Umweltzone - Informationen zur allgemeinen Ausnahme vom Fahrverbot
Per Bundesgesetz sind vom Fahrverbot in Umweltzonen bestimmte Fahrzeuge ausgenommen. Die genannten Ausnahmeregelungen gelten allgemein und müssen nicht beantragt werden. Weitere Einzelausnahmen können nur auf Antrag gewährt werden (mehr unter "Weiterführende Informationen").
Diese Ausnahmen gelten für alle Umweltzonen in Deutschland:
Diese Ausnahmen gelten für alle Umweltzonen in Deutschland:
- mobile Maschinen und Geräte
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen
- land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
- zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge (und Quads)
- Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung „Arzt im Notfalleinsatz“
- Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und in ihrem Schwerbehindertenausweis die Merkzeichen „aG“, „H“ oder „Bl“ haben
- Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 StVO in Anspruch genommen werden können, wie Polizei, Feuerwehr, Bundeswehr, NATO-Truppen im Falle dringender militärischer Erfordernisse, Katastrophenschutz oder Müllfahrzeuge
- Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Staaten außerhalb der NATO im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen
- zivile Fahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt
- Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen, sowie Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen.
- Fahrzeuge mit rotem Händler-Kennzeichen
- Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen, sofern die mit diesen Kennzeichen geführten Fahrzeuge nach § 3 der 35. BImSchV kennzeichnungsfähig wären
- Versuchsfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen nach § 70 Abs. 1a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
- Erprobungsfahrzeuge nach § 19 Abs. 6 StVZO
- Diplomatenfahrzeuge
- Kraftfahrzeuge, mit denen Personen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie fahren oder gefahren werden und dies durch einen EU-Parkausweis nachweisen.
Voraussetzungen
-
Das Fahrzeug fällt unter die deutschlandweite Ausnahmeregelung vom Fahrverbot
Einer der genannten Fälle muss zutreffend sein. -
Das Fahrzeug fällt unter die Berliner Ausnahmeregelung vom Fahrverbot
Einer der genannten Fälle muss zutreffend sein.
Erforderliche Unterlagen
-
Ggf. spezifische Kennzeichnung
Je nach Fallgruppe muss
- ein Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „aG“, „H“ oder „Bl“,
- eine Kennzeichnung als Oldtimer,
- eine Kennzeichnung als Arzt im Notfalleinsatz,
- ein rotes Händler-Kennzeichen, ein Kurzzeitkennzeichen
- oder ein EU-Parkausweis vorliegen.
-
Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen "H", die keinen Parkausweis erhalten, können ersatzweise einen Nachweis für die Befreiung von der Plakettenpflicht beantragen
(unter "Formulare")
Dieser Nachweis gilt nur in Berlin.
Gebühren
keine
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Informationen
- Merkblatt zum Antrag auf Erteilung eines Nachweises der Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht für Schwerbehinderte mit Merkzeichen "H"
- Sämtliche Informationen zur Umweltzone (Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt)
- Umweltzone - Ausnahme vom Fahrverbot beantragen (Dienstleistung)
Für Sie zuständig
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Bürgertelefon 115
Bürgertelefon 115 - Ihr telefonischer Zugang zur Verwaltung: (030) 115; Montag - Freitag, 07:00 - 18:00 Uhr
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