Namensrechtliche Erklärungen - Anschlusserklärung eines Kindes abgeben am Standort Standesamt Pankow - Urkundenstelle und Namenserklärungen
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Kontakt
- Bezirksamt Pankow
- Standesamt Pankow - Urkundenstelle und Namenserklärungen
- Breite Str. 24A-26 , 13187 Berlin
- Tel.: (030) 115
- Weitere Informationen zum Bürgertelefon 115
- Fax: (030) 90295-2672
- Kontaktformular
- Homepage
- Zuständigkeiten
Zugang mit Kinderwagen und für Rollstuhlfahrer über die Neue Schönholzer Straße 35.
Öffnungszeiten
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8:30 - 13:00 (nur nach Terminvereinbarung)
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Dienstag
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8:30 - 13:00 (nur nach Terminvereinbarung)
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Donnerstag
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13:00 - 18:00 (nur nach Terminvereinbarung)
Hinweis für Terminkunden
Schreiben Sie uns bitte zwecks Terminvereinbarung eine E-Mail.
Verkehrsanbindungen
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S-Bahn
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S+U Pankow
- S1
- S2
- S8
- S85
- S26
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S Wollankstr.
- S1
- S25
- S85
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S Schönholz
- S1
- S25
- S85
-
S+U Pankow
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U-Bahn
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S+U Pankow
- U2
-
U Vinetastr.
- U2
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S+U Pankow
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Bus
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Berlin, Rathaus Pankow
- 155
- 250
- 255
- N50
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Wilhelm-Kuhr-Str.
- 255
-
Berlin, Bürgerpark Pankow
- 250
- 155
-
Berlin, Rathaus Pankow
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Tram
Sonstige Hinweise zum Standort
Bitte beachten Sie bei einer Urkundenbestellung:Bezieht sich Ihr Anliegen auf einen Personenstandsfall des laufenden Jahres, wenden Sie sich bitte direkt an das jeweilige Register.
Aktuelle Sterbefälle des laufenden Jahres: Sterberegister
Neugeborene im laufenden Jahr: Geburtenregister
Anmeldung/Durchführung der Eheschließung: Eheregister
Die Urkundenstelle ist für Altvorgänge bis zum Vorjahr (2023) zuständig.
- Sie haben in der Urkundenstelle auch die Möglichkeit, Termine für Erklärungen zur Namensführung, z. Bsp. nachträgliche Bestimmung eines Ehenamens oder Wiederannahme eines Geburtsnamens nach Auflösung der Ehe, wenn diese Ehe in Deutschland geschlossen wurde, zu vereinbaren. Des Weiteren können Termine für bspw. Erklärungen zur Reihenfolge der Vornamen, namensrechtliche Erklärungen für Kinder nach Beurkundung der Geburt, Erklärungen für Spätaussiedler und ggf. nach Einbürgerung oder Aufnahme von Vaterschaftsanerkennungen vereinbart werden.
Wir danken für Ihr Verständnis
Zahlungsmöglichkeiten
- Barzahlung
- Girocard (mit PIN)
Dienstleistungsbeschreibung
Namensrechtliche Erklärungen - Anschlusserklärung eines Kindes abgeben
Wenn die Eltern eines Kindes erst nach dessen Geburt einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen, dann erstreckt sich dieser Ehename Kraft Gesetzes auf das gemeinsame Kind, solange es unter 5 Jahre alt ist. Ist das Kind bereits über 5 Jahre alt, ist eine Anschlusserklärung erforderlich.
Es besteht keine rechtliche Verpflichtung zu einer Anschlusserklärung.
Auch ein volljähriges Kind kann sich dem gemeinsamen Ehenamen seiner Eltern anschließen.
Es besteht keine rechtliche Verpflichtung zu einer Anschlusserklärung.
Auch ein volljähriges Kind kann sich dem gemeinsamen Ehenamen seiner Eltern anschließen.
Voraussetzungen
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Die Eltern haben einen Ehenamen bestimmt
Ein Kind kann sich dem gemeinsamen Ehenamen seiner Eltern anschließen. -
Alter des Kindes
Eine Anschlusserklärung ist nur erforderlich, wenn das Kind bereits über 5 Jahre alt ist. Ist das Kind zwischen 5 und 14 Jahren, kann es die Erklärung selbst abgeben, welche der Zustimmung der Eltern bedarf. Die Eltern können die Anschlusserklärung als gesetzliche Vertreter aber auch alleine abgeben. Ist das Kind beriets über 14 Jahre, muss es die Anschlusserklärung selbst abgeben, diese bedarf dennoch der Zustimmung der Eltern.
Erforderliche Unterlagen
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Personalausweise oder Reisepässe
Sofern das Kind bereits einen Kinderausweis besitzt.
In jedem Fall Ausweise der Eltern. -
Geburtsurkunde Kind
Wurde das Kind im Ausland geboren, ist eine amtliche Übersetzung erforderlich. -
Nachweis der Namensänderung / Eheurkunde
Es ist ein Nachweis erforderlich, dass die Eltern einen Ehenamen bestimmt haben. Dies kann durch die Eheurkunde oder eine Namensbescheinigung erfolgen. -
Dolmetscher
Ist eine der erklärenden Personen der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, ist auf deren Veranlassung und deren Kosten ein Dolmetscher zu beteiligen.
Gebühren
- 25,00 Euro: Namenserklärung
- 12,00 Euro: Bescheinigung über die Namensführung
Rechtsgrundlagen
Hinweise zur Zuständigkeit
Wirksam wird die Anschlusserklärung bei dem deutschen Standesamt, welches die Geburt des Kindes beurkundet hat. Abgegeben werden kann die Erklärung auch bei dem Standesamt des Wohnsitzes. Wurde das Kind im Ausland geboren, ist ebenfalls das Standesamt des Wohnsitzes zuständig.
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