Sterbefall im Ausland - Nachbeurkundung beantragen am Standort Standesamt Marzahn-Hellersdorf
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Kontakt
- Bezirksamt Marzahn - Hellersdorf
- Standesamt Marzahn-Hellersdorf
- Alice-Salomon-Platz 3 , 12627 Berlin
-
Postanschrift12591 Berlin
- Tel.: (030) 115
- Fax: (030) 90293-2183
- E-Mail: standesamt@ba-mh.berlin.de
- Homepage
Verkehrsanbindungen
-
Bus
-
U Hellersdorf
- 195
- N5
- X54
- T9
-
U Hellersdorf
-
Tram
-
U Hellersdorf
- 18
- M6
-
U Hellersdorf
Sonstige Hinweise zum Standort
- Vaterschaftsanerkennung
Zuständig für die Entgegennahme einer solchen Erklärung sind auch Jugendämter und Notare. Dort können Sie zusätzlich, wenn gewünscht, Erklärungen zum gemeinsamen Sorgerecht abgeben.
Auf der Internetseite des Jugendamtes Marzahn-Hellersdorf gibt es dazu ausführliche Informationen.
- Sterbefälle anzeigen
- Geburtsurkunden - Erstbeurkundung
- Erreichbarkeit (telefonisch)
Zahlungsmöglichkeiten
- Girocard (mit PIN)
Dienstleistungsbeschreibung
Sterbefall im Ausland - Nachbeurkundung beantragen
Eintragung eines Sterbefalls einer Person mit deutscher Staatsangehörigkeit im Ausland auf Antrag im deutschen Sterberegister (Nachbeurkundung).
Ist ein naher Angehöriger im Ausland verstorben, können Sie die nachträgliche Beurkundung des Sterbefalls im Sterberegister beim Standesamt in Deutschland beantragen. Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht – ordnungsgemäß ausgestellte Urkunden aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Der nachträgliche Eintrag in das Sterberegister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das deutsche Standesamt dann eine deutsche Sterbeurkunde ausstellen kann. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Urkunde entfallen somit künftig.
Eintragung ins Melderegister
Sofern die verstorbene Person zuletzt im Inland lebte und Sie keine Nachbeurkundung beantragen wollen, müssen Sie den Sterbefall beim Bürgeramt in das Melderegister eintragen lassen.
Ist ein naher Angehöriger im Ausland verstorben, können Sie die nachträgliche Beurkundung des Sterbefalls im Sterberegister beim Standesamt in Deutschland beantragen. Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht – ordnungsgemäß ausgestellte Urkunden aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Der nachträgliche Eintrag in das Sterberegister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das deutsche Standesamt dann eine deutsche Sterbeurkunde ausstellen kann. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Urkunde entfallen somit künftig.
Eintragung ins Melderegister
Sofern die verstorbene Person zuletzt im Inland lebte und Sie keine Nachbeurkundung beantragen wollen, müssen Sie den Sterbefall beim Bürgeramt in das Melderegister eintragen lassen.
Voraussetzungen
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Der Sterbefall hat sich im Ausland ereignet.
Die verstorbene Person hatte die deutsche Staatsangehörigkeit. Oder die verstorbene Person war staatenlos, heimatloser Ausländer oder anerkannter ausländischer Flüchtling mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. -
Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind Eltern und Kinder der verstorbenen Person sowie deren Ehegatte bzw. Lebenspartnerin/Lebenspartner. Andere Personen sind antragsberechtigt, wenn sie ein rechtliches Interesse geltend machen. Ferner kann auch die für den Sterbeort zuständige deutsche Auslandsvertretung die Nachbeurkundung beantragen. -
Inlandswohnsitz ist oder war vorhanden
Maßgeblich ist der letzte Wohnsitz der verstorbenen Person, ersatzweise der Inlandswohnsitz der antragstellenden Person. Sofern kein Inlandswohnsitz bestand bzw. besteht, ist der letzte deutsche Wohnsitz maßgeblich.
- Hinweis: Wenn weder für die verstorbene Person noch für die antragstellende Person jemals ein Inlandswohnsitz bestanden hat (auch nicht als Kind), ist das Standesamt I in Berlin zuständig und Sie benötigen eine andere Dienstleistung.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Nachbeurkundung des Sterbefalls
- Sterbeurkunde
- Geburtsurkunde
- gegebenenfalls Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde
- gegebenenfalls Nachweis über die Auflösung der Ehe oder Lebenspartnerschaft
- Personalausweis oder Reisepass der antragstellenden und der verstorbenen Person oder Nachweis über die Staatsangehörigkeit
-
Beglaubigte Übersetzung oder Überbeglaubigung
Fremdsprachige Urkunden bedürfen grundsätzlich einer beglaubigten deutschen Übersetzung und gegebenenfalls einer Überbeglaubigung (Apostille oder Legalisation). -
Die Erforderlichkeit weiterer Unterlagen ist vom Einzelfall abhängig
Sollte die Vorlage weiterer Unterlagen oder Nachweise erforderlich sein, erhalten Sie eine entsprechende Mitteilung nach Aufnahme der Bearbeitung.
Gebühren
- 40,00 Euro: Eintragung im deutschen Sterberegister
- 80,00 Euro: Eintragung im deutschen Sterberegister - sofern ausländisches Recht zu beachten ist
- 4,00 Euro bis 40,00 Euro: bei Rücknahme oder Ablehnung des Antrages
- 12,00 Euro: Ausstellung Sterbeurkunde
- 6,00 Euro: jede weitere gleichzeitig ausgestellte Sterbeurkunde
- 12,00 Euro: Ausstellung internationale Sterbeurkunde
- 6,00 Euro: jede weitere gleichzeitig ausgestellte internationale Sterbeurkunde
- 12,00 Euro: beglaubigter Registerausdruck aus dem Sterberegister
- 6,00 Euro: jeder weitere gleichzeitig ausgestellte beglaubigte Registerausdruck
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Informationen
Hinweise zur Zuständigkeit
Zuständig ist das Standesamt des letzten Wohnbezirks der verstorbenen Person, erstzweise der Wohnbezirk der antragstellenden Person. Sofern derzeit kein Inlandswohnsitz besteht, ist das Standesamt des letzten deutschen Wohnsitzes der verstorbenen Person, ersatzweise der antragstellenden Person zuständig.