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Berechtigungsnachweis Berlin-Ticket S beantragen

Mobilität ist eine wichtige Voraussetzung für gesellschaftliche Teilhabe. Berlinerinnen und Berliner, die Sozialleistungen beziehen, erhalten daher vergünstigten Zugang zum öffentlichen Leben. Um diese Vergünstigung zu erhalten, brauchen Sie ab dem 1. Januar 2023 den neuen Berechtigungsnachweis. Dieser Nachweis ersetzt den alten berlinpass und wird in der Regel von den Leistungsstellen automatisch verschickt. Neben der Berechtigung zum Kauf des Sozialtickets (Berlin-Ticket S), bietet er vergünstigten Zugang zu Sport-, Bildungs-, Kultur- und Freizeitangeboten in Berlin, zum Beispiel:

  • Busse und Bahnen (U-Bahn, S-Bahn, Tram, Bus), Tarifbereich AB
  • Museen, Theater, Konzerte, Kinos
  • Schwimmbäder
  • Zoo, Tiergarten, Botanischer Garten
  • Bibliotheken
  • Kurse in der Volkshochschule oder in der Musikschule

Der Berechtigungsnachweis wird in der Regel mit der Bewilligung Ihrer Transferleistung von Ihrer Leistungsstelle automatisch an Sie verschickt. Sie müssen den Berechtigungsnachweis also nicht beantragen und nicht zur Leistungsstelle gehen.

Auch wenn Sie Leistungen vom Jobcenter erhalten, bekommen Sie den Berechtigungsnachweis nach jeder Neu- oder Weitbewilligung Ihrer Leistungen erneut ausgestellt. Diese Ausstellung erfolgt aber nicht durch die Jobcenter selbst, sondern zeitlich verzögert durch die Bundesagentur für Arbeit. Dort werden immer in regelmäßigen Abständen die Berechtigungsnachweise ausgestellt und versandt. Ein gesonderter Antrag auf Ausstellung eines Berechtigungsnachweises (zum Beispiel bei Verlust) ist bisher nicht möglich.

Nur ein bestimmter Personenkreis muss den Berechtigungsnachweis beantragen, dazu zählen:
  • Personen, die in einer Berliner Einrichtung leben und in einem anderen Bundesland Sozialhilfeleistungen beziehen
  • Personen die Leistungen nach den SED-Unrechtsbereinigungsgesetzen nicht von einer Berliner Behörde erhalten
  • Personen im Berliner Justizvollzug
Der Berechtigungsnachweis ist so lange gültig wie der Zeitraum Ihrer Leistungsbewilligung.

"VBB-Kundenkarte Berlin S" beantragen
Mit dem Berechtigungsnachweis kann die "VBB-Kundenkarte Berlin S" beantragt werden. Die "VBB-Kundenkarte Berlin S" berechtigt zum Kauf des Sozialtickets (Berlin-Ticket S). Das Sozialticket ist eine preisreduzierte Monatskarte für den öffentlichen Nahverkehr und erlaubt die Nutzung aller öffentlichen Verkehrsmittel in Berlin (Tarifbereich AB).
  • Um das Sozialticket nutzen zu können, brauchen Sie die „VBB-Kundenkarte Berlin S“. Diese können Sie über ein Online-Antrags-Portal der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) beantragen.
  • Ab spätestens Mitte April 2023 wird es zusätzlich ein schriftliches Antragsverfahren in Papierform für die „VBB-Kundenkarte Berlin S“ geben.
Weitere Informationen zum Sozialticket und zum Online-Antragverfahren finden Sie unter „Weiterführende Informationen“.

Sozialticket (Berlin-Ticket S)
  • Übergangsregelung bis 30.April 2023
Wenn Ihnen der Berechtigungsnachweis oder die "VBB-Kundenkarte Berlin S" noch nicht vorliegt, können Sie vorerst bis Ende April 2023 als Ersatznachweis
  • entweder einen aktuell gültigen berlinpass oder
  • einen gültigen Leistungsbescheid in Kopie (auch geschwärzt) zusammen mit dem Personalausweisdokument
verwenden.

  • Den Leistungsbescheid als Nachweis verwenden
Hierfür müssen Sie das Berlin-Ticket S am Automaten oder in den Verkaufsstellen der BVG kaufen. Sie können das Berlin-Ticket S auch über die BVG-App kaufen. Auf dem Berlin-Ticket S oder in der App müssen Sie nach dem Kauf die Nummer Ihres Leistungsbescheides (Aktenzeichen oder Bedarfsgemeinschafts-Nummer) eintragen. Bei der Nutzung von Bus und Bahn müssen Sie folgende Unterlagen dabeihaben:
  • Ticket (Berlin-Ticket S) mit (handschriftlicher) Notiz des Aktenzeichens/der Bedarfsgemeinschafts-Nummer (BG-Nummer) vom Leistungsbescheid
  • Leistungsbescheid in Kopie (auch geschwärzt)
  • Personalausweisdokument im Original
Der Leistungsbescheid darf in Teilen auch geschwärzt werden. Dafür sollten Sie möglichst eine Kopie des Leistungsbescheides verwenden. Es müssen aber folgende Angaben im Leistungsbescheid lesbar bleiben:
  • Kopfbogen,
  • Überschrift/Betreff,
  • Name und Vorname der Person, die den Leistungsbescheid verwendet,
  • Bedarfsgemeinschaftsnummer (BG-Nummer) oder Aktenzeichen des Leistungsbescheides und Bewilligungszeitraum.
Alle weiteren Angaben (beispielsweise die Höhe der Leistungen oder Kontendaten) können geschwärzt werden.

