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Umsatzsteuer - Kleinunternehmer

Für den sogenannten Kleinunternehmer bestehen wesentliche umsatzsteuerliche Vereinfachungen. Die auf seine Umsätze sonst anfallende Umsatzsteuer wird nicht erhoben. Er braucht daher grundsätzlich auch keine Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt abzugeben.

Die Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung bleibt jedoch bestehen.

Welche Konsequenzen ergeben sich aus der Kleinunternehmerregelung?

Ein Kleinunternehmer darf in seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen und keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Jedoch kann er auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt verzichten und sich damit für die Regelbesteuerung entscheiden (Bindung: 5 Jahre).

Voraussetzungen

  • Sie sind Kleinunternehmer
    Ein Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, dessen Gesamtumsatz zuzüglich der Umsatzsteuer im vergangenen Kalenderjahr nicht mehr als 22.000 Euro betrug und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro betragen wird.

    Für den voraussichtlichen Umsatz des laufenden Jahres ist auf die zu Beginn des Jahres zu erwartende voraussichtliche Umsatzentwicklung abzustellen. Im Gründungsjahr kommt es allein darauf an, dass die Grenze von 22.000 Euro voraussichtlich nicht überschritten wird. Wegen der Regelungen im Detail nehmen Sie bitte Kontakt mit dem für Sie zuständigen Finanzamt auf.

Erforderliche Unterlagen

  • Kein gesonderter Antrag erforderlich
    Die Kleinunternehmerregelung gilt kraft Gesetzes. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Bei Unternehmensgründung sind jedoch im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung Angaben zur Höhe der voraussichtlichen Umsätze zu machen.

Gebühren

Keine

Rechtsgrundlagen

Zuständige Behörden

Zuständig ist das Finanzamt, bei dem Sie steuerlich geführt werden.

Finanzamt Charlottenburg

(zuständig für Charlottenburg-Wilmersdorf - Nur für Charlottenburg)

Finanzamt Friedrichshain-Kreuzberg

Finanzamt für Körperschaften I

Finanzamt für Körperschaften II

Finanzamt für Körperschaften III

Finanzamt für Körperschaften IV

Finanzamt Lichtenberg

Finanzamt Marzahn-Hellersdorf

Finanzamt Mitte/Tiergarten

(zuständig für Mitte - Nur für Ortsteile Mitte und Tiergarten)

Finanzamt Neukölln

Finanzamt Pankow/Weißensee

(zuständig für Pankow - Nur für die Ortsteile Pankow und Weißensee)

Finanzamt Prenzlauer Berg

(zuständig für Pankow - Nur für den Ortsteil Prenzlauer Berg)

Finanzamt Reinickendorf

Finanzamt Schöneberg

(zuständig für Tempelhof-Schöneberg - Nur für Schöneberg)

Finanzamt Spandau

Finanzamt Steglitz

(zuständig für Steglitz-Zehlendorf - Nur für Steglitz)

Finanzamt Tempelhof

(zuständig für Tempelhof-Schöneberg - Nur für Tempelhof)

Finanzamt Treptow-Köpenick

Finanzamt Wedding

(zuständig für Mitte - Nur für den Ortsteil Wedding)

Finanzamt Wilmersdorf

(zuständig für Charlottenburg-Wilmersdorf - Nur für Wilmersdorf)

Finanzamt Zehlendorf

(zuständig für Steglitz-Zehlendorf - Nur für Zehlendorf)