSchV kennzeichnungsfähig wären
- Versuchsfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen nach § 70 Abs. 1a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
- Erprobungsfahrzeuge nach § 19 Abs. 6 StVZO
- Diplomatenfahrzeuge
- Kraftfahrzeuge, mit denen Personen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie fahren oder gefahren werden und dies durch einen EU-Parkausweis nachweisen.
Voraussetzungen
-
Deutschlandweite Ausnahmeregelungen vom Fahrverbot
Einer der oben genannten Fälle muss zutreffend sein. -
Berliner Ausnahmeregelungen vom Fahrverbot
Einer der oben genannten Fälle muss zutreffend sein. -
Ggf. spezifische Kennzeichnung
Ja nach Fallgruppe muss ein Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „aG“, „H“ oder „Bl“, eine Kennzeichnung als Oldtimer, eine Kennzeichnung als Arzt im Notfalleinsatz, ein rotes Händler-Kennzeichen, ein Kurzzeitkennzeichen oder ein EU-Parkausweis vorliegen.
Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen "H", die keinen Parkausweis erhalten, können ersatzweise einen Nachweis für die Befreiung von der Plakettenpflicht bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Referat IX C beantragen. Dieser Nachweis gilt nur in Berlin. Weitere Hinweise hierzu finden Sie unter http://www.stadtentwicklung.berlin.de/umwelt/luftqualitaet/umweltzone/de/ausnahmen.shtml
Erforderliche Unterlagen
- keine
Gebühren
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Informationen
Zuständige Behörden
Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz , Referat I C
Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz
Zu konkreten Standortinformationen gelangen Sie zurzeit nur über die Homepage der Behörde: Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz