Straßensondernutzung - Erker, Balkon, Werbeschild an Gebäuden

Die Errichtung und Nutzung von Vorbauten, Balkonen, Stufen, Rampen, Schaukästen, Automaten u.ä., Vordächern, Eingangsüberdachungen u.ä. (ohne Werbeanlagen), Schilder, Beschriftungen, Lichtwerbungen, Fremdwerbung an Baugerüsten sowie Anlagen mit Raumgewinn für den Anlieger auf und über der Straße stellt - sofern kein Anliegergebrauch vorliegt - eine Straßenlandsondernutzung dar. Der Bauherr / Eigentümer ist verpflichtet, eine Sondernutzungserlaubnis zu beantragen.

Ob Anliegergebrauch vorliegt, hängt u.a. von der Art der Nutzung, der Tiefe des Hineinragens in das öffentliche Straßenland und von der Gehwegbreite / Straßenbreite ab. Die zulässigen Maße sind daher im Einzelfall bei der Straßenbaubehörde zu erfragen.

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Online-Abwicklung

Voraussetzungen

  • Keine Voraussetzungen erforderlich

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag
    (unter "Online-Abwicklung" bzw. "Formulare")
    Antrag des Bauherrn (Eigentümers) mit Lageplan und Ausmaß und Nutzungsbeginn.

Gebühren

Verwaltungsbebühr

  • 160,00 bis 250,00 Euro (Balkone, Vordächer etc.) oder
  • 180,00 bis 300,00 Euro (Zuganker, Pfähle, oberirdische Leitungen etc.) oder
  • 100,00 bis 250,00 Euro (Werbeanlagen an Gebäuden)
Sondernutzungsgebühr (zusätzlich)
  • 25,00 Euro je Jahr/m² überbauter Straßenfläche je Anlage (z.B. Vorbauten, Balkone, Stufen, Rampen etc.) oder
  • je Jahr/m³ umbauten Raumes bei einem Bodenrichtwert für das Anliegergrundstück bis zu
250,00 Euro/m² 2,50 Euro
500,00 Euro/m² 3,00 Euro
750,00 Euro/m² 3,50 Euro
1.000,00 Euro/m² 4,00 Euro
1.200,00 Euro/m² 4,50 Euro

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

Die Bearbeitung des Antrages erfolgt nach Vorlage eines vollständigen Antrages innerhalb eines Monats.
Hinweis: Die Genehmigungsfiktion von einem Monat kann durch die Behörde einmalig auf zwei Monate verlängert werden.

Hinweise zur Zuständigkeit

Die Nutzung ist bei dem Bezirksamt, in welchem die Nutzung stattfinden soll, zu beantragen.

Für Sie zuständig