Namensrechtliche Erklärungen - Einbenennung und Rückbenennung von Kindern und Volljährigen am Standort Standesamt Reinickendorf - Urkundenstelle

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Die Sprechstunde am 17.04.2025 entfällt

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Dienstleistungsbeschreibung

Namensrechtliche Erklärungen - Einbenennung und Rückbenennung von Kindern und Volljährigen

Ein Kind kann durch Einbenennung den Familiennamen des neuen Ehepartners eines Elternteils annehmen oder später wieder durch Rückbenennung ablegen.

Dazu muss das minderjährige Kind dauerhaft im gemeinsamen Haushalt des sorgeberechtigten Elternteils und dessen Ehegatten leben. Diese Voraussetzung gilt nicht für das bereits volljährige Kind.

Stimmen der zweite sorgeberechtigte Elternteil und - ab fünf Jahren - das Kind selbst zu, darf als neuer Geburtsname entweder der Ehename des Paares oder ein Doppelname (Geburtsname des Kindes plus Ehename), in beliebiger Reihenfolge optional mit oder ohne Bindestrich geführt werden. Verweigert ein sorgeberechtigter Elternteil die Zustimmung, kann das Familiengericht sie ersetzen, wenn dies dem Kindeswohl dient.

Die Rückbenennung wird möglich, sobald die Ehe, aus der die Einbenennung stammt, geschieden ist oder das Kind nicht mehr im Haushalt des betreffenden Elternteils lebt. Das Kind kann dann seinen früheren Geburtsnamen allein oder als Teil eines Doppelnamens führen. Volljährige Kinder entscheiden in beiden Fällen selbst.

Voraussetzungen

  • Es wurde ein Ehename bestimmt
    Eine Einbenennung ist nur möglich, wenn die Ehegatten einen Ehenamen bestimmt haben.
  • Das Kind ist minderjährig
    Ein Elternteil hat das alleinige oder gemeinsame Sorgerecht.
    Dieser Elternteil lebt mit dem Kind und seinem Ehegatten, der nicht Elternteil ist, im gemeinsamen Haushalt.
  • Ggf. Zustimmungserklärung
    Ist der andere Elternteil des Kindes auch sorgeberechtigt oder trägt das Kind dessen Namen, muss auch dieser Elternteil zustimmen.
    Falls die Zustimmung verweigert wird, kann sie durch das Familiengericht ersetzt werden, wenn es dem Wohl des Kindes dient.
    Ist das Kind über 5 Jahre, muss es der Einbenennung zustimmen.
  • Das Kind ist volljährig
    Wenn das Kind bereits volljährig ist, dann ist es nicht erforderlich, dass das Kind im gemeinsamen Haushalt mit dem Elternteil und dessen Ehegatten lebt.
    Es liegt eine Einwilligung des Elternteils und dessen Ehepartners vor.
    Die Einbenennung wird durch persönliche Erklärung beim Standesamt vorgenommen.
  • Rückbenennung
    Wenn die Ehe des Elternteils und dessen Ehegatten aufgelöst wird, kann im Rahmen einer Rückbenennung der ursprüngliche Name wieder angenommen werden. Das selbe gilt auch dann, wenn das minderjährige Kind nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit dem Elternteil und dessen Ehegatten lebt.
  • Dolmetscher
    Ist eine der erklärenden Personen der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, ist auf deren Veranlassung und deren Kosten ein Dolmetscher zu beteiligen.

Erforderliche Unterlagen

  • Erklärung über die Einbenennung oder Rückbenennung von Kindern und Volljährigen
    Die Erklärung können Sie vor Ort abgeben.
  • Personalausweise oder Reisepässe
    Eltern, Ehegatte, Kind (falls bereits vorhanden)
  • Geburtsurkunde Kind
    Wurde das Kind im Ausland geboren, ist eine amtliche Übersetzung erforderlich.
  • Eheurkunde
    Es ist ein Nachweis erforderlich, dass der sorgeberechtigte Elternteil die Ehe mit einer anderen Person, die nicht Elternteil des Kindes ist, geschlossen hat und dabei ein Ehename bestimmt wurde.
    Wurde die Ehe im Ausland geschlossen, ist eine amtliche Übersetzung erforderlich.
  • Haushaltbescheinigung / Meldebescheinigung
    Diese ist erforderlich, um nachzuweisen, dass der sorgeberechtigte Elternteil, dessen Ehepartner/in und das (minderjährige) Kind im selben Haushalt leben.
  • Ggf. aktuelle Negativbescheinigung des Jugendamtes
    Sollte der sorgeberechtigte Elternteil das alleinige Sorgerecht haben, muss dies entsprechend nachgewiesen werden.
  • Ggf. Einwilligungserklärung
    Ist der andere Elternteil des Kindes auch sorgeberechtigt oder trägt das Kind dessen Namen, muss auch dieser Elternteil zustimmen.
    Ist das Kind über 5 Jahre, muss es der Einbenennung zustimmen.

Gebühren

  • 25,00 Euro: Namenserklärung
  • 12,00 Euro: Bescheinigung über die Namensführung

Rechtsgrundlagen

Hinweise zur Zuständigkeit

Standesamt, welches das Geburtenregister führt
Wirksam wird die Einbenennung bei dem deutschen Standesamt, welches die Geburt des Kindes beurkundet hat.

Standesamt des Wohnsitzes
Abgegeben werden kann die Erklärung auch bei dem Standesamt des Wohnsitzes. Wurde das Kind im Ausland geboren, ist ebenfalls das Standesamt des Wohnsitzes zuständig.

Bürgertelefon 115

Bürgertelefon 115 - Ihr telefonischer Zugang zur Verwaltung: (030) 115; Montag - Freitag, 07:00 - 18:00 Uhr
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