Namensrechtliche Erklärung - Hinzufügung/Widerruf eines Namens zum Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen am Standort Standesamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin - Nachbeurkundung, Namensrechtliche Erklärungen (3. Etage)

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Kontakt

  • Bezirksamt Friedrichshain - Kreuzberg
  • Standesamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin - Nachbeurkundung, Namensrechtliche Erklärungen (3. Etage)
  • Schlesische Str. 27A 10997 Berlin
  • Postanschrift
    Postfach 35 07 01, 10216 Berlin
  • Tel.: (030) 90298-0
  • Fax: (030) 90298-714170
  • Homepage

Öffnungszeiten

  • Montag

      08:30-12:30 Uhr (nur nach Terminvereinbarung)
  • Dienstag

      08:30-12:30 Uhr (nur nach Terminvereinbarung)
  • Donnerstag

      13:00-18:00 Uhr (nur nach Terminvereinbarung)

Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten

Änderungen unserer Erreichbarkeitszeiten und aktuelle Informationen entnehmen Sie bitte der Internetseite des Standesamtes.

Verkehrsanbindungen

Hinweise zur Anschrift des Standorts

Bitte melden Sie sich in der 3. Etage rechts, Raum N307 (Anmeldung).

Sonstige Hinweise zum Standort

Beratungen und Auskünfte zu allen Leistungen des Standesamtes erfolgen telefonisch oder schriftlich.

Persönliche Vorsprachen sind NUR nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Für Anfragen und Terminvereinbarungen stehen passende Kontaktformulare auf der Homepage des Standesamtes zur Verfügung.

Abgabe von Unterlagen sind möglich durch
• Abgabe von Unterlagen in einem beschrifteten, verschlossenen Umschlag an Mitarbeitende im Standesamt innerhalb folgender Zeiten (Mo, Di 9-12 Uhr oder Do 14-17 Uhr)
• Einwurf in den Hausbriefkasten (24h zugänglich)
• postalische Übersendung

Urkundenbestellungen sind online oder mit schriftlichem Antrag möglich. Weitere Informationen finden Sie hier.

Sie erreichen das Standesamt telefonisch von Montag bis Freitag von 09:00-12:00 Uhr unter (030) 90298-4583.

Zahlungsmöglichkeiten

  • Girocard (mit PIN)

Dienstleistungsbeschreibung

Namensrechtliche Erklärung - Hinzufügung/Widerruf eines Namens zum Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen

Haben die Eheschließenden oder das sich bereits in einer Lebenspartnerschaft befindliche Paar einen gemeinsamen Ehe-/Lebenspartnerschaftsnamen bestimmt, dann kann Der-/Diejenige dessen Name nicht Ehe-/Lebenspartnerschaftsname wurde, seinen/ihren Geburtsnamen oder den aktuell geführten Familiennamen dem Ehe-/Lebenspartnerschaftsnamen durch Hinzufügung als Begleitnamen anfügen oder voranstellen (Doppelname). Die beiden Namen werden dann durch einen Bindestrich miteinander verbunden. Besteht der Geburtsname oder bisherige Name bereits aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden.

Die Erklärung kann gleichzeitig mit der Ehenamensbestimmung oder auch zu einem späteren Zeitpunkt abgegeben werden. Auch nach der Auflösung der Ehe oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft kann der/die verwitwete oder geschiedene Ehegattin/Ehegatte oder Partner/Partnerin von der Hinzufügung eines Begleitnamens Gebrauch machen, solange er/sie den Ehenamen/Lebenspartnerschaftsnamen führt.

Die Erklärung kann einmalig widerrufen werden, eine erneute Hinzufügung ist dann nicht noch einmal möglich.

Wurde die Ehe im Ausland geschlossen oder die Lebenspartnerschaft im Ausland begründet und wurde ein Ehe-/Lebenspartnerschaftsname bestimmt, ist auch dann eine Erklärung über die Hinzufügung eines Begleitnamens möglich.

Voraussetzungen

  • Ein Ehe-/Lebenspartnerschaftsname wurde bereits bestimmt
    Die erklärende Person führt einen Ehe-/Lebenspartnerschaftsnamen, der nur aus einem Namen besteht.
  • Erklärung zur Namensführung
    Die Erklärung kann nur von der Person abgegeben werden, deren Name nicht Ehe-/Lebenspartnerschaftsname geworden ist.
  • Dokumente in deutscher Sprache
    • Sollten die erforderlichen Unterlagen / Urkunden nicht in deutscher Sprache vorliegen, so müssen diese durch eine/n in Deutschland beeidigte/n Dolmetscher/in übersetzt werden (unter "Weiterführende Informationen").
    • Für einige Länder ist zudem eine Überbeglaubigung (Apostille oder Legalisation) erforderlich. Die Apostille (von der zuständigen Heimatbehörde im Heimatland ausgestellt) oder die Legalisation (von der deutschen Botschaft ausgestellt) muss direkt auf dem Original angebracht oder damit verbunden sein (mehr unter "Weiterführende Informationen").
    • Bei Urkunden, die im Original in arabisch, griechisch, hebräisch oder kyrilisch ausgestellt wurden, muss die Übersetzung von Personennamen (wie Vor- und Familiennamen, Geburtsnamen) zwingend nach den Transliterationsnormen (ISO 9-1995 / ISO 843 / DIN 31634 / ELOT 734 usw.) erfolgen.
  • Dokumente im Original
    Sämtliche erforderliche Unterlagen/ Urkunden müssen dem zuständigen Standesamt in der Regel im Original vorliegen. Urkunden dürfen nicht verändert und/oder perforiert/laminiert werden.
  • Es wurde ein Begleitname zum Ehenamen bestimmt
    Die erklärende Personn führt einen Ehe-/Lebenspartnerschaftsnamen mit Begleitnamen (Doppelname)

Erforderliche Unterlagen

  • Gültiger und unterschriebener Personalausweis oder Reisepass
    Vorzulegen von der erklärenden Person.
  • Eheurkunde/Lebenspartnerschaftsurkunde
    Die Ehe-/Lebenspartnerschafts-Namensführung muss aus der vorgelegten Ehe-/Lebenspartnerschaftsurkunde hervorgehen.
  • Ggf. Bescheinigung über die Namensführung
    Geht die Ehenamensbestimmung/Lebenspartnerschaftsnamensführung nicht aus der Ehe-/Lebenspartnerschaftsurkunde hervor, ist eine Bescheinigung über die Ehe-/Lebenspartnerschaftsnamensführung erforderlich.
  • Ggf. Geburtsurkunde
    Diese ist vorzulegen, sofern die Ehe/Lebenspartnerschaft im Ausland geschlossen wurde.
  • ggf. beeidigter Dolmetscher
    Ist die erklärende Person der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, ist auf deren Veranlassung und deren Kosten ein Dolmetscher zu beteiligen.

Gebühren

Die Erklärung im Rahmen der Eheschließung bei gleichzeitiger Ehenamensbestimmung ist gebührenfrei.

  • 25,00 Euro: Namenserklärung
  • 12,00 Euro: Bescheinigung über die Namensführung

Hinweise zur Zuständigkeit

Wirksam wird die Namenserklärung bei Entgegennahme durch das deutsche Standesamt, bei welchem die Ehe geschlossen oder die Lebenspartnerschaft begründet wurde und welches das Ehe-/Lebenspartnerschaftsregister führt. Abgegeben werden kann die Erklärung auch bei dem Standesamt des Wohnsitzes. Bei Eheschließungen im Ausland ist ebenfalls das Standesamt des Wohnsitzes zuständig.