Opfer von Gewalttaten - Unterstützung nach dem Sozialen Entschädigungsrecht beantragen

Wer Opfer einer Gewalttat geworden ist und gesundheitliche Schäden davongetragen hat, kann Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) beantragen. Als Soforthilfe können sich Betroffene an eine der drei Traumaambulanzen wenden, wo sie psychologische Unterstützung finden. Die Inanspruchnahme der Traumaambulanzen ist nicht an die Bewilligung des Antrages gebunden.

Folgende Leistungen sind gesetzlich vorgesehen:
  • Leistungen für Heilbehandlung (medizinische Rehabilitation, Übernahme der Kosten für einen stationären Aufenthalt, orthopädische Hilfsmittel, Kuren, Zahnersatz)
  • Rentenzahlungen je nach Schwere des durch die Gewalttat verursachten Gesundheitsschadens
  • Hinterbliebenenversorgung (Witwen-, Witwer-, Waisen- und Elternrente)
  • Bestattungs- und Sterbegeld

Kann der bisherige Beruf als Folge der Gewalttat nicht mehr oder nur noch eingeschränkt ausgeübt werden, können

  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z.B. Umschulung)
  • Leistungen zum Ausgleich der wirtschaftlichen Folgen (z.B. Berufsschadensausgleich)
gewährt werden.

Voraussetzungen

  • Sie sind Opfer einer Gewalttat geworden und haben infolge dessen eine gesundheitliche Schädigung erlitten ODER
  • Sie haben als Tatzeuge einer Gewalttat eine psychische Schädigung erlitten (Schockschaden) ODER
  • Sie haben als naher Angehöriger eines Opfers einer Gewalttat eine psychische Schädigung erlitten (Schockschaden)

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
    Sie können den Antrag schiftlich per Post stellen.

Gebühren

keine

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

ca. 295 Tage

Hinweise zur Zuständigkeit

Die Dienstleistung kann nur beim Versorgungsamt in Anspruch genommen werden.

Für Sie zuständig