Namensrechtliche Erklärungen - Nachname eines Kindes durch alleinsorgeberechtigten Elternteil ändern am Standort Standesamt Treptow-Köpenick

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      08:30-12:30 Uhr (nur mit Termin)
      08:30–09:30 Uhr Termine für Bestatteranliegen
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      08:30-12:30 Uhr (nur mit Termin)
      08:30–09:30 Uhr Termine für Bestatteranliegen
  • Mittwoch

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  • Freitag

      08:30–09:30 Uhr Termine für Bestatteranliegen

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Sonstige Hinweise zum Standort

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Wie Sie Kontakt mit dem Standesamt aufnehmen können, entnehmen Sie bitte der die Homepage des Standesamtes.

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Dienstleistungsbeschreibung

Namensrechtliche Erklärungen - Nachname eines Kindes durch alleinsorgeberechtigten Elternteil ändern

Wenn die Eltern eines Kindes nicht gemeinsam sorgeberechtigt sind, sondern das Sorgerecht nur einem Elternteil zusteht, dann erhält das Kind bei seiner Geburt zunächst den Namen des sorgeberechtigten Elternteils.

Dieser sorgeberechtigte Elternteil kann dem minderjährigen Kind durch eine entsprechende Erklärung aber auch den Namen des nicht-sorgeberechtigten Elternteils erteilen. Dieser nicht-sorgeberechtigte Elternteil muss zustimmen.

Voraussetzungen

  • Ein Elternteil ist allein sorgeberechtigt
    Eine Namenserteilung ist nur möglich, wenn nur ein Elternteil sorgeberechtigt ist.
  • Einwilligungserklärung
    Eine Zustimmung des nicht-sorgeberechtigten Elternteils ist zwingend erforderlich.
  • Alter des Kindes
    Eine Namenserteilung kann nur erfolgen, solange das Kind minderjährig ist. Ist das Kind über 5 Jahre, muss es der Erteilung zustimmen.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweise oder Reisepässe
    Sofern das Kind bereits einen Kinderausweis besitzt.
    In jedem Fall Ausweise der Eltern.
  • Geburtsurkunde Kind
    Wurde das Kind im Ausland geboren, ist eine amtliche Übersetzung erforderlich.
  • Aktuelle Negativbescheinigung des Jugendamtes
    Mit dieser wird das alleinige Sorgerecht nachgewiesen.
  • Geburtsurkunde des nicht sorgeberechtigten Elternteiles
  • Dolmetscher
    Ist eine der erklärenden Personen der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, ist auf deren Veranlassung und deren Kosten ein Dolmetscher zu beteiligen.

Gebühren

  • 25,00 Euro: Namenserklärung
  • 12,00 Euro: Bescheinigung über die Namensführung

Hinweise zur Zuständigkeit

Wirksam wird die Namenserteilung bei dem deutschen Standesamt, welches die Geburt des Kindes beurkundet hat. Abgegeben werden kann die Erklärung auch bei dem Standesamt des Wohnsitzes. Wurde das Kind im Ausland geboren, ist ebenfalls das Standesamt des Wohnsitzes zuständig.

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