Namensrechtliche Erklärungen - Einbenennung eines Kindes beantragen am Standort Standesamt Steglitz-Zehlendorf / Geburtenregister

Aktuelle Hinweise zu diesem Standort
Aufgrund der aktuellen Situation entfallen derzeit alle offenen Sprechstunden.
Geburten- und Sterbefallanzeigen können schriftlich per Post zugeschickt oder im Hausbriefkasten am Rathaus Zehlendorf hinterlegt werden.
Bestattungsgenehmigungen und Urkunden werden dann per Post zugeschickt. Die Gebühren sind per Überweisung zu entrichten.
Sofern für eine Beurkundung die persönliche Vorsprache einer beteiligten Person erforderlich ist, wird hierfür ein Termin zu vereinbaren sein. Das Standesamt wird Sie hierüber zu gegebener Zeit kontaktieren.
In Notfällen kontaktieren Sie das Standesamt bitte telefonisch unter 030/90299 7474 oder schriftlich über standesamt@ba-sz.berlin.de. Wir setzen uns mit Ihnen in Verbindung, um die weitere Vorgehensweise abzusprechen.
Bitte helfen Sie uns, Kontakte zu verringern und somit die Ausbreitung der Pandemie zu verlangsamen!
In den Berliner Verwaltungsgebäuden besteht die Pflicht, eine medizinische Maske zu tragen. Sollte Ihnen ein medizinisches Attest zur Befreiung der Maskenpflicht ausgestellt worden sein, so benötigen Sie ab dem 10.05.2021 beim Besuch des Bezirksamtes Steglitz-Zehlendorf zusätzlich einen tagesaktuellen Nachweis eines negativen Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. Teststellen befinden sich vor bzw. in der Nähe der Rathäuser.
Öffnungszeiten
Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten
Vereinbaren Sie für Ihr Anliegen ggf. einen Termin an unsererem Terminsprechtag.
Änderungen unserer Erreichbarkeitszeiten und eine Übersicht der Zuständigkeiten entnehmen Sie bitte auch unserer Internetseite
Hinweise zur Anschrift des Standorts
Sie finden uns im 2. OG im Gebäudeteil A des Rathauses Zehlendorf, Kirchstr. 1-3, 14163 Berlin.
Hinweis für Terminkunden
Wegen der zuvor erforderlichen persönlichen oder telefonischen Beratung bietet das Standesamt nur für einzelne Dienstleistungen Termine zur Online-Buchung an.
Bitte lesen Sie sich die Beschreibung der gewählten Dienstleistung genau durch. Reservieren Sie nur dann einen Termin, wenn der Inhalt auch Ihrem Anliegen entspricht. Da die Planung der Terminsprechstunde auf die Zeitvorgaben für die Bearbeitung einer Dienstleistung abgestimmt ist, kann das Standesamt Ihr Anliegen nur dann bearbeiten, wenn Sie dieses auch korrekt ausgewählt haben.
Bitte erscheinen Sie rechtzeitig zum Termin im Wartebereich der Räume A 238 - A 243.
Zahlungsmöglichkeiten
Am Standort kann nur mit girocard (mit PIN) (ehemals EC Karte) bezahlt werden. (keine Barzahlung)
Namensrechtliche Erklärungen - Einbenennung eines Kindes beantragen
Wenn ein sorgeberechtigter Elternteil eine andere Person, die nicht Elternteil des Kindes ist, geheiratet hat, kann das Kind unter bestimmten Voraussetzungen in diesen Ehenamen einbenannt werden.
Voraussetzungen sind, dass ein gemeinsamer Ehename bestimmt wurde und das Kind im selben Haushalt wie die Ehegatten lebt. Ist der andere Elternteil des Kindes auch sorgeberechtigt oder trägt das Kind dessen Namen, muss auch dieser Elternteil zustimmen.
Eine Einbenennung ist unwiderruflich! Auch dann, wenn der sorgeberechtigte Elternteil nach Auflösung der Ehe einen früheren Namen wieder annehmen sollte!
Voraussetzungen
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Eheschließung eines sorgeberechtigten Elternteils
Ein sorgeberechtigter Elternteil hat eine Person geheiratet, die nicht Elternteil des Kindes ist.
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Es wurde ein Ehename bestimmt
Eine Einbenennung ist nur möglich, wenn die Ehegatten einen Ehenamen bestimmt haben.
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Die Ehegatten und das Kind leben im gemeinsamen Haushalt
Eine Einbenennung ist nur möglich, wenn der sorgeberechtigte Elternteil, dessen Ehepartner/in und das Kind im gleichen Haushalt leben.
-
Ggf. Zustimmungserklärung
Ist der andere Elternteil des Kindes auch sorgeberechtigt oder trägt das Kind dessen Namen, muss auch dieser Elternteil zustimmen.
Ist das Kind über 5 Jahre, muss es der Einbenennung zustimmen.
Erforderliche Unterlagen
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Personalausweise oder Reisepässe
Sofern das Kind bereits einen Kinderausweis besitzt.
In jedem Fall Ausweise des sorgeberechtigten Elternteils sowie dessen Ehepartner/in. -
Geburtsurkunde Kind
Wurde das Kind im Ausland geboren, ist eine amtliche Übersetzung erforderlich.
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Eheurkunde
Es ist ein Nachweis erforderlich, dass der sorgeberechtigte Elternteil die Ehe mit einer anderen Person, die nicht Elternteil des Kindes ist, geschlossen hat und dabei ein Ehename bestimmt wurde.
Wurde die Ehe im Ausland geschlossen, ist eine amtliche Übersetzung erforderlich. -
Haushaltbescheinigung / Meldebescheinigung
Diese ist erforderlich, um nachzuweisen, dass der sorgeberechtigte Elternteil, dessen Ehepartner/in und das Kind im selben Haushalt leben.
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Ggf. aktuelle Negativbescheinigung des Jugendamtes
Sollte der sorgeberechtigte Elternteil das alleinige Sorgerecht haben, muss dies entsprechend nachgewiesen werden.
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Ggf. Einwilligungserklärung
Ist der andere Elternteil des Kindes auch sorgeberechtigt oder trägt das Kind dessen Namen, muss auch dieser Elternteil zustimmen.
Ist das Kind über 5 Jahre, muss es der Einbenennung zustimmen. -
Dolmetscher
Ist eine der erklärenden Personen der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, ist auf deren Veranlassung und deren Kosten ein Dolmetscher zu beteiligen.
Gebühren
- 25,00 Euro: Namenserklärung
- 12,00 Euro: Bescheinigung über die Namensführung
Hinweise zur Zuständigkeit
Wirksam wird die Einbenennung bei dem deutschen Standesamt, welches die Geburt des Kindes beurkundet hat. Abgegeben werden kann die Erklärung auch bei dem Standesamt des Wohnsitzes. Wurde das Kind im Ausland geboren, ist ebenfalls das Standesamt des Wohnsitzes zuständig.
Kontakt
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf
Standesamt Steglitz-Zehlendorf / Geburtenregister
Erläuterung der Symbole
Zugang für Rollstuhlfahrer über Bauteil E, Kirchstr. 3
oder über den Parkplatz am Bauteil A
Nahverkehr
S-Bahn S Zehlendorf: S1
Bus Rathaus Zehlendorf: 101, 112, 115, 118, 285, 623, M48, X10, X11
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