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Straßensondernutzung - in gesperrten Bereichen von Demonstrationen

Im Zusammenhang mit Demonstrationen sind häufig Nutzungen beabsichtigt, die nicht vom Versammlungsrecht abgedeckt werden (z.B. Informations- oder Versorgungsstände). Diese Sondernutzungen können von der Straßenbaubehörde genehmigt werden. Wichtiger Hinweis: Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte genießen Versammlungsanmelder in Bezug auf Sondernutzungen keine besonderen Privilegien. Insbesondere werden derartige Nutzungen nicht zwingend genehmigt, nur weil sie im Zusammenhang mit der Ausübung eines Grundrechtes stehen. Wenn sie dringend für die Meinungskundgabe nötig wären, dann wären sie versammlungsrechtlich abgedeckt worden.

Voraussetzungen

  • Antrag
    (unter "Online-Abwicklung" bzw. "Formulare")
    Dazu ein formloses Schreiben, aus dem Art, Umfang und Verantwortlicher der Nutzung hervorgeht.

Erforderliche Unterlagen

  • Lageplan
    Plan des Veranstaltungsbereich, aus welchem sämtliche Aufbauten hervorgehen
  • Liste aller Aufbauten
    Tabellarische Auflistung aller Aufbauten (muss mit Lageplan übereinstimmen). Für jeden Aufbau muss dessen Größe und Nutzungsart (Verkaufsstand, Infostand, Bühne etc.) angegeben werden

Gebühren

  • 80,00 bis 1.000,00 Euro Verwaltungsgebühr und zusätzlich
  • 0,26 bis 3,25 Euro je m²/Tag Sondernutzungsgebühr

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

Je größer die Veranstaltung, um so aufwändiger ist die notwendige Antragsbearbeitung.
  • Minimum für kleine Veranstaltungen 6 Wochen.
  • Großveranstaltungen bitte mindestens 3 Monate im Voraus beantragen.

Zuständige Behörden

Bezirksamt Charlottenburg - Wilmersdorf

Zu konkreten Standortinformationen gelangen Sie zurzeit nur über die Homepage der Behörde: Bezirksamt Charlottenburg - Wilmersdorf

Bezirksamt Friedrichshain - Kreuzberg

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Bezirksamt Lichtenberg

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Bezirksamt Marzahn - Hellersdorf

Bezirksamt Pankow

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Bezirksamt Reinickendorf

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Bezirksamt Spandau

Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf

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Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg

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Bezirksamt Treptow-Köpenick

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