Grundstück - Vereinigungsantrag mit gleichzeitiger Flurstücksverschmelzung beglaubigen am Standort Stadtentwicklungsamt - Vermessung
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Kontakt
- Bezirksamt Reinickendorf
- Stadtentwicklungsamt - Vermessung
- Eichborndamm 215 , 13437 Berlin
- Tel.: (030) 90294-3124
- Fax: (030) 90294-3424
- E-Mail: vermessung@reinickendorf.berlin.de
- Homepage
Öffnungszeiten
-
-
09:00-12:00 Uhr
-
Donnerstag
-
15:00-18:00 Uhr
Verkehrsanbindungen
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S-Bahn
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S+U Wittenau
- S1
- S85
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S+U Karl-Bonhoeffer-Nervenklinik
- S25
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S Eichborndamm
- S25
-
S+U Wittenau
-
U-Bahn
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Bus
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U Rathaus Reinickendorf
- 221
- 322
- N8
- X33
- 220
-
Pannwitzstraße
- 221
-
Wittenau Kirche
- 124
- 322
- N24
- 221
- N8
-
U Rathaus Reinickendorf
Zahlungsmöglichkeiten
- Barzahlung
- Girocard (mit PIN)
Dienstleistungsbeschreibung
Grundstück - Vereinigungsantrag mit gleichzeitiger Flurstücksverschmelzung beglaubigen
Durch die Vereinigung im Grundbuch und einer anschließenden Verschmelzung der Flurstücke im Liegenschaftskataster erreicht man eine bessere Übersichtlichkeit der Grundstücksverhältnisse.
Ein Vereinigungsantrag kann gestellt werden, wenn mehrere rechtlich selbstständige Grundstücke zusammengeführt werden sollen, die
Durch eine katasterliche Verschmelzung von Flurstücken und der damit zusammenhängenden Aufhebung der nicht mehr benötigten Flurstücksgrenzen können die Kosten für künftige Vermessungen am Grundstück reduziert werden.
Der Vereinigungsantrag ist beim Grundbuchamt zu stellen, dessen Unterschrift beim Vermessungsamt oder bei einem Notariat beglaubigt werden kann.
Über das bezirkliche Vermessungsamt können Sie den Vereinigungsantrag zusammen mit Ihrer beglaubigten Unterschrift auf dem Antrag beim Grundbuchamt einreichen lassen.
Wenn Sie den Antrag über ein Notariat beglaubigen lassen, dann benötigen Sie lediglich eine Bescheinigung über die örtliche und wirtschaftliche Einheit der Grundstücke.
Verfahrensablauf
Ein Vereinigungsantrag kann gestellt werden, wenn mehrere rechtlich selbstständige Grundstücke zusammengeführt werden sollen, die
- nebeneinander liegen sowie eine wirtschaftliche Einheit bilden und
- sich auf unterschiedlichen Grundbuchblättern befinden oder auf einem Grundbuchblatt, aber nicht unter einer laufenden Nummer geführt werden.
Durch eine katasterliche Verschmelzung von Flurstücken und der damit zusammenhängenden Aufhebung der nicht mehr benötigten Flurstücksgrenzen können die Kosten für künftige Vermessungen am Grundstück reduziert werden.
Der Vereinigungsantrag ist beim Grundbuchamt zu stellen, dessen Unterschrift beim Vermessungsamt oder bei einem Notariat beglaubigt werden kann.
Über das bezirkliche Vermessungsamt können Sie den Vereinigungsantrag zusammen mit Ihrer beglaubigten Unterschrift auf dem Antrag beim Grundbuchamt einreichen lassen.
Wenn Sie den Antrag über ein Notariat beglaubigen lassen, dann benötigen Sie lediglich eine Bescheinigung über die örtliche und wirtschaftliche Einheit der Grundstücke.
Verfahrensablauf
- Stellen Sie einen Antrag auf die Beglaubigung der Unterschrift auf einen Vereinigungsantrag beim bezirklichen Vermessungsamt.
