Freibeträge für Kinder ab 18 Jahren (Besonderheiten) am Standort Finanzamt Lichtenberg

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Öffnungszeiten

  • Montag

      geschlossen
  • Dienstag

      08:00-14:00 Uhr
  • Mittwoch

      08:00-14:00 Uhr
  • Donnerstag

      12:00-18:00 Uhr
  • Freitag

      geschlossen

Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten

Bitte beachten Sie die abweichenden telefonischen Servicezeiten.

Verkehrsanbindungen

Bus
  • Josef-Orlopp-Str./Gewerbegebiet: 240
Tram
  • Siegfriedstr./Josef-Orlopp-Str.:21,37

Sonstige Hinweise zum Standort

Die Zahlung von Steuern und Abgaben ist nur unbar durch Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto des Finanzamts sowie mittels Hingabe/Übersendung von Schecks möglich. Verwaltungsgebühren können am Standort mit Girocard (ehemals ec-Karte), Debit- oder Kreditkarte der Anbieter Visa und Mastercard (jeweils mit PIN) bezahlt werden.

Telefonische Servicezeiten
Sie erreichen das Finanzamt telefonisch montags bis donnerstags von 8:00 bis 15:00 Uhr und freitags von 8:00 bis 13:00 Uhr.

Zahlungsmöglichkeiten

  • Girocard (mit PIN)

Dienstleistungsbeschreibung

Freibeträge für Kinder ab 18 Jahren (Besonderheiten)

Kinderfreibeträge verringern Ihre Einkommensteuer. Kinderfreibeträge können Sie auch für volljährige Kinder (ab 18 Jahren) geltend machen. Dafür müssen alle Voraussetzungen erfüllt sein, die auch für minderjährige Kinder gelten. Zusätzlich muss Ihr Kind wenigstens einer der unter Voraussetzungen genannten Gruppen angehören.

Voraussetzungen

  • Personen unter 21 Jahren, die beschäftigungslos und arbeitsuchend sind:
    Ihr Kind ist noch nicht 21 Jahre alt. Es ist beschäftigungslos und arbeitsuchend gemeldet bei der Agentur für Arbeit.
  • Personen unter 25 Jahren ohne Berufs-Abschluss, die eine Ausbildung oder einen Freiwilligen-Dienst machen:
    Ihr Kind ist noch nicht 25 Jahre alt. Es hat keine Berufsausbildung und kein Studium abgeschlossen. Es macht eine Berufsausbildung oder ein Studium oder einen Freiwilligen-Dienst, zum Beispiel ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ), oder es befindet sich in einer Übergangszeit zwischen solchen Tätigkeiten für höchstens 4 Monate oder weil kein Ausbildungsplatz oder Studienplatz frei ist.
  • Personen unter 25 Jahren mit Berufs-Abschluss, die nicht erwerbstätig sind:
    Ihr Kind ist noch nicht 25 Jahre alt. Es hat eine Berufsausbildung oder ein Studium abgeschlossen. Es arbeitet nur im Rahmen seiner Ausbildung oder nur in einem Minijob oder höchstens 20 Stunden pro Woche.
  • Behinderung
    Ihr Kind ist behindert und kann deshalb nicht für seinen eigenen Lebensunterhalt sorgen. Die Behinderung ist eingetreten bevor Ihr Kind 25 Jahre alt war oder vor dem Jahr 2007 und bevor Ihr Kind 27 Jahre alt war.
  • Allgemeine Voraussetzungen
    Daneben müssen alle Voraussetzungen erfüllt sein, die auch für minderjährige Kinder gelten, siehe Kinderfreibeträge – Allgemeines.
    Die Altersgrenzen von 21 und 25 Jahren können sich erhöhen, zum Beispiel wenn Ihr Kind Wehrdienst oder Zivildienst geleistet hat.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung
    (unter "Formulare")
  • Anlage Kinder zum Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung
    (unter "Formulare")
  • Allgemeine Unterlagen für Kinderfreibeträge
    z. B. Schul-, Ausbildungs- oder Studienbescheinigung

Gebühren

keine

Hinweise zur Zuständigkeit

Zuständig ist das Finanzamt Ihres Wohnsitzes.

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