Namensrechtliche Erklärungen - Anschlusserklärung eines Kindes abgeben am Standort Standesamt Treptow-Köpenick

 große Karte

Kontakt

  • Ein ausgewiesener Behindertenparkplatz ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgeeignetes WC ist vorhanden.
Erläuterung der Symbole

Nur das Erdgeschoss

Öffnungszeiten

  • Montag

      08:30-12:30 Uhr (nur mit Termin)
      08:30–09:30 Uhr Termine für Bestatteranliegen
  • Dienstag

      08:30-12:30 Uhr (nur mit Termin)
      08:30–09:30 Uhr Termine für Bestatteranliegen
  • Mittwoch

      08:30–09:30 Uhr Termine für Bestatteranliegen
  • Donnerstag

      14:00-18:00 Uhr (nur mit Termin)
      14:00-16:00 Uhr Termine für Bestatteranliegen
  • Freitag

      08:30–09:30 Uhr Termine für Bestatteranliegen

Verkehrsanbindungen

Sonstige Hinweise zum Standort

Bei Vorsprachen ohne Termin kann Ihr Anliegen nicht bearbeitet werden.

Wie Sie Kontakt mit dem Standesamt aufnehmen können, entnehmen Sie bitte der die Homepage des Standesamtes.

Fragen zum Thema Eheschließung können über unser Kontaktformular
gestellt werden.

Ihr Standesamt

Zahlungsmöglichkeiten

  • Girocard (mit PIN)

Dienstleistungsbeschreibung

Namensrechtliche Erklärungen - Anschlusserklärung eines Kindes abgeben

Wenn die Eltern eines Kindes erst nach dessen Geburt einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen, dann erstreckt sich dieser Ehename Kraft Gesetzes auf das gemeinsame Kind, solange es unter 5 Jahre alt ist. Ist das Kind bereits über 5 Jahre alt, ist eine Anschlusserklärung erforderlich.

Es besteht keine rechtliche Verpflichtung zu einer Anschlusserklärung.
Auch ein volljähriges Kind kann sich dem gemeinsamen Ehenamen seiner Eltern anschließen.

Voraussetzungen

  • Die Eltern haben einen Ehenamen bestimmt
    Ein Kind kann sich dem gemeinsamen Ehenamen seiner Eltern anschließen.
  • Alter des Kindes
    Eine Anschlusserklärung ist nur erforderlich, wenn das Kind bereits über 5 Jahre alt ist. Ist das Kind zwischen 5 und 14 Jahren, kann es die Erklärung selbst abgeben, welche der Zustimmung der Eltern bedarf. Die Eltern können die Anschlusserklärung als gesetzliche Vertreter aber auch alleine abgeben. Ist das Kind beriets über 14 Jahre, muss es die Anschlusserklärung selbst abgeben, diese bedarf dennoch der Zustimmung der Eltern.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweise oder Reisepässe
    Sofern das Kind bereits einen Kinderausweis besitzt.
    In jedem Fall Ausweise der Eltern.
  • Geburtsurkunde Kind
    Wurde das Kind im Ausland geboren, ist eine amtliche Übersetzung erforderlich.
  • Nachweis der Namensänderung / Eheurkunde
    Es ist ein Nachweis erforderlich, dass die Eltern einen Ehenamen bestimmt haben. Dies kann durch die Eheurkunde oder eine Namensbescheinigung erfolgen.
  • Dolmetscher
    Ist eine der erklärenden Personen der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, ist auf deren Veranlassung und deren Kosten ein Dolmetscher zu beteiligen.

Gebühren

  • 25,00 Euro: Namenserklärung
  • 12,00 Euro: Bescheinigung über die Namensführung

Hinweise zur Zuständigkeit

Wirksam wird die Anschlusserklärung bei dem deutschen Standesamt, welches die Geburt des Kindes beurkundet hat. Abgegeben werden kann die Erklärung auch bei dem Standesamt des Wohnsitzes. Wurde das Kind im Ausland geboren, ist ebenfalls das Standesamt des Wohnsitzes zuständig.

Chat

Stellen Sie unserem Chatbot Bobbi Ihre Fragen.