Namensrechtliche Erklärungen - Einbenennung eines Kindes beantragen am Standort Standesamt Steglitz-Zehlendorf / Geburtenregister
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- Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf
- Standesamt Steglitz-Zehlendorf / Geburtenregister
- Kirchstr. 1/3 , 14163 Berlin
- Tel.: 90299-7474
- Fax: 90299-6177
- E-Mail: standesamt@ba-sz.berlin.de
- Homepage
Zugang für Rollstuhlfahrer über Bauteil E, Kirchstr. 3
oder über den Parkplatz am Bauteil A
Öffnungszeiten
-
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08:30 - 12:30 Uhr (Terminsprechstunde)
Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten
Vereinbaren Sie für Ihr Anliegen ggf. einen Termin an unsererem Terminsprechtag.
Änderungen unserer Erreichbarkeitszeiten und eine Übersicht der Zuständigkeiten entnehmen Sie bitte auch unserer Internetseite
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Bitte erscheinen Sie rechtzeitig zum Termin im Wartebereich der Räume A 238 - A 243.
Verkehrsanbindungen
- Bus
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- Rathaus Zehlendorf: 101, 112, 115, 118, 285, 623, M48, X10, X11
- S-Bahn
-
- S Zehlendorf: S1
Hinweise zur Anschrift des Standorts
Sie finden uns im 2. OG im Gebäudeteil A des Rathauses Zehlendorf, Kirchstr. 1-3, 14163 Berlin.Zahlungsmöglichkeiten
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Dienstleistungsbeschreibung
Namensrechtliche Erklärungen - Einbenennung eines Kindes beantragen
Wenn ein sorgeberechtigter Elternteil eine andere Person, die nicht Elternteil des Kindes ist, geheiratet hat, kann das Kind unter bestimmten Voraussetzungen in diesen Ehenamen einbenannt werden.
Voraussetzungen sind, dass ein gemeinsamer Ehename bestimmt wurde und das Kind im selben Haushalt wie die Ehegatten lebt. Ist der andere Elternteil des Kindes auch sorgeberechtigt oder trägt das Kind dessen Namen, muss auch dieser Elternteil zustimmen.
Eine Einbenennung ist unwiderruflich! Auch dann, wenn der sorgeberechtigte Elternteil nach Auflösung der Ehe einen früheren Namen wieder annehmen sollte!
Voraussetzungen sind, dass ein gemeinsamer Ehename bestimmt wurde und das Kind im selben Haushalt wie die Ehegatten lebt. Ist der andere Elternteil des Kindes auch sorgeberechtigt oder trägt das Kind dessen Namen, muss auch dieser Elternteil zustimmen.
Eine Einbenennung ist unwiderruflich! Auch dann, wenn der sorgeberechtigte Elternteil nach Auflösung der Ehe einen früheren Namen wieder annehmen sollte!
Voraussetzungen
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Eheschließung eines sorgeberechtigten Elternteils
Ein sorgeberechtigter Elternteil hat eine Person geheiratet, die nicht Elternteil des Kindes ist. -
Es wurde ein Ehename bestimmt
Eine Einbenennung ist nur möglich, wenn die Ehegatten einen Ehenamen bestimmt haben. -
Die Ehegatten und das Kind leben im gemeinsamen Haushalt
Eine Einbenennung ist nur möglich, wenn der sorgeberechtigte Elternteil, dessen Ehepartner/in und das Kind im gleichen Haushalt leben. -
Ggf. Zustimmungserklärung
Ist der andere Elternteil des Kindes auch sorgeberechtigt oder trägt das Kind dessen Namen, muss auch dieser Elternteil zustimmen.
Ist das Kind über 5 Jahre, muss es der Einbenennung zustimmen.
Erforderliche Unterlagen
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Personalausweise oder Reisepässe
Sofern das Kind bereits einen Kinderausweis besitzt.
In jedem Fall Ausweise des sorgeberechtigten Elternteils sowie dessen Ehepartner/in. -
Geburtsurkunde Kind
Wurde das Kind im Ausland geboren, ist eine amtliche Übersetzung erforderlich. -
Eheurkunde
Es ist ein Nachweis erforderlich, dass der sorgeberechtigte Elternteil die Ehe mit einer anderen Person, die nicht Elternteil des Kindes ist, geschlossen hat und dabei ein Ehename bestimmt wurde.
Wurde die Ehe im Ausland geschlossen, ist eine amtliche Übersetzung erforderlich. -
Haushaltbescheinigung / Meldebescheinigung
Diese ist erforderlich, um nachzuweisen, dass der sorgeberechtigte Elternteil, dessen Ehepartner/in und das Kind im selben Haushalt leben. -
Ggf. aktuelle Negativbescheinigung des Jugendamtes
Sollte der sorgeberechtigte Elternteil das alleinige Sorgerecht haben, muss dies entsprechend nachgewiesen werden. -
Ggf. Einwilligungserklärung
Ist der andere Elternteil des Kindes auch sorgeberechtigt oder trägt das Kind dessen Namen, muss auch dieser Elternteil zustimmen.
Ist das Kind über 5 Jahre, muss es der Einbenennung zustimmen. -
Dolmetscher
Ist eine der erklärenden Personen der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, ist auf deren Veranlassung und deren Kosten ein Dolmetscher zu beteiligen.
Gebühren
- 25,00 Euro: Namenserklärung
- 12,00 Euro: Bescheinigung über die Namensführung
Rechtsgrundlagen
Hinweise zur Zuständigkeit
Wirksam wird die Einbenennung bei dem deutschen Standesamt, welches die Geburt des Kindes beurkundet hat. Abgegeben werden kann die Erklärung auch bei dem Standesamt des Wohnsitzes. Wurde das Kind im Ausland geboren, ist ebenfalls das Standesamt des Wohnsitzes zuständig.
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