Hundehaltung - Befreiung von der Leinenpflicht
In Berlin gilt die allgemeine Leinenpflicht; das bedeutet, dass Sie Ihren Hund im gesamten Stadtgebiet an die Leine nehmen müssen, ausgenommen sind ausgewiesene Hundeauslaufgebiete und Hundefreilaufflächen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich von der Leinenpflicht befreien lassen. Durch die Befreiung von der allgemeinen Leinenpflicht können Hunde weiterhin auf unbelebten Straßen und Plätzen oder Brachflächen grundsätzlich ohne Leine geführt werden. Für gefährliche Hunde (Listenhunde) gelten spezielle Regelungen.
Wenn Sie einen Antrag auf Befreiung von der Leinenpflicht stellen, wird Ihnen eine Sachkundebescheinigung erteilt. Sollten Sie ausschließlich eine Bescheinigung über Ihre bestehende Sachkunde, aber keine Befreiung von der Leinenpflicht benötigen, wenden Sie sich bitte direkt an Ihr zuständiges Ordnungsamt.
Ausnahme für Bestandshunde
Wenn Sie bereits vor Inkrafttreten des Berliner Hundegesetzes (22.07.20216) Halterin oder der Halter Ihres Hundes waren und Sie ihn ausführen, gilt die allgemeine Leinenpflicht nicht. Als Nachweis reicht die Haftpflichtpolice, der Steuerbescheid, der Eintrag im Heimtierausweis oder die Registrierung bei einem Heimtierregister aus.
Listenhunde (gefährliche Hunde)
Für sogenannte Listenhunde (gefährliche Hunde) besteht in Berlin eine besondere Leinenpflicht. Für sie gilt in der Öffentlichkeit unabhängig von der Sachkunde der Halterin bzw. des Halters grundsätzlich Leinenpflicht.
Von der Leinenpflicht kann ein Listenhund auf Antrag und im Einzelfall vom zuständigen Ordnungsamt, ggf. unter Auflagen, befreit werden, wenn keine konkreten von dem Hund ausgehenden Gefahren zu befürchten sind.
Wenn Sie einen Antrag auf Befreiung von der Leinenpflicht stellen, wird Ihnen eine Sachkundebescheinigung erteilt. Sollten Sie ausschließlich eine Bescheinigung über Ihre bestehende Sachkunde, aber keine Befreiung von der Leinenpflicht benötigen, wenden Sie sich bitte direkt an Ihr zuständiges Ordnungsamt.
Ausnahme für Bestandshunde
Wenn Sie bereits vor Inkrafttreten des Berliner Hundegesetzes (22.07.20216) Halterin oder der Halter Ihres Hundes waren und Sie ihn ausführen, gilt die allgemeine Leinenpflicht nicht. Als Nachweis reicht die Haftpflichtpolice, der Steuerbescheid, der Eintrag im Heimtierausweis oder die Registrierung bei einem Heimtierregister aus.
Listenhunde (gefährliche Hunde)
Für sogenannte Listenhunde (gefährliche Hunde) besteht in Berlin eine besondere Leinenpflicht. Für sie gilt in der Öffentlichkeit unabhängig von der Sachkunde der Halterin bzw. des Halters grundsätzlich Leinenpflicht.
Von der Leinenpflicht kann ein Listenhund auf Antrag und im Einzelfall vom zuständigen Ordnungsamt, ggf. unter Auflagen, befreit werden, wenn keine konkreten von dem Hund ausgehenden Gefahren zu befürchten sind.
Voraussetzungen
-
Tierhaftpflichtversicherung
Nachweis über den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung per Versicherungspolice. Auch bei Hunden, welche außerhalb von Berlin gehalten, jedoch in Berlin geführt werden, gilt die gesetzliche Pflicht, eine Tierhalterhaftpflichtversicherung zu unterhalten. -
Chip-Kennzeichnung
Ein Hund, der den dritten Lebensmonat vollendet hat, muss mit einer fälschungssicheren Kennzeichnung versehen werden. Dafür haben Hundehalter/innen auf eigene Kosten zu sorgen. Die Chip- bzw. Identifikationsnummer besteht immer aus einem 15-stelligen Zifferncode. -
Sachkunde
Sie müssen über theoretische Kenntnisse und praktische Fertigkeiten über das Halten und Führen eines Hundes verfügen. -
Hauptwohnsitz in Berlin
Hundeführer/innen, welche nicht in Berlin wohnen, haben ebenfalls die Möglichkeit von der Leinenpflicht befreit zu werden. Der Antrag ist bei dem Ordnungsamt zu stellen, in dessen Bezirk der Hund am häufigsten geführt wird.
