Lebenspartnerschaft im Ausland - Nachbeurkundung beantragen am Standort Standesamt Treptow-Köpenick

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Kontakt

  • Ein ausgewiesener Behindertenparkplatz ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgeeignetes WC ist vorhanden.
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Nur das Erdgeschoss

Öffnungszeiten

  • Montag

      08:30-12:30 Uhr (nur mit Termin)
      08:30–09:30 Uhr Termine für Bestatteranliegen
  • Dienstag

      08:30-12:30 Uhr (nur mit Termin)
      08:30–09:30 Uhr Termine für Bestatteranliegen
  • Mittwoch

      08:30–09:30 Uhr Termine für Bestatteranliegen
  • Donnerstag

      14:00-18:00 Uhr (nur mit Termin)
      14:00-16:00 Uhr Termine für Bestatteranliegen
  • Freitag

      08:30–09:30 Uhr Termine für Bestatteranliegen

Verkehrsanbindungen

Sonstige Hinweise zum Standort

Bei Vorsprachen ohne Termin kann Ihr Anliegen nicht bearbeitet werden.

Wie Sie Kontakt mit dem Standesamt aufnehmen können, entnehmen Sie bitte der die Homepage des Standesamtes.

Fragen zum Thema Eheschließung können über unser Kontaktformular
gestellt werden.

Ihr Standesamt

Zahlungsmöglichkeiten

  • Girocard (mit PIN)

Dienstleistungsbeschreibung

Lebenspartnerschaft im Ausland - Nachbeurkundung beantragen

Eintragung einer Lebenspartnerschaft einer Person mit deutscher Staatsangehörigkeit im Ausland auf Antrag im deutschen Lebenspartnerschaftsregister (Nachbeurkundung) - sofern ein Inlandswohnsitz vorhanden ist oder war.

Sie haben im Ausland eine Lebenspartnerschaft begründet? In diesem Fall können Sie die Lebenspartnerschaft nachträglich in ein deutsches Lebenspartnerschaftsregister eintragen lassen. Wenn Sie im Ausland eine gleichgeschlechtliche Ehe geschlossen haben, können Sie die Ehe im Eheregister eintragen lassen. Hierfür benötigen Sie eine andere Dienstleistung.
Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht – ordnungsgemäß ausgestellte Urkunden aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt.

Eintragung ins Melderegister
Sofern Sie im Inland leben und nicht die Eintragung im deutschen Lebenspartnerschaftsregister beantragen wollen, müssen Sie Ihre Lebenspartnerschaft beim Bürgeramt in das Melderegister eintragen lassen.

Voraussetzungen

  • Die Lebenspartnerschaft wurde im Ausland begründet
    Mindestens einer der verpartnerten Personen ist zum Zeitpunkt der Antragstellung deutscher Staatsangehöriger. Oder mindestens einer der verpartnerten Personen ist staatenlos, heimatloser Ausländer oder anerkannter ausländischer Flüchtling mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.
  • Antragsberechtigung
    Antragsberechtigt sind die verpartnerten Personen. Sind beide verpartnerte Personen verstorben, kann der Antrag auch von deren Eltern oder Kindern gestellt werden.
  • Inlandswohnsitz ist oder war vorhanden
    Maßgeblich ist der Inlandswohnsitz mindestens einer der verpartnerten Personen bei Antragstellung, ersatzweise der Inlandswohnsitz der antragstellenden Person. Sofern derzeit kein Inlandswohnsitz besteht, ist der letzte deutsche Wohnsitz maßgeblich.
    • Hinweis: Wenn weder für mindestens einen der verpartnerten Personen noch für die antragstellende Person jemals ein Inlandswohnsitz bestanden hat (auch nicht als Kind), ist das Standesamt I in Berlin zuständig und Sie benötigen eine andere Dienstleistung.
  • Nachweise im Original oder als beglaubigte Kopie
    Nachweise sind dem Antrag im Original oder als beglaubigte Ablichtung beizufügen. Einfache Kopien oder elektronisch übermittelte Unterlagen sind leider nicht ausreichend. Das Standesamt kann die Vorlage der Originale zur Prüfung verlangen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Nachbeurkundung der Lebenspartnerschaft im Ausland
  • Lebenspartnerschaftsurkunde
  • Geburtsurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister für jede verpartnerte Person
    Aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister bei Geburt in Deutschland oder Geburtsurkunde bei Geburt im Ausland
  • Personalausweise oder Reisepässe beider verpartnerter Personen
  • ggf. beglaubigte Abschrift des Eheregisters oder Lebenspartnerschaftsregisters der vorangegangenen Ehe oder Lebenspartnerschaft
    Zusätzlich notwendig, wenn ein Ehegatte schon einmal in Deutschland verheiratet oder verpartnert war:
    • mit Auflösungsvermerk des Standesamtes, das die Vorehe beurkundet hat
    • oder mit Auflösungsvermerk vom Standesamt, in dem die Lebenspartnerschaft eingetragen wurde
  • ggf. Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde und rechtskräftiges Scheidungsurteil oder Aufhebungsurteil oder Sterbeurkunde
    Zusätzlich notwendig, wenn ein Ehegatte schon einmal im Ausland verheiratet oder verpartnert war.
  • ggf. Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis
    Zusätzlich notwendig, wenn ein urkundlicher Nachweis zur deutschen Staatsangehörigkeit vorliegt.
  • Beglaubigte Übersetzung oder Überbeglaubigung
    Fremdsprachige Urkunden bedürfen grundsätzlich einer beglaubigten deutschen Übersetzung und gegebenenfalls einer Überbeglaubigung (Apostille oder Legalisation).
  • Die Erforderlichkeit weiterer Unterlagen ist vom Einzelfall abhängig
    Sollte die Vorlage weiterer Unterlagen oder Nachweise erforderlich sein, erhalten Sie eine entsprechende Mitteilung nach Aufnahme der Bearbeitung.

Gebühren

  • 80,00 Euro: Eintragung im deutschen Lebenspartnerschaftsregister - wenn ausschließlich deutsches Recht zu beachten ist
  • 125,00 Euro: Eintragung im deutschen Lebenspartnerschaftsregister - wenn für eine Person ausländisches Recht zu beachten ist
  • 170,00 Euro: Eintragung im deutschen Lebenspartnerschaftsregister - wenn für beide Personen ausländisches Recht zu beachten ist
  • 8,00 bis 80,00 Euro: bei Rücknahme oder Ablehnung des Antrages
Urkunden
12,00 Euro Ausstellung Lebenspartnerschaftsurkunde
6,00 Euro: jede weitere gleichzeitig ausgestellte Lebenspartnerschaftsurkunde
12,00 Euro: beglaubigter Registerausdruck aus dem Lebenspartnerschaftsregister
6,00 Euro: jeder weitere gleichzeitig ausgestellte beglaubigte Registerausdruck

Hinweis:
Die Ausstellung internationaler (mehrsprachiger) Urkunden ist mangels Rechtsgrundlage leider nicht möglich.

Hinweise zur Zuständigkeit

Zuständig ist das Standesamt Ihres Wohnbezirks. Sofern derzeit kein Inlandswohnsitz besteht, ist das Standesamt Ihres letzten deutschen Wohnsitzes zuständig.

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