Schwerbehinderung - Zustimmung zur Kündigung schwerbehinderter Menschen beantragen am Standort Inklusionsamt - Darwinstraße

Aktuelle Hinweise zu diesem Standort

Die reguläre Sprechstunde im Inklusionsamt entfällt. Beratungen und Auskünfte erfolgen telefonisch, schriftlich oder per E-Mail.

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Kontakt

  • Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo)
  • Inklusionsamt - Darwinstraße
  • Darwinstr. 15 10589 Berlin
  • Postanschrift
    Postfach 310929, 10639 Berlin
  • Tel.: (030) 115
  • Fax: (030) 9028-5090
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Zahlungsmöglichkeiten

  • Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen

Dienstleistungsbeschreibung

Schwerbehinderung - Zustimmung zur Kündigung schwerbehinderter Menschen beantragen

Schwerbehinderte Menschen und diesen gleichgestellte behinderte Menschen sind vor Kündigungen besonders geschützt. Deshalb müssen Sie die Zustimmung des Inklusionsamtes einholen, bevor Sie die Kündigung aussprechen.

Die Zustimmung ist unabhängig vom Grund der beabsichtigten Kündigung (personen-, betriebs- oder verhaltensbedingt) erforderlich. Der Sonderkündigungsschutz gilt auch unabhängig davon, wie groß Ihr Betrieb ist.

Eine ohne vorherige Zustimmung des Inklusionsamtes ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Sie kann auch nicht nachträglich durch das Inklusionsamt genehmigt werden.

Sie brauchen nur dann keine Zustimmung, wenn der oder die schwerbehinderte Beschäftigte:
  • selbst kündigt oder das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung beendet wird (zum Beispiel durch einen Aufhebungsvertrag),
  • weniger als 6 Monate in Ihrem Betrieb arbeitet,
  • das 58. Lebensjahr vollendet hat und einen Anspruch auf eine Abfindung oder ähnliche Leistung hat und der Kündigung nicht widersprochen wird,
  • bei Kündigung aus Witterungsgründen, wenn seitens des Arbeitsgeber eine verbindliche Wiedereinstellungszusage gegeben wird,
  • wenn zum Zeitpunkt der Kündigung der Status als schwerbehinderter Menschen nicht von den dafür zuständigen Behörden festgestellt werden konnte.

Voraussetzungen

  • Anerkennung als schwerbehinderter Mensch
    Es muss vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 festgestellt worden sein.
  • Gleichstellung
    Bei einem Grad der Behinderung von 30 oder 40 muss die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen von der Agentur für Arbeit erteilt worden sein.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Zustimmung zur Kündigung
    (unter "Formulare")
    Der Antrag kann auch formlos gestellt und vom Arbeitgeber eingereicht werden.
  • Ausführliche Begründung der Kündigungsabsicht
    Muss vom Arbeitgeber mit dem Antrag auf Zustimmung zur beabsichtigen Kündigung eingereicht werden
  • Tätigkeitsbeschreibung des Arbeitnehmers
    Muss vom Arbeitgeber mit dem Antrag auf Zustimmung zur beabsichtigen Kündigung eingereicht werden
  • Anerkennungsbescheid des Versorgungsamtes
    Wird vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin angefordert
  • Gleichstellungsbescheid der Agentur für Arbeit
    Wird vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin angefordert
  • Schwerbehindertenausweis
    Wird vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin angefordert

Gebühren

keine

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

Zustimmung zur ordentlichen Kündigung:
Entscheidung des Inklusionsamtes innerhalb eines Monats, wenn denn dem Inklusionsamt alle Informationen vorliegen, die es benötigt, um eine Entscheidung treffen zu können. Im Mittel beträgt die Bearbeitungsdauer bundesweit 7 Wochen.

Zustimmung zur außerordentlichen (fristlosen) Kündigung:
Entscheidung des Inklusionsamtes innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung durch das Inklusionsamt, gilt die Zustimmung als erteilt.

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