  • Den aktuell gültigen berlinpass als Nachweis verwenden
Das Berlin-Ticket S kaufen Sie wie gewohnt am Automaten, in den Verkaufsstellen oder per App. Darauf schreiben Sie die Nummer des berlinpass. Auch bei der Nutzung der App müssen Sie die Nummer des berlinpasses eintragen. Bei der Nutzung von Bus und Bahn müssen Sie dann folgende Unterlagen dabeihaben:
  • Ticket (Berlin-Ticket S) mit eingetragener berlinpass-Nummer
  • aktuell gültiger berlinpass.

Voraussetzungen

  • Hauptwohnsitz in Berlin oder Sie haben keinen festen Wohnsitz
    Den Berechtigungsnachweis erhält auch, wer keinen festen Wohnsitz hat und Leistungen vom Land Berlin bezieht.
  • Bezug von Transferleistungen
    Ihnen wird der Berechtigungsnachweis automatisch zugeschickt, wenn Sie oder ein Mitglied Ihrer Haushalts- oder Bedarfsgemeinschaft eine der folgenden Leistungen bekommen. Ein Antrag ist nicht nötig.
    1) Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld (Hartz IV, Bürgergeld)
    2) Sozialhilfe
    3) Grundsicherung im Alter
    4) Grundsicherung bei voller Erwerbsminderung
    5) Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
    6) Wohngeld
    7) Leistungen nach dem SED-Unrechtsbereinigungsgesetzen:
    • Opferrente nach § 17a Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG)
    • Ausgleichsleistungen nach § 8 Berufliches Rehabilitierungsgesetz (BRehaG)
    • Ausgleichsrente für Schwerbeschädigte oder Berufsschadensausgleich nanach §21 StrRehaG, § 4 Häftlingshilfegesetz (HHG) und § 3 Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) in Verbindung mit § 32 oder § 30 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG)
    • NS-Ausgleichsrente nach § 13 Gesetz über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus (PrVG)
    Darüber hinaus können bei den Leistungen 1 bis 5 auch die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft der leistungsberechtigten Person (Familienangehörige) den Berechtigungsnachweis erhalten sowie die Haushaltsmitglieder eines Wohngeldempfängers, sofern sie bei der Berechnung des Anspruchs auf Wohngeld berücksichtigt wurden. Zur Haushalts- oder Bedarfsgemeinschaft gehören im Normalfall die Familienmitglieder, mit denen Sie zusammenwohnen.
  • Wenn Sie zu einem bestimmten Personenkreis gehören: zusätzlich Antrag notwendig
    Wenn Sie zum folgenden Personenkreis gehören, wird Ihnen der Berechtigungsnachweis nicht automatisch zugeschickt. Sie müssen den Berechtigungsnachweis beantragen.
    • Personen im Berliner Justizvollzug, die an Maßnahmen außerhalb des Vollzuges teilnehmen
    • Personen, die in einer Berliner Einrichtung leben und in einem anderen Bundesland Sozialhilfeleistungen beziehen
    • Personen ohne festen Wohnsitz, die Leistungen vom Land Berlin beziehen
    • Personen, die in Berlin ihren Wohnsitz haben und in einem anderen Bundesland Opferrenten oder Ausgleichsleistungen nach den SED-Unrechtsbereinigungsgesetzen beziehen

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Ausstellung eines Berechtigungsnachweises
    In der Regel wird Ihnen der Berechtigungsnachweis automatisch zugeschickt. Nur ein bestimmter Personenkreis muss einen Antrag stellen:
    • Personen, die in einer Berliner Einrichtung leben und in einem anderen Bundesland Sozialhilfeleistungen beziehen, bekommen ihren Berechtigungsnachweis auf schriftlichen Antrag vom Amt für Soziales Friedrichshain-Kreuzberg. Nutzen Sie bitte das "Übersendungsschreiben".
    • Personen die Leistungen nach den SED-Unrechtsbereinigungsgesetzen nicht von einer Berliner Behörde erhalten, bekommen ihren Berechtigungsnachweis auf formlose Anfrage vom Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) in Berlin. Ein Antragsformular gibt es hierfür nicht.
    • Personen im Berliner Justizvollzug erhalten den Berechtigungsnachweis von ihrer Ansprechperson in der Justizvollzugsanstalt.
  • Aktueller Leistungsbescheid (gerne auch geschwärzt)
  • Übersendungsschreiben an das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg
    (NUR für Personen, die in einer Berliner Einrichtung leben und in einem anderen Bundesland Sozialhilfeleistungen beziehen)
    • Füllen Sie hierfür das Übersendungsschreiben aus, lassen Sie es von Ihrer Unterkunft abstempeln und unterschreiben und schicken Sie es zusammen mit einer Kopie Ihres Leistungsbescheides an das Amt für Soziales Friedrichshain-Kreuzberg. Sie erhalten dann von dort Ihren Berechtigungsnachweis per Post zugeschickt.

Gebühren

keine

Rechtsgrundlagen

  • keine

Zuständige Behörden

  • Amt für Soziales des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg: für Personen, die in einer Berliner Einrichtung leben und in einem anderen Bundesland Sozialhilfeleistungen beziehen
  • Landesamt für Gesundheit und Soziales: für Personen die Leistungen nach den SED-Unrechtsbereinigungsgesetzen nicht von einer Berliner Behörde erhalten
  • Justizvollzugsanstalt: für Personen im Berliner Justizvollzug

Bezirksamt Friedrichshain - Kreuzberg

Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo)