Namensrechtliche Erklärungen - Einbenennung eines Kindes beantragen am Standort Standesamt Neukölln

Aktuelle Hinweise zu diesem Standort
Im Standesamt Neukölln finden derzeit keine offenen Sprechstunden statt. Eine persönliche Vorsprache für alle Anliegen ist nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung möglich, insbesondere bei notwendigen persönlichen Vorsprachen zur Erstbeurkundung eines im Bezirk Neukölln geborenen Kindes. Siehe untenstehende Kontaktdaten.
Zu den Eheschließungen sind aufgrund der begrenzten Räumlichkeiten nur das Brautpaar und 22 Gäste zugelassen. Zu diesen Gästen zählen auch die Trauzeugen, fotografierende Personen und Kinder! Darüber hinaus eingeladene sonstige Gäste oder Gratulant_innen dürfen das Gelände der Blaschkoallee 32 nicht betreten und werden gebeten, sich nicht vor dem Eingang zu versammeln.
Sie erreichen unsere Abteilungen wie folgt:
Eheregister, Anmeldung zur Eheschließung
ehe@bezirksamt-neukoelln.de oder 030 90239-2626, -3504, -2209, -2658.
Geburtenregister, Anmeldung Neugeburten
geburten@bezirksamt-neukoelln.de oder (030) 115.
Sterberegister
sterbe@bezirksamt-neukoelln.de oder (030) 115.
Urkundenstelle, Ausstellung von Urkunden
urkunden@bezirksamt-neukoelln.de oder (030) 115.
Bitte geben Sie bei E-Mail-Kontakt eine Rückrufnummer an.
Wir bitten um Ihr Verständnis.
Öffnungszeiten
08:30-13:00 Uhr
08:30 bis 13:00
14:00-18:00 Uhr
08:30-13:00 Uhr
Alle anderen Abteilungen:
Keine Sprechstunde
Hinweise zur Anschrift des Standorts
Zugang über Haus 5
Wegweiser durch das Haus:
Anmeldung für Eheschließungen/ Lebenspartnerschaften: Zimmer 204 (1.OG)
Eheschließungen/ Begründung Lebenspartnerschaften: Zimmer 203 oder 209 (1.OG)
Eheregister ab 1958/ Familienbuchabteilung: Zimmer 233 (1.OG)
Geburtenregisterabteilung: Zimmer 212 (1.OG)
Sterberegisterabteilung: Zimmer 229 (1.OG)
Urkundenstelle/ Archiv: Zimmer 129 (EG)
Behördliche Namensänderungen/ Anmeldung: Zimmer 129 (EG)
Zahlungsmöglichkeiten
Am Standort kann bar und mit girocard (mit PIN) (ehemals EC-Karte) bezahlt werden.
Sonstige Hinweise zum Standort
Telefonische Erreichbarkeit:
Eheschließungen: (030) 90239-2626, -2209, -2480 , -1395, -2658
Eheregister/ Familienbuchabteilung: (030) 90239-2698, -2147
Geburtenregisterabteilung: (030) 90239-115
Sterberegisterabteilung: (030) 90239-115 / Bestatterhotline: (030) 90239-2227, -2684, -2993
Urkundenstelle: (030) 90239-115
Behördliche Namensänderungen: (030) 90239-2227, -3501
Namensrechtliche Erklärungen - Einbenennung eines Kindes beantragen
Wenn ein sorgeberechtigter Elternteil eine andere Person, die nicht Elternteil des Kindes ist, geheiratet hat, kann das Kind unter bestimmten Voraussetzungen in diesen Ehenamen einbenannt werden.
Voraussetzungen sind, dass ein gemeinsamer Ehename bestimmt wurde und das Kind im selben Haushalt wie die Ehegatten lebt. Ist der andere Elternteil des Kindes auch sorgeberechtigt oder trägt das Kind dessen Namen, muss auch dieser Elternteil zustimmen.
Eine Einbenennung ist unwiderruflich! Auch dann, wenn der sorgeberechtigte Elternteil nach Auflösung der Ehe einen früheren Namen wieder annehmen sollte!
Voraussetzungen
-
Eheschließung eines sorgeberechtigten Elternteils
Ein sorgeberechtigter Elternteil hat eine Person geheiratet, die nicht Elternteil des Kindes ist.
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Es wurde ein Ehename bestimmt
Eine Einbenennung ist nur möglich, wenn die Ehegatten einen Ehenamen bestimmt haben.
-
Die Ehegatten und das Kind leben im gemeinsamen Haushalt
Eine Einbenennung ist nur möglich, wenn der sorgeberechtigte Elternteil, dessen Ehepartner/in und das Kind im gleichen Haushalt leben.
-
Ggf. Zustimmungserklärung
Ist der andere Elternteil des Kindes auch sorgeberechtigt oder trägt das Kind dessen Namen, muss auch dieser Elternteil zustimmen.
Ist das Kind über 5 Jahre, muss es der Einbenennung zustimmen.
Erforderliche Unterlagen
-
Personalausweise oder Reisepässe
Sofern das Kind bereits einen Kinderausweis besitzt.
In jedem Fall Ausweise des sorgeberechtigten Elternteils sowie dessen Ehepartner/in. -
Geburtsurkunde Kind
Wurde das Kind im Ausland geboren, ist eine amtliche Übersetzung erforderlich.
-
Eheurkunde
Es ist ein Nachweis erforderlich, dass der sorgeberechtigte Elternteil die Ehe mit einer anderen Person, die nicht Elternteil des Kindes ist, geschlossen hat und dabei ein Ehename bestimmt wurde.
Wurde die Ehe im Ausland geschlossen, ist eine amtliche Übersetzung erforderlich. -
Haushaltbescheinigung / Meldebescheinigung
Diese ist erforderlich, um nachzuweisen, dass der sorgeberechtigte Elternteil, dessen Ehepartner/in und das Kind im selben Haushalt leben.
-
Ggf. aktuelle Negativbescheinigung des Jugendamtes
Sollte der sorgeberechtigte Elternteil das alleinige Sorgerecht haben, muss dies entsprechend nachgewiesen werden.
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Ggf. Einwilligungserklärung
Ist der andere Elternteil des Kindes auch sorgeberechtigt oder trägt das Kind dessen Namen, muss auch dieser Elternteil zustimmen.
Ist das Kind über 5 Jahre, muss es der Einbenennung zustimmen. -
Dolmetscher
Ist eine der erklärenden Personen der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, ist auf deren Veranlassung und deren Kosten ein Dolmetscher zu beteiligen.
Gebühren
- 25,00 Euro: Namenserklärung
- 12,00 Euro: Bescheinigung über die Namensführung
Hinweise zur Zuständigkeit
Wirksam wird die Einbenennung bei dem deutschen Standesamt, welches die Geburt des Kindes beurkundet hat. Abgegeben werden kann die Erklärung auch bei dem Standesamt des Wohnsitzes. Wurde das Kind im Ausland geboren, ist ebenfalls das Standesamt des Wohnsitzes zuständig.
Kontakt
Bezirksamt Neukölln
Standesamt Neukölln
Nahverkehr
U-Bahn U Blaschkoallee: U7
Bus Riesestr.: 170
Bus Buschkrug: 171
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