Namensrechtliche Erklärung - Hinzufügung/Widerruf eines Namens zum Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen am Standort Standesamt I in Berlin

Kontakt
- Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO)
- Standesamt I in Berlin
- Schönstedtstr. 5 , 13357 Berlin
- Tel.: (030) 90269-5000
- Fax: (030) 9028-3416
- Kontaktformular
Öffnungszeiten
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Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten
Die starren Öffnungszeiten wurden zugunsten einer flexiblen Terminvereinbarung aufgegeben.
Verkehrsanbindungen
- Bus
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- Brunnenplatz: M27 Nauener Platz: 247, 327
- S-Bahn
-
- Humboldthain: S1, S2, S25, S26
- U-Bahn
-
- Pankstr.: U8 Nauener Platz: U9
Sonstige Hinweise zum Standort
Wartebereich vor Raum 354, 3.StockZahlungsmöglichkeiten
- Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen
Dienstleistungsbeschreibung
Namensrechtliche Erklärung - Hinzufügung/Widerruf eines Namens zum Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen
Haben die Eheschließenden oder das sich bereits in einer Lebenspartnerschaft befindliche Paar einen gemeinsamen Ehe-/Lebenspartnerschaftsnamen bestimmt, dann kann Der-/Diejenige dessen Name nicht Ehe-/Lebenspartnerschaftsname wurde, seinen/ihren Geburtsnamen oder den aktuell geführten Familiennamen dem Ehe-/Lebenspartnerschaftsnamen durch Hinzufügung als Begleitnamen anfügen oder voranstellen. Dann führt er einen "Doppelnamen", der ohne einen Bindestrich nebeneinander geführt wird. Er kann aber auch angeben, dass er die Namen mit einem Bindestrich führen möchte. Der andere Partner führt dann nur den Ehenamen.
Besteht der Geburtsname oder bisherige Name bereits aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Besteht der Ehename bereits in Form eines Doppelnamens, dann ist ein Hinzufügen eines Begleitnamens nicht zulässig.
Die Erklärung kann gleichzeitig mit der Ehenamensbestimmung oder auch zu einem späteren Zeitpunkt abgegeben werden. Auch nach der Auflösung der Ehe oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft kann der/die verwitwete oder geschiedene Ehegattin/Ehegatte oder Partner/Partnerin von der Hinzufügung eines Begleitnamens Gebrauch machen, solange er/sie den Ehenamen/Lebenspartnerschaftsnamen weiterhin führt.
Die Erklärung kann einmalig widerrufen werden, eine erneute Hinzufügung ist dann nicht noch einmal möglich.
Wurde die Ehe im Ausland geschlossen oder die Lebenspartnerschaft im Ausland begründet und wurde ein Ehe-/Lebenspartnerschaftsname bestimmt, ist auch dann eine Erklärung über die Hinzufügung eines Begleitnamens möglich.
Voraussetzungen
-
Ein Ehe-/Lebenspartnerschaftsname wurde bereits bestimmt
Die erklärende Person führt einen Ehe-/Lebenspartnerschaftsnamen, der nur aus einem Namen besteht. -
Erklärung zur Namensführung
Die Erklärung kann nur von der Person abgegeben werden, deren Name nicht Ehe-/Lebenspartnerschaftsname geworden ist. -
Es wurde ein Begleitname zum Ehe-/Lebenspartnerschaftsnamen bestimmt
Die erklärende Person führt einen Ehe-/Lebenspartnerschaftsnamen mit Begleitnamen (Doppelname) -
Dokumente in deutscher Sprache
- Sollten die erforderlichen Unterlagen / Urkunden nicht in deutscher Sprache vorliegen, so müssen diese durch eine/n in Deutschland beeidigte/n Dolmetscher/in übersetzt werden (unter "Weiterführende Informationen").
- Für einige Länder ist zudem eine Überbeglaubigung (Apostille oder Legalisation) erforderlich. Die Apostille (von der zuständigen Heimatbehörde im Heimatland ausgestellt) oder die Legalisation (von der deutschen Botschaft ausgestellt) muss direkt auf dem Original angebracht oder damit verbunden sein (mehr unter "Weiterführende Informationen").
- Bei Urkunden, die im Original in Arabisch, Griechisch, Hebräisch oder Kyrilisch ausgestellt wurden, muss die Übersetzung von Personennamen (wie Vor- und Familiennamen, Geburtsnamen) zwingend nach den Transliterationsnormen (ISO 9-1995 / ISO 843 / DIN 31634 / ELOT 734 usw.) erfolgen.
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Dokumente im Original
Sämtliche erforderliche Unterlagen/ Urkunden müssen dem zuständigen Standesamt in der Regel im Original vorliegen. Urkunden dürfen nicht verändert und/oder perforiert/laminiert werden.
Erforderliche Unterlagen
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Erklärung über das Hinzufügung oder Widerrufen eines Namens zum Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen
Die Erklärung können Sie vor Ort abgeben. -
Gültiger und unterschriebener Personalausweis oder Reisepass
Vorzulegen von der erklärenden Person. -
Eheurkunde/Lebenspartnerschaftsurkunde
Die Ehe-/Lebenspartnerschafts-Namensführung muss aus der vorgelegten Ehe-/Lebenspartnerschaftsurkunde hervorgehen. -
Ggf. Bescheinigung über die Namensführung
Geht die Ehenamensbestimmung/Lebenspartnerschaftsnamensführung nicht aus der Ehe-/Lebenspartnerschaftsurkunde hervor, ist eine Bescheinigung über die Ehe-/Lebenspartnerschaftsnamensführung erforderlich. -
Ggf. Geburtsurkunde
Diese ist vorzulegen, sofern die Ehe/Lebenspartnerschaft im Ausland geschlossen wurde. -
ggf. beeidigter Dolmetscher
Ist die erklärende Person der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, ist auf deren Veranlassung und deren Kosten ein Dolmetscher zu beteiligen.
Gebühren
- keine: für die Erklärung im Rahmen der Eheschließung bei gleichzeitiger Ehenamensbestimmung
- 25,00 Euro: Namenserklärung
- 12,00 Euro: Bescheinigung über die Namensführung
Rechtsgrundlagen
- Personenstandsgesetz (PStG) § 41 - Erklärungen zur Namensführung von Ehegatten
- Personenstandsgesetz (PStG) § 42 Erklärungen zur Namensführung von Lebenspartnern
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) § 3 - Lebenspartnerschaftsname
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1355a Begleitname
- Personenstandsverordnung (PStV) § 46 - Familienrechtliche Erklärungen
- Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes im Land Berlin (PStGAV Bln) § 9 - Gebührenfestsetzung
- Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts
Hinweise zur Zuständigkeit
Standesamt, welches das Eheregister führt
Wirksam wird die Namenserklärung bei Entgegennahme durch das deutsche Standesamt, bei welchem die Ehe geschlossen oder die Lebenspartnerschaft begründet wurde und welches das Ehe-/Lebenspartnerschaftsregister führt.
Standesamt des Wohnsitzes
Abgegeben werden kann die Erklärung auch bei dem Standesamt des Wohnsitzes. Bei Eheschließungen im Ausland ist ebenfalls das Standesamt des Wohnsitzes zuständig.
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