Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse von Spätaussiedlern und Spätaussiedlerinnen nach Bundesvertriebenengesetz (BVFG)
Es wird empfohlen, dass Sie sich vor der Antragstellung telefonisch beraten lassen. Sie können auch einen Beratungstermin vereinbaren. Lassen Sie sich durch eine Person mit ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache begleiten, wenn das nötig ist.
Verfahrensablauf
- Stellen Sie einen Antrag auf Anerkennung Ihres ausländischen Bildungsabschlusses nach dem BFVG bei der dafür zuständigen Stelle.
- Die zuständige Stelle vergleicht Ihren im Ausland erworbenen Abschluss mit dem deutschen Referenzabschluss. Werden bei diesem Vergleich keine wesentlichen Unterschiede festgestellt, wird Ihnen die vollständige Gleichwertigkeit bescheinigt. Eine teilweise Anerkennung ist nicht möglich.
- Sie erhalten einen positiven oder einen negativen Bescheid.
Voraussetzungen
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Wohnort Berlin
Sie müssen in Berlin wohnen, um einen Antrag stellen zu können. -
Status als Spätaussiedler/in
Sie sind selbst Spätaussiedler oder Spätaussiedlerin oder Sie sind in einer Spätaussiedlerbescheinigung als Ehegatte/Ehegattin, Kind oder weiterer Nachkomme namentlich aufgeführt. -
Ort der Prüfung oder Qualifizierung
Sie haben Ihre Prüfung oder Ihren Befähigungsnachweis in einem Aussiedlungsgebiet vor Ihrer Ausreise abgelegt oder erworben. -
Gleichwertigkeit der Prüfungen
Ihr ausländischer Abschluss muss dem deutschen Referenzberuf gleichwertig sein.
Erforderliche Unterlagen
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Antrag auf Anerkennung eines ausländischen Bildungsabschlusses nach dem BFVG
Bitte stellen Sie den Antrag schriftlich per Post. -
Identitätsnachweis und Nachweis über die Wohnsitzanmeldung
Personalausweis bzw. Reisepass mit einer Bestätigung über die Anmeldung eines Wohnsitzes in Berlin.
- Wenn Sie möchten, können Sie eine Kopie übersenden; alternativ ist die Vorlage des Personalausweises bzw. Reisepasses im Original erforderlich
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Spätaussiedlerbescheinigung oder Ausweis für Vertriebene und Geflüchtete
Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (BVFG) oder Vertriebenenausweis in Kopie -
Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis
Z.B. berufliches Ausbildungsdiplom oder Meisterdiplom in Kopie -
Arbeitsbuch (falls vorhanden)
Nachweis der beruflichen Tätigkeit in Kopie -
Übersetzungen
Bei Unterlagen in nichtdeutscher Sprache sind Übersetzungen einer/eines staatlich geprüften oder öffentlich bestellten und vereidigten Dolmetsche-rin/Dolmetschers oder Übersetzerin/Übersetzers in Kopie beizufügen. - Falls sich Ihr Name geändert hat: Geburts- und Heiratsurkunde in Kopie
- Es ist möglich, dass Sie ergänzend Originale oder beglaubigte Kopien vorzeigen oder weitere Unterlagen nachreichen müssen. Sie werden darüber gesondert informiert.
Formulare
- Antrag auf Anerkennung eines ausländischen Bildungsabschlusses nach dem BFVG (erhältlich bei Ihrer zuständigen Stelle)
Gebühren
keine
Rechtsgrundlagen
Durchschnittliche Bearbeitungszeit
In der Regel 4 - 6 Wochen
Weiterführende Informationen
- Berufliche Anerkennung für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge)
- Gleichstellung der Abschlüsse von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern (Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung)
- Anerkennung und Bewertung von Studienabschlüssen und Führung ausländischer Hochschulgrade und -titel (Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege)
- Hochschulabschlüsse von Spätaussiedlern (Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege)
Hinweise zur Zuständigkeit
Welche Stelle in Ihrem Fall zuständig ist, hängt von Ihrem ausländischen Abschluss ab. Außerdem müssen Sie in Berlin wohnen, wenn Sie hier einen Antrag stellen möchten.
Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung
Zuständig für die Gleichstellung Ihres Abschlusses mit folgenden deutschen Abschlüssen: Duale Aus- und Fortbildungen, die nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung geregelt sind (z. B. Gesellen- und Facharbeiterabschlüsse, darunter auch einige Ausbildungsberufe im Gesundheitswesen wie z.B. Medizinische oder Zahnmedizinische Fachangestellte; weiterführende Fortbildungsabschlüsse wie z.B. Handwerksmeister/-in, Industriemeister/-in oder Fachwirt/-in)
Für alle weiteren ausländischen Bildungsabschlüsse sind andere Behörden zuständig. Die Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung berät Sie, welche Behörde zuständig ist.