Namensrechtliche Erklärungen - Anschlusserklärung eines Kindes abgeben am Standort Standesamt Steglitz-Zehlendorf / Geburtenregister
große Karte
Kontakt
- Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf
- Standesamt Steglitz-Zehlendorf / Geburtenregister
- Kirchstr. 1/3 , 14163 Berlin
- Tel.: 90299-7474
- Fax: 90299-6177
- E-Mail: standesamt@ba-sz.berlin.de
- Homepage
Zugang für Rollstuhlfahrer über Bauteil E, Kirchstr. 3
oder über den Parkplatz am Bauteil A
Öffnungszeiten
-
-
08:30 - 12:30 Uhr (Terminsprechstunde)
Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten
Vereinbaren Sie für Ihr Anliegen ggf. einen Termin an unsererem Terminsprechtag.
Änderungen unserer Erreichbarkeitszeiten und eine Übersicht der Zuständigkeiten entnehmen Sie bitte auch unserer Internetseite
Änderungen unserer Erreichbarkeitszeiten und eine Übersicht der Zuständigkeiten entnehmen Sie bitte auch unserer Internetseite
Hinweis für Terminkunden
Bitte erscheinen Sie rechtzeitig zum Termin im Wartebereich der Räume A 238 - A 243.
Verkehrsanbindungen
- Bus
-
- Rathaus Zehlendorf: 101, 112, 115, 118, 285, 623, M48, X10, X11
- S-Bahn
-
- S Zehlendorf: S1
Hinweise zur Anschrift des Standorts
Sie finden uns im 2. OG im Gebäudeteil A des Rathauses Zehlendorf, Kirchstr. 1-3, 14163 Berlin.Zahlungsmöglichkeiten
- Girocard (mit PIN)
Dienstleistungsbeschreibung
Namensrechtliche Erklärungen - Anschlusserklärung eines Kindes abgeben
Wenn die Eltern eines Kindes erst nach dessen Geburt einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen, dann erstreckt sich dieser Ehename Kraft Gesetzes auf das gemeinsame Kind, solange es unter 5 Jahre alt ist. Ist das Kind bereits über 5 Jahre alt, ist eine Anschlusserklärung erforderlich.
Es besteht keine rechtliche Verpflichtung zu einer Anschlusserklärung.
Auch ein volljähriges Kind kann sich dem gemeinsamen Ehenamen seiner Eltern anschließen.
Es besteht keine rechtliche Verpflichtung zu einer Anschlusserklärung.
Auch ein volljähriges Kind kann sich dem gemeinsamen Ehenamen seiner Eltern anschließen.
Voraussetzungen
-
Die Eltern haben einen Ehenamen bestimmt
Ein Kind kann sich dem gemeinsamen Ehenamen seiner Eltern anschließen. -
Alter des Kindes
Eine Anschlusserklärung ist nur erforderlich, wenn das Kind bereits über 5 Jahre alt ist. Ist das Kind zwischen 5 und 14 Jahren, kann es die Erklärung selbst abgeben, welche der Zustimmung der Eltern bedarf. Die Eltern können die Anschlusserklärung als gesetzliche Vertreter aber auch alleine abgeben. Ist das Kind beriets über 14 Jahre, muss es die Anschlusserklärung selbst abgeben, diese bedarf dennoch der Zustimmung der Eltern.
Erforderliche Unterlagen
-
Personalausweise oder Reisepässe
Sofern das Kind bereits einen Kinderausweis besitzt.
In jedem Fall Ausweise der Eltern. -
Geburtsurkunde Kind
Wurde das Kind im Ausland geboren, ist eine amtliche Übersetzung erforderlich. -
Nachweis der Namensänderung / Eheurkunde
Es ist ein Nachweis erforderlich, dass die Eltern einen Ehenamen bestimmt haben. Dies kann durch die Eheurkunde oder eine Namensbescheinigung erfolgen. -
Dolmetscher
Ist eine der erklärenden Personen der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, ist auf deren Veranlassung und deren Kosten ein Dolmetscher zu beteiligen.
Gebühren
- 25,00 Euro: Namenserklärung
- 12,00 Euro: Bescheinigung über die Namensführung
Rechtsgrundlagen
Hinweise zur Zuständigkeit
Wirksam wird die Anschlusserklärung bei dem deutschen Standesamt, welches die Geburt des Kindes beurkundet hat. Abgegeben werden kann die Erklärung auch bei dem Standesamt des Wohnsitzes. Wurde das Kind im Ausland geboren, ist ebenfalls das Standesamt des Wohnsitzes zuständig.
Download
Verwandte Dienstleistungen
- Namensrechtliche Erklärung - Früheren Namen oder Geburtsnamen wiederannehmen
- Namensrechtliche Erklärung - Hinzufügung/Widerruf eines Namens zum Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen
- Namensrechtliche Erklärung - Vorname/Nachname an das deutsche Recht angleichen
- Namensrechtliche Erklärungen - Einbenennung eines Kindes beantragen
- Namensrechtliche Erklärungen - Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen
- Namensrechtliche Erklärungen - Nachname eines Kindes durch alleinsorgeberechtigten Elternteil ändern
- Namensrechtliche Erklärungen - Neubestimmung des Geburtsnamens für ein Kind erklären