Umsatzsteuer - Kleinunternehmer am Standort Finanzamt für Körperschaften I

Kontakt
- Finanzamt für Körperschaften I
- Finanzamt für Körperschaften I
- Bredtschneiderstr. 5 , 14057 Berlin
- Tel.: (030) 9024 27-0
- Fax: -
- Kontaktformular
- Homepage
- Zuständigkeiten
Öffnungszeiten
-
-
geschlossen
-
Dienstag
-
08:00 - 14:00 Uhr
-
Mittwoch
-
08:00 - 14:00 Uhr
-
Donnerstag
-
12:00 - 18:00 Uhr
-
Freitag
-
geschlossen
Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten
Bitte beachten Sie die abweichenden telefonischen Servicezeiten.
Verkehrsanbindungen
- Bus
-
- Messe-Nord/ICC: X34, M49, 104, 139, 149
- S-Bahn
-
- Messe-Nord/ICC: S41, S42
- U-Bahn
-
- Kaiserdamm: U2
Sonstige Hinweise zum Standort
Telefonische ServicezeitenSie erreichen das Finanzamt telefonisch montags bis donnerstags von 8:00 bis 15:00 Uhr und freitags von 8:00 bis 13:00 Uhr.
Zahlungsmöglichkeiten
- Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen
Dienstleistungsbeschreibung
Umsatzsteuer - Kleinunternehmer
Für den sogenannten Kleinunternehmer bestehen wesentliche umsatzsteuerliche Vereinfachungen. Die als Kleinunternehmer ausgeführten Umsätze sind steuerfrei. Er braucht grundsätzlich keine Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt abzugeben.
Für Erklärungszeiträume bis einschließlich 2023 sind Kleinunternehmer jedoch verpflichtet, eine Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben. Für Erklärungszeiträume ab 2024 müssen Kleinunternehmer auch keine Umsatzsteuerjahreserklärung mehr abgeben.
Welche Konsequenzen ergeben sich aus der Kleinunternehmerregelung?
Ein Kleinunternehmer darf in seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen und keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Jedoch kann er auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt verzichten und sich damit für die Regelbesteuerung entscheiden (Bindung: 5 Jahre).
Für Erklärungszeiträume bis einschließlich 2023 sind Kleinunternehmer jedoch verpflichtet, eine Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben. Für Erklärungszeiträume ab 2024 müssen Kleinunternehmer auch keine Umsatzsteuerjahreserklärung mehr abgeben.
Welche Konsequenzen ergeben sich aus der Kleinunternehmerregelung?
Ein Kleinunternehmer darf in seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen und keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Jedoch kann er auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt verzichten und sich damit für die Regelbesteuerung entscheiden (Bindung: 5 Jahre).
Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen
Online-Abwicklung
Voraussetzungen
-
Sie sind Kleinunternehmer
- Ein Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, dessen Gesamtumsatz im vergangenen Kalenderjahr nicht mehr als 25.000 Euro betrug und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht übersteigt. Mit dem Umsatz, der zur Überschreitung der Gesamtumsatzgrenze des laufenden Kalenderjahres (100.000 Euro) führt, wird die Kleinunternehmerregelung sofort beendet.
- Im Gründungsjahr kommt es allein darauf an, dass der Gesamtumsatz die Grenze von 25.000 Euro nicht übersteigt. Wegen der Regelungen im Detail nehmen Sie bitte Kontakt mit dem für Sie zuständigen Finanzamt auf.
- Hinweis: Für Jahre bis einschließlich 2024 war Voraussetzung für die Kleinunternehmerregelung, dass der Gesamtumsatz im vergangenen Kalenderjahr nicht mehr als 22.000 Euro (bis 2019 17.500 Euro) und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro betragen hat. Für den voraussichtlichen Umsatz des laufenden Jahres war auf die zu Beginn des Jahres zu erwartende voraussichtliche Umsatzentwicklung abzustellen.
Erforderliche Unterlagen
-
Kein gesonderter Antrag erforderlich
Die Kleinunternehmerregelung gilt kraft Gesetzes. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Bei Unternehmensgründung sind jedoch im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung Angaben zur Höhe der voraussichtlichen Umsätze zu machen.
Gebühren
Keine
Rechtsgrundlagen
Download
Bürgertelefon 115
Bürgertelefon 115 - Ihr telefonischer Zugang zur Verwaltung: (030) 115; Montag - Freitag, 07:00 - 18:00 Uhr
Mehr Informationen