Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse von Spätaussiedlern und Spätaussiedlerinnen nach Bundesvertriebenengesetz (BVFG)

Sie sind Spätaussiedler/ Spätaussiedlerin und möchten Ihren ausländischen Berufsabschluss anerkennen lassen. Als Spätaussiedler oder Spätaussiedlerin haben Sie einen Anspruch auf ein Anerkennungsverfahren für Ihre Bildungsabschlüsse, welche Sie vor der Ausreise erlangt haben. Dabei wird geprüft, ob Ihr Abschluss mit einem deutschen Abschluss vergleichbar ist. Ihre Berufserfahrung wird in der Regel nicht berücksichtigt. Sie können sowohl Berufsbildungsabschlüsse als auch Schul- und Hochschulabschlüsse anerkennen lassen. Sie können Ihren beruflichen Abschluss auch nach dem Bundesqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) anerkennen lassen. Dies ist auch möglich, wenn Ihr Antrag nach Anerkennung Ihres Berufsabschlusses nach dem BVFG abgelehnt wurde.

Es wird empfohlen, dass Sie sich vor der Antragstellung telefonisch beraten lassen. Sie können auch einen Beratungstermin vereinbaren. Lassen Sie sich durch eine Person mit ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache begleiten, wenn das nötig ist.

Verfahrensablauf
  1. Stellen Sie einen Antrag auf Anerkennung Ihres ausländischen Bildungsabschlusses nach dem BFVG bei der dafür zuständigen Stelle.
  2. Die zuständige Stelle vergleicht Ihren im Ausland erworbenen Abschluss mit dem deutschen Referenzabschluss. Werden bei diesem Vergleich keine wesentlichen Unterschiede festgestellt, wird Ihnen die vollständige Gleichwertigkeit bescheinigt. Eine teilweise Anerkennung ist nicht möglich.
  3. Sie erhalten einen positiven oder einen negativen Bescheid.

Voraussetzungen

  • Wohnort Berlin
    Sie müssen in Berlin wohnen, um einen Antrag stellen zu können.
  • Status als Spätaussiedler/in
    Sie sind selbst Spätaussiedler oder Spätaussiedlerin oder Sie sind in einer Spätaussiedlerbescheinigung als Ehegatte/Ehegattin, Kind oder weiterer Nachkomme namentlich aufgeführt.
  • Ort der Prüfung oder Qualifizierung
    Sie haben Ihre Prüfung oder Ihren Befähigungsnachweis in einem Aussiedlungsgebiet vor Ihrer Ausreise abgelegt oder erworben.
  • Gleichwertigkeit der Prüfungen
    Ihr ausländischer Abschluss muss dem deutschen Referenzberuf gleichwertig sein.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Anerkennung eines ausländischen Bildungsabschlusses nach dem BFVG
    Bitte stellen Sie den Antrag schriftlich per Post.
  • Identitätsnachweis und Nachweis über die Wohnsitzanmeldung
    Personalausweis bzw. Reisepass mit einer Bestätigung über die Anmeldung eines Wohnsitzes in Berlin.
    • Wenn Sie möchten, können Sie eine Kopie übersenden; alternativ ist die Vorlage des Personalausweises bzw. Reisepasses im Original erforderlich
  • Spätaussiedlerbescheinigung oder Ausweis für Vertriebene und Geflüchtete
    Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (BVFG) oder Vertriebenenausweis in Kopie
  • Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis
    Z.B. berufliches Ausbildungsdiplom oder Meisterdiplom in Kopie
  • Arbeitsbuch (falls vorhanden)
    Nachweis der beruflichen Tätigkeit in Kopie
  • Übersetzungen
    Bei Unterlagen in nichtdeutscher Sprache sind Übersetzungen einer/eines staatlich geprüften oder öffentlich bestellten und vereidigten Dolmetsche-rin/Dolmetschers oder Übersetzerin/Übersetzers in Kopie beizufügen.
  • Falls sich Ihr Name geändert hat: Geburts- und Heiratsurkunde in Kopie
  • Es ist möglich, dass Sie ergänzend Originale oder beglaubigte Kopien vorzeigen oder weitere Unterlagen nachreichen müssen. Sie werden darüber gesondert informiert.

Formulare

  • Antrag auf Anerkennung eines ausländischen Bildungsabschlusses nach dem BFVG (erhältlich bei Ihrer zuständigen Stelle)

Gebühren

keine

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

In der Regel 4 - 6 Wochen

Hinweise zur Zuständigkeit

Welche Stelle in Ihrem Fall zuständig ist, hängt von Ihrem ausländischen Abschluss ab. Außerdem müssen Sie in Berlin wohnen, wenn Sie hier einen Antrag stellen möchten.

Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung
Zuständig für die Gleichstellung Ihres Abschlusses mit folgenden deutschen Abschlüssen: Duale Aus- und Fortbildungen, die nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung geregelt sind (z. B. Gesellen- und Facharbeiterabschlüsse, darunter auch einige Ausbildungsberufe im Gesundheitswesen wie z.B. Medizinische oder Zahnmedizinische Fachangestellte; weiterführende Fortbildungsabschlüsse wie z.B. Handwerksmeister/-in, Industriemeister/-in oder Fachwirt/-in)

Für alle weiteren ausländischen Bildungsabschlüsse sind andere Behörden zuständig. Die Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung berät Sie, welche Behörde zuständig ist.

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