Namensrechtliche Erklärung - Vorname/Nachname an das deutsche Recht angleichen am Standort Standesamt Tempelhof-Schöneberg / Ehe- und Lebenspartnerschaftsregister
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Kontakt
- Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg
- Standesamt Tempelhof-Schöneberg / Ehe- und Lebenspartnerschaftsregister
- John-F.-Kennedy-Platz - , 10825 Berlin
- Tel.: (030) 90277-2372
- Fax: (030) 90277-2418
- E-Mail: standesamt-heirat@ba-ts.berlin.de
- Homepage
Verkehrsanbindungen
- Bus
-
- Rathaus Schöneberg: M43, M46, 143; 106 Haltestelle Martin-Luther-Straße (mit Fußweg)
- S-Bahn
-
- S-Bahn S1, S41, S42, S46, S47 Haltestelle S Schöneberg (anschließend Bus M46 oder 106 oder 10 Minuten Fußweg)
- U-Bahn
-
- U-Bahn U4 Haltestelle Rathaus Schöneberg; U7 Haltestelle Bayerischer Platz (mit Fußweg)
Hinweise zur Anschrift des Standorts
Eingang über Freiherr-vom-Stein-StraßeSonstige Hinweise zum Standort
Wünsche für die Reservierung Ihres Eheschließungstermins nehmen wir gern telefonisch oder per E-Mail entgegen.Sie befinden sich auf einer Seite des Service-Portals Berlin. Bitte beachten Sie unbedingt die bezirksspezifischen Hinweise auf der Internetseite des Standesamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin.
Kontakte
Telefonische Erreichbarkeit:
Montag bis Freitag von 09:00 bis 13:00 Uhr
Eheregister
E-Mail an das Eheregister
Telefon: (030) 90277-2372
Geburtenregister
E-Mail an das Geburtenregister
Telefon: (030) 90277-6300
Sterberegister
E-Mail an das Sterberegister
Telefon: (030) 90277-6561
Urkundenstelle
E-Mail an die Urkundenstelle
Telefon: (030) 90277-2322
Holland
Leitung Standesamt
Zahlungsmöglichkeiten
- Barzahlung
- Girocard (mit PIN)
Dienstleistungsbeschreibung
Namensrechtliche Erklärung - Vorname/Nachname an das deutsche Recht angleichen
Bestimmte Personengruppen, wie Eingebürgerte, Spätaussiedler und Vertriebene, die ihre Namen ursprünglich nach ausländischem Recht erworben haben und deren Namen oder Namensbestandteile dem deutschen Recht fremd sind, können eine Erklärung über die Angleichung ihres Namens an das deutsche Recht beim zuständigen Standesamt abgeben (Angleichungserklärung).
Nach deutschem Recht führt eine Person einen oder mehrere Vornamen und einen Familiennamen. Dieser Form kann die Namensführung durch eine Angleichungserklärung angepasst werden.
Nach deutschem Recht führt eine Person einen oder mehrere Vornamen und einen Familiennamen. Dieser Form kann die Namensführung durch eine Angleichungserklärung angepasst werden.
- So können Namensbestandteile, die das deutsche Recht nicht kennt (zum Beispiel Vatersnamen oder Mittelnamen) abgelegt werden.
- Schreibweisen oder diakritische Zeichen, die es in der deutschen Sprache nicht gibt, können ebenfalls angeglichen werden.
Voraussetzungen
-
Erwerb des Namens nach ausländischem Recht
Die erklärende Person führt Namen, Namensbestandteile oder Schriftzeichen, die dem deutschen Recht fremd sind. -
Personenkreis
Die erklärende Person
- wurde eingebürgert oder
- ist Vertriebene/r oder
- ist Spätaussiedler/in
-
ggf. Name soll zum Ehenamen nach deutschem Recht bestimmt werden
Gehört die erklärende Person nicht zum genannten Personenkreis, so besteht die Möglichkeit einer Angleichungserklärung nur dann, wenn ihr Name zum Ehenamen nach deutschem Recht bestimmt werden soll. -
Ggf. Zustimmung
- Ist die erklärende Person minderjährig, bedarf die Namenserklärung der Zustimmung der/des Sorgeberechtigten. Ist das Kind bereits über 14 Jahre, muss es die Erklärung selbst abgeben, diese bedarf aber ebenfalls der Zustimmung der/des Sorgeberechtigten.
- Handelt es sich bei dem Namen, der angeglichen werden soll, um einen Ehenamen, so müssen beide Ehegatten zustimmen.
-
vorherige Beratung
Eine vorherige Beratung über die Möglichkeiten der Angleichung im Einzelfall ist erforderlich. -
Dokumente in deutscher Sprache
Sollten die erforderlichen Unterlagen / Urkunden nicht in deutscher Sprache vorliegen, so müssen diese durch eine/n in Deutschland beeidigte/n Dolmetscher/in übersetzt werden. Für einige Länder ist zudem eine Überbeglaubigung (Apostille oder Legalisation) erforderlich. -
Dokumente im Original
Sämtliche erforderliche Unterlagen/ Urkunden müssen dem zuständigen Standesamt grundsätzlich im Original vorgelegt werden. -
ggf. Dolmetscher
Ist die erklärende Person der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, ist auf deren Veranlassung und deren Kosten ein Dolmetscher zu beteiligen.
Erforderliche Unterlagen
-
Erklärung über die Angleichung des Namens (Angleichungserklärung)
vor Ort möglich - Personalausweis oder Reisepass
-
Geburtsurkunde
ggf. mit amtlicher Übersetzung -
ggf. Eheurkunde
ggf. mit amtlicher Übersetzung - ggf. Einbürgerungsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis oder Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
- ggf. Registrierschein, Spätaussiedlerbescheinigung oder Vertriebenenausweis
-
ggf. weitere Dokumente
Die Aufzählung ist nicht zwingend abschließend. Weitere Dokumente können benötigt werden.
Gebühren
- keine: für Vertriebene und Spätaussiedler, deren Ehegatten und Abkömmlinge
- 25,00 Euro: für Eingebürgerte
- 12,00 Euro: Bescheinigung über die Namensänderung
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Informationen
Hinweise zur Zuständigkeit
Standesamt, welches das entsprechende Register führt
wenn es zu der erklärenden Person ein deutsches Personenstandsregister gibt, z.B.
- wenn die Person im Inland geboren wurde
- oder wenn die Person hier geheiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat
- oder wenn die Person eine Nachbeurkundung ihrer Geburt oder Eheschließung/Lebenspartnerschaft vorgenommen hat
Wenn es zu der erklärenden Person kein deutsches Personenstandsregister gibt
Standesamt, welches das Eheregister führt
wenn die Erklärung im Zusammenhang mit einer Ehenamenserklärung abgegeben wird
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