Namensrechtliche Erklärung - Vorname/Nachname an das deutsche Recht angleichen am Standort Standesamt I in Berlin
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Kontakt
- Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO)
- Standesamt I in Berlin
- Schönstedtstr. 5 , 13357 Berlin
- Tel.: (030) 90269-5000
- Fax: (030) 9028-3416
- Kontaktformular
Öffnungszeiten
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nach Vereinbarung
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Dienstag
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Mittwoch
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Donnerstag
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Freitag
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Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten
Die starren Öffnungszeiten wurden zugunsten einer flexiblen Terminvereinbarung aufgegeben.
Verkehrsanbindungen
- Bus
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- Brunnenplatz: M27 Nauener Platz: 247, 327
- S-Bahn
-
- Humboldthain: S1, S2, S25, S26
- U-Bahn
-
- Pankstr.: U8 Nauener Platz: U9
Sonstige Hinweise zum Standort
Wartebereich vor Raum 354, 3.StockZahlungsmöglichkeiten
- Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen
Dienstleistungsbeschreibung
Namensrechtliche Erklärung - Vorname/Nachname an das deutsche Recht angleichen
Bestimmte Personengruppen, wie Eingebürgerte, Spätaussiedler und Vertriebene, die ihre Namen ursprünglich nach ausländischem Recht erworben haben und deren Namen oder Namensbestandteile dem deutschen Recht fremd sind, können eine Erklärung über die Angleichung ihres Namens an das deutsche Recht beim zuständigen Standesamt abgeben (Angleichungserklärung).
Nach deutschem Recht führt eine Person einen oder mehrere Vornamen und einen Familiennamen. Dieser Form kann die Namensführung durch eine Angleichungserklärung angepasst werden.
Nach deutschem Recht führt eine Person einen oder mehrere Vornamen und einen Familiennamen. Dieser Form kann die Namensführung durch eine Angleichungserklärung angepasst werden.
- So können Namensbestandteile, die das deutsche Recht nicht kennt (zum Beispiel Vatersnamen oder Mittelnamen) abgelegt werden.
- Schreibweisen oder diakritische Zeichen, die es in der deutschen Sprache nicht gibt, können ebenfalls angeglichen werden.
Voraussetzungen
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Erwerb des Namens nach ausländischem Recht
Die erklärende Person führt Namen, Namensbestandteile oder Schriftzeichen, die dem deutschen Recht fremd sind. -
Personenkreis
Die erklärende Person
- wurde eingebürgert oder
- ist Vertriebene/r oder
- ist Spätaussiedler/in
-
ggf. Name soll zum Ehenamen nach deutschem Recht bestimmt werden
Gehört die erklärende Person nicht zum genannten Personenkreis, so besteht die Möglichkeit einer Angleichungserklärung nur dann, wenn ihr Name zum Ehenamen nach deutschem Recht bestimmt werden soll. -
Ggf. Zustimmung
- Ist die erklärende Person minderjährig, bedarf die Namenserklärung der Zustimmung der/des Sorgeberechtigten. Ist das Kind bereits über 14 Jahre, muss es die Erklärung selbst abgeben, diese bedarf aber ebenfalls der Zustimmung der/des Sorgeberechtigten.
- Handelt es sich bei dem Namen, der angeglichen werden soll, um einen Ehenamen, so müssen beide Ehegatten zustimmen.
-
vorherige Beratung
Eine vorherige Beratung über die Möglichkeiten der Angleichung im Einzelfall ist erforderlich. -
Dokumente in deutscher Sprache
Sollten die erforderlichen Unterlagen / Urkunden nicht in deutscher Sprache vorliegen, so müssen diese durch eine/n in Deutschland beeidigte/n Dolmetscher/in übersetzt werden. Für einige Länder ist zudem eine Überbeglaubigung (Apostille oder Legalisation) erforderlich. -
Dokumente im Original
Sämtliche erforderliche Unterlagen/ Urkunden müssen dem zuständigen Standesamt grundsätzlich im Original vorgelegt werden. -
ggf. Dolmetscher
Ist die erklärende Person der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, ist auf deren Veranlassung und deren Kosten ein Dolmetscher zu beteiligen.
Erforderliche Unterlagen
-
Erklärung über die Angleichung des Namens (Angleichungserklärung)
vor Ort möglich - Personalausweis oder Reisepass
-
Geburtsurkunde
ggf. mit amtlicher Übersetzung -
ggf. Eheurkunde
ggf. mit amtlicher Übersetzung - ggf. Einbürgerungsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis oder Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
- ggf. Registrierschein, Spätaussiedlerbescheinigung oder Vertriebenenausweis
-
ggf. weitere Dokumente
Die Aufzählung ist nicht zwingend abschließend. Weitere Dokumente können benötigt werden.
Gebühren
- keine: für Vertriebene und Spätaussiedler, deren Ehegatten und Abkömmlinge
- 25,00 Euro: für Eingebürgerte
- 12,00 Euro: Bescheinigung über die Namensänderung
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Informationen
Hinweise zur Zuständigkeit
Standesamt, welches das entsprechende Register führt
wenn es zu der erklärenden Person ein deutsches Personenstandsregister gibt, z.B.
- wenn die Person im Inland geboren wurde
- oder wenn die Person hier geheiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat
- oder wenn die Person eine Nachbeurkundung ihrer Geburt oder Eheschließung/Lebenspartnerschaft vorgenommen hat
Wenn es zu der erklärenden Person kein deutsches Personenstandsregister gibt
Standesamt, welches das Eheregister führt
wenn die Erklärung im Zusammenhang mit einer Ehenamenserklärung abgegeben wird
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