Steuerfreibeträge - Eintragung - Übertragung des Kinderfreibetrags am Standort Finanzamt Neukölln
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- Thiemannstr. 1 , 12059 Berlin
- Tel.: (030) 9024 16-0
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Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten
Bitte beachten Sie die abweichenden telefonischen Servicezeiten.
Verkehrsanbindungen
- Bus
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- S Sonnenallee: M41, 171
- S-Bahn
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- Sonnenallee: S41, S42
Sonstige Hinweise zum Standort
Die Zahlung von Steuern und Abgaben ist nur unbar durch Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto des Finanzamts sowie mittels Hingabe/Übersendung von Schecks möglich. Verwaltungsgebühren können am Standort mit Girocard (ehemals ec-Karte), Debit- oder Kreditkarte der Anbieter Visa und Mastercard (jeweils mit PIN) bezahlt werden.Telefonische Servicezeiten
Sie erreichen das Finanzamt telefonisch montags bis donnerstags von 8:00 bis 15:00 Uhr und freitags von 8:00 bis 13:00 Uhr.
Zahlungsmöglichkeiten
- Girocard (mit PIN)
Dienstleistungsbeschreibung
Steuerfreibeträge - Eintragung - Übertragung des Kinderfreibetrags
Steuerliche Freibeträge für Kinder (Kinderfreibetrag und Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) stehen jeweils beiden Elternteilen zu. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen auf einen Elternteil oder Groß- oder Stiefeltern übertragen werden.
Übertragung des Kinderfreibetrages
Eine Übertragung des Kinderfreibetrags ist möglich, wenn:
• beide Elternteile nicht zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden und
• der antragstellende Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung erfüllt und
• der andere Elternteil seinen Unterhaltsverpflichtungen zu weniger als 75 % nachkommt oder mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist (ab 2012).
Der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes.
Achtung:
Die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des
• Freibetrags für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarfs und damit zur
• Zurechnung des gesamten Kindergeldanspruchs und entsprechender Verrechnung mit der Steuerersparnis durch die Freibeträge für Kinder.
Eine Übertragung des Freibetrags für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarfs ist möglich, wenn:
• ein minderjähriges Kind seinen Wohnsitz nur bei einem Elternteil hat und
• der andere Elternteil der Übertragung nicht widerspricht, weil er selbst Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem wesentlichen Umfang betreut.
Wird das Kind volljährig, kann der Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf für das entsprechende Jahr nur für den Zeitraum übertragen werden, in dem das Kind noch minderjährig ist.
Übertragung auf Stiefeltern- oder Großelternteile
Auf Antrag kann das Finanzamt die den Eltern zustehenden Freibeträge auch auf einen Stiefeltern- oder Großelternteil übertragen, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder gegenüber dem Kind unterhaltspflichtig ist.
Verfahren
Die Freibeträge werden aufgrund der Angaben in der Anlage Kind zur Einkommensteuererklärung berücksichtigt.
Übertragung des Kinderfreibetrages
Eine Übertragung des Kinderfreibetrags ist möglich, wenn:
• beide Elternteile nicht zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden und
• der antragstellende Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung erfüllt und
• der andere Elternteil seinen Unterhaltsverpflichtungen zu weniger als 75 % nachkommt oder mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist (ab 2012).
Der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes.
Achtung:
Die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des
• Freibetrags für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarfs und damit zur
• Zurechnung des gesamten Kindergeldanspruchs und entsprechender Verrechnung mit der Steuerersparnis durch die Freibeträge für Kinder.
Eine Übertragung des Freibetrags für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarfs ist möglich, wenn:
• ein minderjähriges Kind seinen Wohnsitz nur bei einem Elternteil hat und
• der andere Elternteil der Übertragung nicht widerspricht, weil er selbst Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem wesentlichen Umfang betreut.
Wird das Kind volljährig, kann der Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf für das entsprechende Jahr nur für den Zeitraum übertragen werden, in dem das Kind noch minderjährig ist.
Übertragung auf Stiefeltern- oder Großelternteile
Auf Antrag kann das Finanzamt die den Eltern zustehenden Freibeträge auch auf einen Stiefeltern- oder Großelternteil übertragen, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder gegenüber dem Kind unterhaltspflichtig ist.
Verfahren
Die Freibeträge werden aufgrund der Angaben in der Anlage Kind zur Einkommensteuererklärung berücksichtigt.
Voraussetzungen
-
Antrag
Für die Übertragung der Freibeträge ist ein Antrag nötig.
Für die Übertragung auf Stief- und Großeltern außerdem die Anlage K zum Antrag auf Lohnsteuerermäßigung -
Wann ist keine Übertragung möglich?
Eine Übertragung scheidet für Zeiträume aus, in denen Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.
Erforderliche Unterlagen
-
Anlage Kind
Anlage zur Einkommensteuererklärung
Gebühren
Gebührenfrei