Namensrechtliche Erklärungen - Nachname eines Kindes durch alleinsorgeberechtigten Elternteil ändern am Standort Standesamt Pankow - Geburten

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Kontakt

  • Ein ausgewiesener Behindertenparkplatz ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgeeigneter Aufzug ist vorhanden.
  • Ein bedingt rollstuhlgeeignetes WC ist vorhanden.
Erläuterung der Symbole

Zugang mit Kinderwagen und für Rollstuhlfahrer über Neue Schönholzer Straße 35.

Öffnungszeiten

  • Montag

      8:30 - 13:00 (nur nach Terminvereinbarung)
  • Dienstag

      8:30 - 13:00 (nur nach Terminvereinbarung)
  • Donnerstag

      13:00 - 18:00 (nur nach Terminvereinbarung)

Hinweis für Terminkunden

Schreiben Sie uns bitte zwecks Terminvereinbarung eine E-Mail.

Verkehrsanbindungen

Sonstige Hinweise zum Standort

Das Standesamt bietet keine offene Sprechstunde an, ist für Sie jedoch auf anderen Kommunikationswegen erreichbar und vereinbart bei Bedarf individuell Termine mit Ihnen.

  • Allgemeine Beantwortungen von Anfragen zur Beurkundung der Geburt Ihres Kindes im Standesamt Pankow erfolgen in der Regel und nach Möglichkeit per E-Mail sowie eingeschränkt auch telefonisch. Bitte wenden Sie sich hierzu per E-Mail direkt an das Geburtenregister (ausschließlich für Neugeborene):

geburt@ba-pankow.berlin.de

  • Bitte nutzen Sie zur ersten Kontaktaufnahme nach erfolgter Geburt unser Kontaktformular auf der Homepage.

  • Urkundennachbestellungen nach erfolgter Beurkundung können ausschließlich online oder briefpostalisch angefordert werden.

Für die Abgabe oder Nachreichung von Unterlagen nutzen Sie bitte den Hausbriefkasten am Rathaus Pankow, Breite Str. 24a-26, 13187 Berlin.

Achten Sie bitte darauf, dass auf dem Umschlag Angaben zum laufenden Vorgang (z.B. Angaben zu Eltern/Kind) enthalten sind. Die Bearbeitung bzw. Weiterinformation erfolgt ebenfalls schriftlich.

Sie befinden sich auf einer Seite des Service-Portals Berlin. Bitte beachten Sie unbedingt die bezirksspezifischen Hinweise auf der Internetseite des Standesamt Pankow von Berlin.


Wir danken für Ihr Verständnis

Zahlungsmöglichkeiten

  • Barzahlung
  • Girocard (mit PIN)

Dienstleistungsbeschreibung

Namensrechtliche Erklärungen - Nachname eines Kindes durch alleinsorgeberechtigten Elternteil ändern

Wenn die Eltern eines Kindes nicht gemeinsam sorgeberechtigt sind, sondern das Sorgerecht nur einem Elternteil zusteht, dann erhält das Kind bei seiner Geburt zunächst den Namen des sorgeberechtigten Elternteils.

Dieser sorgeberechtigte Elternteil kann dem minderjährigen Kind durch eine entsprechende Erklärung aber auch den Namen des anderen Elternteils oder einen Doppelnamen, bestehend aus den Namen beider Elternteile, erteilen. Der Doppelname wird optional mit oder ohne Bindestrich geschrieben.

Voraussetzungen

  • Ein Elternteil ist allein sorgeberechtigt
    Eine Namenserteilung ist nur möglich, wenn nur ein Elternteil sorgeberechtigt ist.
  • Einwilligungserklärung
    Die Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils ist erforderlich, sofern dieser nicht bereits verstorben ist.
  • Alter des Kindes
    Eine Namenserteilung kann nur erfolgen, solange das Kind minderjährig ist. Ist das Kind über 5 Jahre, muss es der Erteilung zustimmen.
  • Dokumente in deutscher Sprache
    • Sollten die erforderlichen Unterlagen / Urkunden nicht in deutscher Sprache vorliegen, so müssen diese durch eine/n in Deutschland beeidigte/n Dolmetscher/in übersetzt werden (unter "Weiterführende Informationen").
    • Für einige Länder ist zudem eine Überbeglaubigung (Apostille oder Legalisation) erforderlich. Die Apostille (von der zuständigen Heimatbehörde im Heimatland ausgestellt) oder die Legalisation (von der deutschen Botschaft ausgestellt) muss direkt auf dem Original angebracht oder damit verbunden sein (mehr unter "Weiterführende Informationen").
    • Bei Urkunden, die im Original in Arabisch, Griechisch, Hebräisch oder Kyrilisch ausgestellt wurden, muss die Übersetzung von Personennamen (wie Vor- und Familiennamen, Geburtsnamen) zwingend nach den Transliterationsnormen (ISO 9-1995 / ISO 843 / DIN 31634 / ELOT 734 usw.) erfolgen.
  • Dokumente im Original
    • Sämtliche erforderliche Unterlagen / Urkunden müssen dem zuständigen Standesamt grundsätzlich im Original vorliegen. Urkunden dürfen nicht verändert und/oder perforiert / laminiert werden.
  • Sprachanforderungen / Verzeichnis zugelassener beeidigter Übersetzer und Dolmetscher
    Liegt keine ausreichende Deutschkenntnis vor, ist ein beeidigter Dolmetscher erforderlich.
  • Hinweis
    Eine Beratung über rechtliche Möglichkeiten und Erfordernisse wird empfohlen

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweise oder Reisepässe
    Sofern das Kind bereits einen Kinderausweis besitzt.
    In jedem Fall Ausweise der Eltern.
  • Geburtsurkunde Kind
    Wurde das Kind im Ausland geboren, ist eine amtliche Übersetzung erforderlich.
  • Aktuelle Negativbescheinigung des Jugendamtes
    Mit dieser wird das alleinige Sorgerecht nachgewiesen.
  • Geburtsurkunde des nicht sorgeberechtigten Elternteils
  • Sterbeurkunde des nicht sorgeberechtigten Elternteils
  • ggf. weitere Dokumente
    Die Aufzählung ist nicht abschließend. Weitere Dokumente können benötigt werden. Sollte ein Elternteil oder beide eine andere als die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, so ist eine Beratung beim zuständigen Standesamt hinsichtlich der erforderlichen Unterlagen sowie der Familiennamensführung empfehlenswert.

Gebühren

  • 25,00 Euro: Namenserklärung
  • 12,00 Euro: Bescheinigung über die Namensführung

Hinweise zur Zuständigkeit

Wirksam wird die Namenserteilung bei dem deutschen Standesamt, welches die Geburt des Kindes beurkundet hat. Abgegeben werden kann die Erklärung auch bei dem Standesamt des Wohnsitzes. Wurde das Kind im Ausland geboren, ist ebenfalls das Standesamt des Wohnsitzes zuständig.