Namensrechtliche Erklärungen - Neubestimmung des Geburtsnamens für ein Kind erklären am Standort Standesamt Mitte - Geburt -

Aktuelle Hinweise zu diesem Standort

Wir bieten derzeit keine offene Sprechstunde an. Unterlagen für die Beurkundung der Geburt werden schriftlich entgegengenommen. Diese können Sie über den Pförtner in der Parochialstr. 3 montags bis freitags zwischen 08.00 Uhr und 15.00 Uhr persönlich abgeben oder Sie senden uns diese per Post zu. Für Anfragen nutzen Sie bitte die E-Mail Adresse oder das Kontaktformular. Bitte geben Sie in jedem Fall Ihre Kontaktdaten, Ihren Namen und das Geburtsdatum des Kindes mit an.

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Kontakt

  • Ein ausgewiesener Behindertenparkplatz ist vorhanden.
  • Ein bedingt rollstuhlgeeigneter Aufzug ist vorhanden.
  • Ein bedingt rollstuhlgeeignetes WC ist vorhanden.
Erläuterung der Symbole

Barrierefreier Zugang über Hofeinfahrt Jüdenstraße

Verkehrsanbindungen

Zahlungsmöglichkeiten

  • Girocard (mit PIN)

Dienstleistungsbeschreibung

Namensrechtliche Erklärungen - Neubestimmung des Geburtsnamens für ein Kind erklären

Entgegennahme einer Namenserklärung
Wird eine gemeinsame Sorge der Eltern erst begründet, wenn das Kind bereits einen Namen führt, so kann der Name des Kindes binnen drei Monaten nach der Begründung der gemeinsamen Sorge neu bestimmt werden. (Ausschlussfrist - nach 3 Monaten ist keine Erklärung mehr möglich)

Voraussetzungen

  • Nachträgliche gemeinsame Sorge der Eltern oder
  • Anfechtung der Vaterschaft
  • Erklärende / beteiligte Personen
    Beide sorgeberechtigte Eltern. Ist das Kind bereits 14 Jahre alt, ist seine Anwesenheit erforderlich, weil es seine eigene Erklärung abgeben muss. Die Erklärung des Kindes bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
  • Dokumente in deutscher Sprache
    • Sollten die erforderlichen Unterlagen / Urkunden nicht in deutscher Sprache vorliegen, so müssen diese durch eine/n in Deutschland beeidigte/n Dolmetscher/in übersetzt werden (unter "Weiterführende Informationen").
    • Für einige Länder ist zudem eine Überbeglaubigung (Apostille oder Legalisation) erforderlich. Die Apostille (von der zuständigen Heimatbehörde im Heimatland ausgestellt) oder die Legalisation (von der deutschen Botschaft ausgestellt) muss direkt auf dem Original angebracht oder damit verbunden sein (mehr unter "Weiterführende Informationen").
    • Bei Urkunden, die im Original in arabisch, griechisch, hebräisch oder kyrilisch ausgestellt wurden, muss die Übersetzung von Personennamen (wie Vor- und Familiennamen, Geburtsnamen) zwingend nach den Transliterationsnormen (ISO 9-1995 / ISO 843 / DIN 31634 / ELOT 734 usw.) erfolgen.
  • Dokumente im Original
    Sämtliche erforderliche Unterlagen/ Urkunden müssen dem zuständigen Standesamt grundsätzlich im Original vorliegen. Urkunden dürfen nicht verändert und/oder perforiert/laminiert werden.
  • ggf. beeidigter Dolmetscher
    Sind die Erklärenden deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, ist ein beeidigter Dolmetscher auf Veranlassung der Erklärenden hinzu zu ziehen.
  • ggf. weitere Dokumente
    Die Aufzählung ist nicht abschließend. Weitere Dokumente können benötigt werden. Sollte ein Elternteil oder beide eine andere als die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, so ist eine Beratung beim zuständigen Standesamt hinsichtlich der erforderlichen Unterlagen sowie der Familiennamensführung empfehlenswert.

Erforderliche Unterlagen

  • gültige und unterschriebene Personalausweise oder Reisepässe
  • Geburtsurkunde Kind
  • Eheurkunde der Eltern oder Vaterschaftserkennung mit Sorgeerklärung
  • ggf. rechtskräftiger Beschluss über die Anfechtung der Vaterschaft
  • Hinweis
    • Eine Beratung über rechtliche Möglichkeiten und Erfordernisse wird empfohlen.

Gebühren

  • 25,00 Euro: Namenserklärung
  • 30,00 Euro: ggf. Eidesstattliche Versicherung
  • 12,00 Euro: Bescheinigung über die Namensführung

Hinweise zur Zuständigkeit

  • Standesamt, in dem die Geburt registriert ist: für Beurkundung/Registrierung der Geburt in Berlin
  • Wohnsitzstandesamt: in allen anderen Fällen
  • Standesamt I in Berlin: bei Geburt und Wohnsitz im Ausland

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