Grundstück - Grundstücksnummer/Hausnummer beantragen

Das Anbringen der beleuchteten Grundstücksnummern ist Pflicht der Grundstückseigentümer/innen und Inhaber/innen grundstücksgleicher Rechte (zum Beispiel Erbbauberechtigte oder Wohnungseigentümer).

Grundstücksnummern werden festgesetzt, sobald es zum Auffinden und Unterscheiden von Grundstücken aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig ist. Im Zusammenhang mit der Bebauung eines Grundstücks wird den Bauherren die zukünftig vorgesehene amtliche Grundstücksnummer mitgeteilt. Die Festsetzung der Grundstücksnummer erfolgt zeitnah zur Fertigstellung des Bauvorhabens.

Alle Grundstücke sind mit so vielen Grundstücksnummern zu versehen, wie es für die Ordnung und Sicherheit notwendig ist. Nicht ordnungsgemäß angebrachte Grundstücksnummern stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Hierzu kann ein Bußgeld verhängt werden.

Für die Beschaffenheit und die Art des Anbringens müssen die Rechtsgrundlagen beachtet werden. Grundstücksnummern müssen bei Dunkelheit beleuchtet sein, damit die Orientierung und das schnelle Auffinden gewährleistet sind.

Online Verfahren

Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen

Online-Abwicklung

Voraussetzungen

  • Sie sind Grundstückseigentümer/in oder Inhaber/in grundstücksgleicher Rechte
    zum Beispiel Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Festsetzung von Grundstücksnummern (Hausnummern)
    online möglich
  • Vollmacht des Eigentümers / der Eigentümerin
    Ist der/die Antragsteller/in nicht Eigentümer/in, ist eine Eigentümervollmacht mitzusenden.
  • Lageplan/Skizze
    Empfehlung: Lageplan / Skizze mit Kennzeichnung der Hauseingänge und der Zufahrten / Zugänge von der Straße.

Gebühren

  • 85,00 Euro: Festsetzung einer Grundstücksnummer
  • keine: Zuordnung bereits festgesetzer Grundstücksnummern, Umnummerierungen aus Anlass von Straßenumbenennungen, Umnummerierungen zur Bereinigung der Nummerierungsreihenfolge, Aufhebung überzähliger Grundstücksnummern

Hinweise zur Zuständigkeit

Zuständig ist das Berliner Vermessungsamt, in dem das Grundstück liegt.

Für Sie zuständig