Im Besucherservice haben Sie die Möglichkeit, einen Rechtsbehelf (z.B. Einspruch, Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Widerspruch…) gegen eine Maßnahme der Verwaltungsbehörde einzulegen. Das Verfahren wird daraufhin noch einmal geprüft. Sinnvoll ist es hierbei, wenn Sie ihren Rechtsbehelf näher begründen. Eine Begründungspflicht besteht jedoch nicht. Förmliche Rechtsbehelfe sind an bestimmte Formen und Fristen gebunden, beachten Sie hierfür die Hinweise auf den jeweiligen Bescheiden.
Fristgerechte Einsprüche gegen Bußgeldbescheide und fristgerechte Anträge auf gerichtliche Entscheidungen gegen z. B. Kostenbescheide nach § 25a Straßenverkehrsgesetz hemmen deren Rechtskraft und damit die Fälligkeit von Forderungen. Bei fristgerechter Anfechtung muss also nicht bezahlt werden und auch ein eventuell angeordnetes Fahrverbot wird nicht wirksam. Lediglich bei Widersprüchen gegen Gebührenbescheide nach Fahrzeugumsetzungen hat der Widersprich keine aufschiebende Wirkung.
Erforderliche Unterlagen
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Identitätsnachweis
Personalausweis, Reisepass, Passersatzpapiere für ausländische Staatsangehörige
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Aktenzeichen oder Bescheid
Die Bearbeitung Ihres Anliegens ist nur mit dem für das Verfahren bezeichneten Aktenzeichen möglich. Das Aktenzeichen befindet sich auf dem Bescheid, gegen den Sie einen Rechtsbehelf einlegen wollen.
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Begründung des Rechtsbehelfs
Mit Einlegung des Rechtsbehelfs empfiehlt es sich, diesen zu begründen. Eine Begründungspflicht besteht jedoch nicht. Wird keine Begründung angegeben, wird der Sachverhalt ggf. ohne weitere Stellungnahme an die Justiz oder Widerspruchsstelle abgegeben. Hierdurch können zusätzliche Kosten/Gebühren/Auslagen entstehen.
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Nachweise
Nachweise zur Beründung Ihres Rechtsbehelfs können bespielsweise sein: Parkschein, Kfz-Kaufvertrag, Kfz-Mietvertrag, HU/AU-Bescheinigung oder Zeugenbenennung (mit ladungsfähiger Anschrift und Geburtsdatum).
Gebühren
Fristgerechte Rechtsbehelfe sind kosten- und gebührenfrei, allerdings können im folgenden Rechtsweg Widerspruchs- oder Gerichtskosten entstehen. Verspätete und/oder unzulässige Rechtsbehelfe werden kostenpflichtig verworfen.
Durchschnittliche Bearbeitungszeit
20 Minuten
Zuständige Behörden
Zuständig ist die Behörde die den Bescheid erlassen hat.
Der Polizeipräsident in Berlin