Umsatzsteuer - Kleinunternehmer

Für den sogenannten Kleinunternehmer bestehen wesentliche umsatzsteuerliche Vereinfachungen. Die als Kleinunternehmer ausgeführten Umsätze sind steuerfrei. Er braucht grundsätzlich keine Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt abzugeben.

Für Erklärungszeiträume bis einschließlich 2023 sind Kleinunternehmer jedoch verpflichtet, eine Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben. Für Erklärungszeiträume ab 2024 müssen Kleinunternehmer auch keine Umsatzsteuerjahreserklärung mehr abgeben.

Welche Konsequenzen ergeben sich aus der Kleinunternehmerregelung?

Ein Kleinunternehmer darf in seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen und keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Jedoch kann er auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt verzichten und sich damit für die Regelbesteuerung entscheiden (Bindung: 5 Jahre).

Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen

Online-Abwicklung

Voraussetzungen

  • Sie sind Kleinunternehmer
    • Ein Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, dessen Gesamtumsatz zuzüglich der Umsatzsteuer im vergangenen Kalenderjahr nicht mehr als 25.000 Euro betrug und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht übersteigt. Mit dem Umsatz, der zur Überschreitung der Gesamtumsatzgrenze des laufenden Kalenderjahres (100.000 Euro) führt, wird die Kleinunternehmerregelung sofort beendet.
    • Im Gründungsjahr kommt es allein darauf an, dass der Gesamtumsatz die Grenze von 25.000 Euro nicht übersteigt. Wegen der Regelungen im Detail nehmen Sie bitte Kontakt mit dem für Sie zuständigen Finanzamt auf.
    • Hinweis: Für Jahre bis einschließlich 2024 war Voraussetzung für die Kleinunternehmerregelung, dass der Gesamtumsatz im vergangenen Kalenderjahr nicht mehr als 22.000 Euro (bis 2019 17.500 Euro) und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro betragen hat. Für den voraussichtlichen Umsatz des laufenden Jahres war auf die zu Beginn des Jahres zu erwartende voraussichtliche Umsatzentwicklung abzustellen.

Erforderliche Unterlagen

  • Kein gesonderter Antrag erforderlich
    Die Kleinunternehmerregelung gilt kraft Gesetzes. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Bei Unternehmensgründung sind jedoch im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung Angaben zur Höhe der voraussichtlichen Umsätze zu machen.

Gebühren

Keine

Hinweise zur Zuständigkeit

Zuständig ist das Finanzamt, bei dem Sie steuerlich geführt werden.

Für Sie zuständig

Bürgertelefon 115

Bürgertelefon 115 - Ihr telefonischer Zugang zur Verwaltung: (030) 115; Montag - Freitag, 07:00 - 18:00 Uhr
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