Erforderliche Unterlagen
-
Antrag auf Befreiung von der Leinenpflicht
Sie erhalten den Antrag auf Anfrage in der für Sie zuständigen Behörde. -
Angaben zum Hund
- Hunderasse/Kreuzung
- Chipnummer
- Geburtsdatum
- Widerristhöhe in cm: Gemessen wird die Widerristhöhe seitlich am geradestehenden Hund. Das Maßband führt vom Boden bis zur höchsten Erhebung des Schulterblattes.
-
Sachkundenachweis
Als sachkundig für das Führen von Hunden gelten:
- Personen, die in den vergangenen 5 Jahren einen Hund 3 Jahre lang ununterbrochen und ohne Beanstandung gehalten haben. Nachweis: Hundesteuerbescheid und Erklärung über die beanstandungsfreie Hundehaltung, nach Antragstellung die Vorführung des Hundes bei der zuständigen Behörde zum Abgleich der Chip-Nummer
- Personen, die erfolgreich die Sachkundeprüfung nach § 7 HundeG Berlin (oder eine vergleichbare Prüfung) absolviert haben. Nachweis: Es ist ein Nachweis der Sachkunde (Theoretische und Praktische) vorzulegen, der von einer zugelassenen sachverständigen Person ausgestellt wurde. Dieser Nachweis kann nachgereicht werden.
- Personen, deren Sachkunde durch eine andere Behörde anerkannt wurde. Nachweis: Bescheid zur Anerkennung der Sachkunde, ggf. Bescheinigung über das Ergebnis der Sachkundeprüfung
- Tierärzte/innen, Diensthundeführer/innen, Jagdgebrauchshundeführer/innen, Inhaber/innen einer Erlaubnis, Hunde zu Schutzzwecken auszubilden, Hunde auszubilden oder deren Halter/in anzuleiten, Inhaber/innen einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Zucht oder Haltung von Hunden. Nachweis: Jeweils nachzuweisen durch geeignete Unterlagen (z. B. Approbationsurkunde, Nachweise über abgelegte Prüfungen, Hundeausweis)
-
Foto der Hundehalterin oder des Hundehalters
gut erkennbares, aktuelles Foto ohne Rand (Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung oder Bedeckung der Augen)
Das Bild wird auf Ihrem Ausweis zur Sachkundebescheinigung eingefügt und dient der eindeutigen Identifizierung der Person. Der Ausweis ist personengebunden und nicht übertragbar. -
ggf. Wesenstest (für Listenhunde)
Es ist ein Nachweis eines Wesenstests vorzulegen, der von einer zugelassenen sachverständigen Person ausgestellt wurde. Wichtig ist, dass innerhalb des Wesenstest auch der Freilauf Ihres Hundes getestet wurde (dies liegt vor, wenn unter dem Punkt "Empfehlung für das weitere Halten und Führen des Hundes" auf der Bescheinigung zum Wesenstest ein Kreuz gesetzt wurde). Dieser Nachweis kann nachgereicht werden.
Formulare
- Antrag wird auf Anfrage in der Behörde ausgehändigt
Gebühren
20,50 Euro: je angefangene Viertelstunde Bearbeitungszeit, maximal 164,00 Euro: Erteilung der Sachkundebescheinigung bei Beantragung der Befreiung von der allgemeinen Leinenpflicht
- 61,50 Euro (mind.): Erteilung der Sachkundebescheinigung (bei Sachkunde über Jahre oder anerkannter Sachkunde von einem anderen Bundesland)
- 41,00 Euro (mind.): Erteilung der Sachkundebescheinigung (nach Sachkundeprüfung, bei Berufsstand oder Erlaubnis)
- 15,00 Euro: Ersatzbescheinigung
- 20,50 Euro: je angefangene Viertelstunde Bearbeitungszeit, maximal 246,00 Euro: Erteilung der Sachkundebescheinigung bei Listenhunden
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Informationen
Hinweise zur Zuständigkeit
Hundeführer/innen, welche nicht in Berlin wohnen, stellen den Antrag bei dem Ordnungsamt, in dessen Bezirk der Hund am häufigsten geführt wird.