- Das Vermessungsamt prüft, ob die zu vereinigenden Grundstücke räumlich zusammenliegen und ermittelt beim Grundbuchamt, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Vereinigung gegeben sind (z.B.: ob die zu vereinigenden Grundstücke so belastet sind, das eine Vereinigung und anschließende Verschmelzung nicht zur Verwirrung im Grundbuch führt).
- Ist eine Vereinigung möglich, vereinbart das Vermessungsamt mit Ihnen einen Termin zur Beglaubigung der Unterschrift auf dem Vereinigungsantrag.
- Das Vermessungsamt leitet Ihren Antrag mit beglaubigter Unterschrift an das zuständige Grundbuchamt weiter.
- Nachdem das Grundbuchamt die Vereinigung im Grundbuch durchgeführt hat, kann durch das Vermessungsamt eine Verschmelzung der Flurstücke erfolgen. Sie erhalten über die Flurstücksverschmelzung einen Bescheid.
Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen
Online-Abwicklung
Voraussetzungen
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Antragsberechtigung
- Der Antrag wird vom Eigentümer, der Eigentümerin oder einer von ihm/ihr bevollmächtigten Person gestellt (beglaubigte Vollmacht erforderlich). Dieser beinhaltet auch den Antrag auf Verschmelzung.
- Ein Vereinigungsantrag kann auch durch die künftigen Eigentümer/innen gestellt werden; die Vereinigung der Grundstücke kann dann aber erst im Grundbuch vollzogen werden, nachdem diese selbst als Eigentümer/in im Grundbuch eingetragen worden sind.
- Die zu vereinigenden Grundstücke bilden örtlich und wirtschaftlich eine Einheit
- Die Grundstücke sind in Abteilung III des Grundbuchs nicht oder gleichmäßig belastet.
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Terminvereinbarung zur Beglaubigung der Unterschrift
Die Unterschrift auf dem Vereinigungsantrag muss vom zuständigen Vermessungsamt oder von einem Notariat öffentlich beglaubigt werden. Für die Beglaubigung der Unterschrift beim zuständigen Vermessungsamt ist folgendes zu beachten:
- Für die Vereinbarung eines Termins zur Beglaubigung der Unterschrift auf dem Vereinigungsantrag wird nach Antragstellung telefonisch oder per E-Mail ein Termin mit allen Beteiligten vereinbart.
- Eine Unterschriftsbeglaubigung ist nur bei persönlicher Anwesenheit möglich.
Erforderliche Unterlagen
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Antrag auf die Beglaubigung der Unterschrift auf einen Vereinigungsantrag
Online möglich oder Sie stellen einen formlosen schriftlichen Antrag per Post.
- Für den Online-Antrag: Die Gesamtgröße Ihrer Dateien darf 30 MB nicht überschreiten. Eine einzelne Datei darf maximal 5 MB groß sein. Die Datei darf in den zulässigen Dateiformaten JPG, JPEG, PNG und PDF hochgeladen werden.
- Nach Antragstellung wird mit Ihnen ein Termin zur Beglaubigung der Unterschriften(en) auf dem Antrag vereinbart.
- Amtlicher Lichtbildausweis für alle Antragstellenden
- Angaben zum Grundstück / zu den Flurstücken
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ggf. Berechtigungsnachweis
- Aktueller Handelsregisterauszug bei Unternehmen
- Aktueller Vereinsregisterauszug bei Vereinen
- ggf. öffentlich beglaubigte Vollmacht bei Vertretung
Gebühren
keine
Rechtsgrundlagen
- Gesetz über das Vermessungswesen in Berlin (VermGBln) § 18
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Beurkundungsgesetz Gesetz (BeurkG)
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zu § 3 Absatz 2, Nr. 14160 Nr. 3
- Verwaltungsgebührenordnung (VGebO) Anlage Gebührenverzeichnis - Tarifstelle 1601
- Grundbuchordnung (GBO)
Durchschnittliche Bearbeitungszeit
Die Vereinbarung eines Beglaubigungstermins ist kurzfristig möglich.