Namensrechtliche Erklärungen - Nachname eines Kindes durch alleinsorgeberechtigten Elternteil ändern am Standort Standesamt Lichtenberg / Geburtenregister
große Karte
Kontakt
- Bezirksamt Lichtenberg
- Standesamt Lichtenberg / Geburtenregister
- Egon-Erwin-Kisch-Str. 106 , 13059 Berlin
- Tel.: (030) 115
- Weitere Informationen zum Bürgertelefon 115
- Fax: 90296-3559
- E-Mail: Geburtenregister.Standesamt@lichtenberg.berlin.de
Öffnungszeiten
-
-
09.00 - 12.30 Uhr (nur mit Termin)
-
Dienstag
-
14.00 - 18.00 Uhr (nur mit Termin)
-
Donnerstag
-
09.00 - 12.30 Uhr (nur mit Termin)
Verkehrsanbindungen
- Bus
-
- 154,197,256,893, X54
- S-Bahn
-
- Hohenschönhausen S 75
- Tram
-
- M4, M17
Zahlungsmöglichkeiten
- Girocard (mit PIN)
Dienstleistungsbeschreibung
Namensrechtliche Erklärungen - Nachname eines Kindes durch alleinsorgeberechtigten Elternteil ändern
Wenn die Eltern eines Kindes nicht gemeinsam sorgeberechtigt sind, sondern das Sorgerecht nur einem Elternteil zusteht, dann erhält das Kind bei seiner Geburt zunächst den Namen des sorgeberechtigten Elternteils.
Dieser sorgeberechtigte Elternteil kann dem minderjährigen Kind durch eine entsprechende Erklärung aber auch den Namen des nicht-sorgeberechtigten Elternteils erteilen. Dieser nicht-sorgeberechtigte Elternteil muss zustimmen.
Dieser sorgeberechtigte Elternteil kann dem minderjährigen Kind durch eine entsprechende Erklärung aber auch den Namen des nicht-sorgeberechtigten Elternteils erteilen. Dieser nicht-sorgeberechtigte Elternteil muss zustimmen.
Voraussetzungen
-
Ein Elternteil ist allein sorgeberechtigt
Eine Namenserteilung ist nur möglich, wenn nur ein Elternteil sorgeberechtigt ist. -
Einwilligungserklärung
Eine Zustimmung des nicht-sorgeberechtigten Elternteils ist zwingend erforderlich. -
Alter des Kindes
Eine Namenserteilung kann nur erfolgen, solange das Kind minderjährig ist. Ist das Kind über 5 Jahre, muss es der Erteilung zustimmen.
Erforderliche Unterlagen
-
Personalausweise oder Reisepässe
Sofern das Kind bereits einen Kinderausweis besitzt.
In jedem Fall Ausweise der Eltern. -
Geburtsurkunde Kind
Wurde das Kind im Ausland geboren, ist eine amtliche Übersetzung erforderlich. -
Aktuelle Negativbescheinigung des Jugendamtes
Mit dieser wird das alleinige Sorgerecht nachgewiesen. - Geburtsurkunde des nicht sorgeberechtigten Elternteiles
-
Dolmetscher
Ist eine der erklärenden Personen der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, ist auf deren Veranlassung und deren Kosten ein Dolmetscher zu beteiligen.
Gebühren
- 25,00 Euro: Namenserklärung
- 12,00 Euro: Bescheinigung über die Namensführung
Rechtsgrundlagen
Hinweise zur Zuständigkeit
Wirksam wird die Namenserteilung bei dem deutschen Standesamt, welches die Geburt des Kindes beurkundet hat. Abgegeben werden kann die Erklärung auch bei dem Standesamt des Wohnsitzes. Wurde das Kind im Ausland geboren, ist ebenfalls das Standesamt des Wohnsitzes zuständig.
Download
Verwandte Dienstleistungen
- Namensrechtliche Erklärung - Früheren Namen oder Geburtsnamen wiederannehmen
- Namensrechtliche Erklärung - Hinzufügung/Widerruf eines Namens zum Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen
- Namensrechtliche Erklärung - Vorname/Nachname an das deutsche Recht angleichen
- Namensrechtliche Erklärungen - Anschlusserklärung eines Kindes abgeben
- Namensrechtliche Erklärungen - Einbenennung eines Kindes beantragen
- Namensrechtliche Erklärungen - Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen
- Namensrechtliche Erklärungen - Neubestimmung des Geburtsnamens für ein Kind erklären