Sterbefall im Ausland - Erstbeurkundung / Erstregistrierung - ohne Inlandswohnsitz

Erstbeurkundung / Erstregistrierung eines Sterbefalls eines deutschen Staatsangehörigen im Ausland ohne Inlandswohnsitz des Verstorbenen und gegebenenfalls ohne (auch frühreren) Inlandswohnsitz des Antragstellers auf Antrag. Die Ausstellung einer elektronischen Personenstandsbescheinigung ist derzeit noch nicht möglich.

Voraussetzungen

  • Der Sterbefall hat sich im Ausland ereignet.
  • Wohnsitz im Ausland
    Weder war die verstorbene Person zum Zeitpunkt des Todes im Inland wohnhaft gewesen noch ist die antragstellende Person jemals im Inland wohnhaft gewesen.
  • Die verstorbene Person war deutscher Staatsangehöriger.
  • Antragsberechtigung
    Antragsberechtigt sind Eltern und Kinder der verstorbenen Person sowie deren Ehegatte bzw. Lebenspartnerin / Lebenspartner.
    Antragsberechtigt sind außerdem jede andere Person die ein rechtliches Interesse geltend machen kann sowie die deutschen Auslandsvertretungen, in deren Zuständigkeitsbereich der Sterbefall eingetreten ist.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Beurkundung eines Auslandssterbefalles im Sterberegister (§ 36 PStG)
    Bitte stellen Sie den Antrag schriftlich per Post.
  • Sterbeurkunde
  • Geburtsurkunde der verstorbenen Person
  • Eheurkunde / Lebenspartnerschaftsurkunde der verstorbenen Person
  • gegebenenfalls Nachweis über die Auflösung der Ehe / Lebenspartnerschaft
  • Fremdsprachige Urkunden
    Fremdsprachige Urkunden bedürfen grundsätzlich der Übersetzung und gegebenenfalls der Beglaubigung.
  • Hinweis:
    Nachweise sind dem Antrag im Original oder als beglaubigte Ablichtung beizufügen. Einfache Kopien oder elektronisch übermittelte Unterlagen sind leider nicht ausreichend.

Gebühren

  • 40,00 Euro: Antrag auf Nachbeurkundung
  • 80,00 Euro: Antrag auf Nachbeurkundung - sofern ausländisches Recht zu beachten ist
  • 12,00 Euro: Sterbeurkunde
  • 6,00 Euro: jede weitere Urkunde bei gleichzeitiger Ausstellung
  • 12,00 Euro: internationale Sterbeurkunde
  • 6,00 Euro: jede weitere Urkunde bei gleichzeitiger Ausstellung
  • 12,00 Euro: Beglaubigter Registerausdruck Sterberegister
  • 6,00 Euro: jeder weitere Beglaubigte Registerausdruck bei gleichzeitiger Ausstellung

Hinweise zur Zuständigkeit

Das Standesamt I in Berlin ist zuständig, wenn die verstorbene Person zum Zeitpunkt des Todes keinen Wohnsitz im Inland hatte und auch die antragstellende Person zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht im Inland wohnhaft ist.
Sollte die verstorbene Person im Inland wohnhaft gewesen sein, liegt die Zuständigkeit bei dem Standesamt Ihres letzten inländischen Wohnsitzes.
War die verstorbene Person nicht im Inland wohnhaft, beurkundet das für den Wohnsitz der antragstellenden Person örtlich zuständige Standesamt den Sterbefall.

Für Sie zuständig

Bürgertelefon 115

Bürgertelefon 115 - Ihr telefonischer Zugang zur Verwaltung: (030) 115; Montag - Freitag, 07:00 - 18:00 Uhr
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