Namensrechtliche Erklärungen - Nachname eines Kindes durch alleinsorgeberechtigten Elternteil ändern am Standort Standesamt Neukölln
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Kontakt
- Bezirksamt Neukölln
- Standesamt Neukölln
- Blaschkoallee 32 , 12359 Berlin
-
PostanschriftKarl-Marx-Str. 83, 12040 Berlin
- Tel.: (030) 90239-0
- Fax: (030) 90239-2577
- E-Mail: standesamt@bezirksamt-neukoelln.de
- Homepage
Öffnungszeiten
-
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Anmeldung von Geburten, Urkundenstelle, Familienbuchabteilung, Anmeldung zur Eheschließung sowie Anmeldung von Sterbefällen:
08:30-13:00 Uhr -
Dienstag
-
Anmeldung von Geburten, Urkundenstelle, Familienbuchabteilung, Anmeldung zur Eheschließung, Anmeldung von Sterbefällen sowie behördliche Namensänderungen:
08:30 bis 13:00 -
Mittwoch
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Keine Sprechstunde
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Donnerstag
-
Anmeldung von Geburten, Urkundenstelle, Familienbuchabteilung, Anmeldung zur Eheschließung, Anmeldung von Sterbefällen sowie Behördliche Namensänderungen:
14:00-18:00 Uhr -
Freitag
-
Anmeldung von Sterbefällen:
08:30-13:00 Uhr
Alle anderen Abteilungen:
Keine Sprechstunde
Verkehrsanbindungen
- Bus
-
- Riesestr.: 170 Buschkrug: 171
- U-Bahn
-
- U Blaschkoallee: U7
Hinweise zur Anschrift des Standorts
Zugang über Haus 5Wegweiser durch das Haus:
Anmeldung für Eheschließungen/ Lebenspartnerschaften: Zimmer 204 (1.OG)
Eheschließungen/ Begründung Lebenspartnerschaften: Zimmer 203 oder 209 (1.OG)
Eheregister ab 1958/ Familienbuchabteilung: Zimmer 233 (1.OG)
Geburtenregisterabteilung: Zimmer 212 (1.OG)
Sterberegisterabteilung: Zimmer 229 (1.OG)
Urkundenstelle/ Archiv: Zimmer 129 (EG)
Behördliche Namensänderungen/ Anmeldung: Zimmer 129 (EG)
Sonstige Hinweise zum Standort
Telefonische Erreichbarkeit:Eheschließungen: (030) 90239-2626, -2209, -2480 , -1395, -2658
Eheregister/ Familienbuchabteilung: (030) 90239-2698, -2147
Geburtenregisterabteilung: (030) 90239-115
Sterberegisterabteilung: (030) 90239-115 / Bestatterhotline: (030) 90239-2227, -2684, -2993
Urkundenstelle: (030) 90239-115
Behördliche Namensänderungen: (030) 90239-2227, -3501
Zahlungsmöglichkeiten
- Girocard (mit PIN)
Dienstleistungsbeschreibung
Namensrechtliche Erklärungen - Nachname eines Kindes durch alleinsorgeberechtigten Elternteil ändern
Wenn die Eltern eines Kindes nicht gemeinsam sorgeberechtigt sind, sondern das Sorgerecht nur einem Elternteil zusteht, dann erhält das Kind bei seiner Geburt zunächst den Namen des sorgeberechtigten Elternteils.
Dieser sorgeberechtigte Elternteil kann dem minderjährigen Kind durch eine entsprechende Erklärung aber auch den Namen des nicht-sorgeberechtigten Elternteils erteilen. Dieser nicht-sorgeberechtigte Elternteil muss zustimmen.
Dieser sorgeberechtigte Elternteil kann dem minderjährigen Kind durch eine entsprechende Erklärung aber auch den Namen des nicht-sorgeberechtigten Elternteils erteilen. Dieser nicht-sorgeberechtigte Elternteil muss zustimmen.
Voraussetzungen
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Ein Elternteil ist allein sorgeberechtigt
Eine Namenserteilung ist nur möglich, wenn nur ein Elternteil sorgeberechtigt ist. -
Einwilligungserklärung
Eine Zustimmung des nicht-sorgeberechtigten Elternteils ist zwingend erforderlich. -
Alter des Kindes
Eine Namenserteilung kann nur erfolgen, solange das Kind minderjährig ist. Ist das Kind über 5 Jahre, muss es der Erteilung zustimmen.
Erforderliche Unterlagen
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Personalausweise oder Reisepässe
Sofern das Kind bereits einen Kinderausweis besitzt.
In jedem Fall Ausweise der Eltern. -
Geburtsurkunde Kind
Wurde das Kind im Ausland geboren, ist eine amtliche Übersetzung erforderlich. -
Aktuelle Negativbescheinigung des Jugendamtes
Mit dieser wird das alleinige Sorgerecht nachgewiesen. - Geburtsurkunde des nicht sorgeberechtigten Elternteiles
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Dolmetscher
Ist eine der erklärenden Personen der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, ist auf deren Veranlassung und deren Kosten ein Dolmetscher zu beteiligen.
Gebühren
- 25,00 Euro: Namenserklärung
- 12,00 Euro: Bescheinigung über die Namensführung
Rechtsgrundlagen
Hinweise zur Zuständigkeit
Wirksam wird die Namenserteilung bei dem deutschen Standesamt, welches die Geburt des Kindes beurkundet hat. Abgegeben werden kann die Erklärung auch bei dem Standesamt des Wohnsitzes. Wurde das Kind im Ausland geboren, ist ebenfalls das Standesamt des Wohnsitzes zuständig.
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