Umsatzsteuer - Voranmeldung - Dauerfristverlängerung beantragen am Standort Finanzamt für Körperschaften II
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- Finanzamt für Körperschaften II
- Magdalenenstr. 25 , 10365 Berlin
- Tel.: (030) 9024 29-0
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Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten
Bitte beachten Sie die abweichenden telefonischen Servicezeiten.
Verkehrsanbindungen
- U-Bahn
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- Magdalenenstr.: U5
Sonstige Hinweise zum Standort
Telefonische ServicezeitenSie erreichen das Finanzamt telefonisch montags bis donnerstags von 8:00 bis 15:00 Uhr und freitags von 8:00 bis 13:00 Uhr.
Zahlungsmöglichkeiten
- Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen
Dienstleistungsbeschreibung
Umsatzsteuer - Voranmeldung - Dauerfristverlängerung beantragen
Dauerfristverlängerung
Die Frist für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und für die Entrichtung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen kann auf Antrag um einen Monat verlängert werden (§ 46 UStDV).
Der Antrag auf Dauerfristverlängerung/Die Anmeldung der Sondervorauszahlung ist grundsätzlich auf elektronischem Weg zu übermitteln (§ 48 Abs. 1 Satz 2 UStDV).
Die Fristverlängerung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Finanzamt den Antrag nicht ablehnt. Ein gesonderter Bewilligungsbescheid wird nicht erteilt. Die Fristverlängerung gilt solange, bis der Unternehmer sie nicht mehr in Anspruch nehmen will oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft (§ 46 UStDV).
Höhe der Sondervorauszahlung
Die Frist für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und für die Entrichtung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen kann auf Antrag um einen Monat verlängert werden (§ 46 UStDV).
Der Antrag auf Dauerfristverlängerung/Die Anmeldung der Sondervorauszahlung ist grundsätzlich auf elektronischem Weg zu übermitteln (§ 48 Abs. 1 Satz 2 UStDV).
Die Fristverlängerung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Finanzamt den Antrag nicht ablehnt. Ein gesonderter Bewilligungsbescheid wird nicht erteilt. Die Fristverlängerung gilt solange, bis der Unternehmer sie nicht mehr in Anspruch nehmen will oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft (§ 46 UStDV).
Höhe der Sondervorauszahlung
- Wenn der Unternehmer zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet ist, wird die Dauerfristverlängerung unter der Auflage erteilt, dass eine Sondervorauszahlung angemeldet und an das Finanzamt entrichtet wird. Die Sondervorauszahlung beträgt ein Elftel der Summe der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen des Vorjahres (ohne Anrechnung der für das Vorjahr geleisteten Sondervorauszahlung).
- Unternehmer, die vierteljährlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben, können die Dauerfristverlängerung ohne Entrichtung einer Sondervorauszahlung in Anspruch nehmen.
Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen
Online-Abwicklung
-
Jetzt online erledigen
Registrierung/Anmeldung beim Portal "Elster" erforderlich.
Voraussetzungen
- Elektronische Übermittlung des Antrages auf Dauerfristverlängerung
-
Zustimmung des Finanzamts
Ein gesonderter Bewilligungsbescheid wird nicht erteilt. - Entrichtung einer Sondervorauszahlung bei monatlicher Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung
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Frist für die Anmeldung und Entrichtung der Dauerfristverlängerung
Die Sondervorauszahlung ist bis zum 10. des Monats anzumelden und zu entrichten, der auf den Monat folgt, für den die Fristverlängerung erstmalig gelten soll. Während ihrer Geltungsdauer ist die Sondervorauszahlung jeweils jährlich bis zum 10. Februar anzumelden und zu entrichten. - Für die Online-Antragstellung: Registrierung/Anmeldung beim Portal "Elster"
Erforderliche Unterlagen
-
Antrag auf Dauerfristverlängerung
Der Antrag auf Dauerfristverlängerung und die Anmeldung der Sondervorauszahlung ist grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenübertragung zu übermitteln.
Formulare
- Die Verwendung von Papiervordrucken ist nicht mehr zulässig.
Gebühren
Keine. Es ist eine Sondervorauszahlung bei monatlicher Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen zu entrichten. Die Sondervorauszahlung beträgt ein Elftel der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr.