Berechtigung zur Nutzung des Berlin-Ticket S sowie weiterer Vergünstigungen am Standort Amt für Soziales

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Öffnungszeiten

  • Montag

      09:00-11:30 Uhr Soziale Wohnhilfe
      09:30-11:30 Uhr Materielle Hilfen
  • Dienstag

      09:00-11:30 Uhr Soziale Wohnhilfe
      09:30-11:30 Uhr Materielle Hilfen
  • Donnerstag

      09:00-11:30 Uhr Soziale Wohnhilfe
      09:30-11:30 Uhr Materielle Hilfen

Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten

Leistungsbeziehende Bürgerinnen und Bürger vereinbaren für die Vorsprache bitte einen Termin.

Pandemiebedingt gibt es derzeit nur eine Notsprechstunde.

Verkehrsanbindungen

Sonstige Hinweise zum Standort

Auf dem Parkplatz befindet sich ein Häuschen mit einem Fotografen.

Zahlungsmöglichkeiten

  • Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen

Dienstleistungsbeschreibung

Berechtigung zur Nutzung des Berlin-Ticket S sowie weiterer Vergünstigungen

Mobilität ist eine wesentliche Voraussetzung für gesellschaftliche Teilhabe, insbesondere für Menschen, die Sozialleistungen beziehen. In Berlin haben diese Personen daher Anspruch auf vergünstigten Zugang zum öffentlichen Nahverkehr. Zur Nutzung dieser Vergünstigung reicht der Leistungsbescheid oder Leistungsnachweis aus. Mit diesem Dokument können Berlinerinnen und Berliner sowohl das Berlin-Ticket S (Sozialticket) in Anspruch nehmen als auch die allgemeinen Vergünstigungen im Bereich:
  • Museen, Theater, Konzerte, Kinos
  • Schwimmbäder
  • Zoo, Tiergarten, Botanischer Garten
  • Bibliotheken
  • Kurse in der Volkshochschule oder in der Musikschule
Das Berlin-Ticket S ist eine preisreduzierte Monatskarte für den Tarifbereich AB und ermöglicht die Nutzung aller öffentlichen Verkehrsmittel in Berlin. Seit dem 1. Januar 2023 wurde der Preis des Tickets von 27,50 Euro auf 9,00 Euro gesenkt, um die gestiegenen Lebenshaltungs- und Energiekosten für die Betroffenen zu lindern. Trotz notwendiger Haushaltseinsparungen im Jahr 2025 ist es dem Senat gelungen, das bisherige Angebot des Berlin-Tickets S, nunmehr ab April 2025 zu einem Preis von 19 Euro monatlich, für die Zukunft aufrechtzuerhalten und Menschen in Berlin im bundesweiten Vergleich ein noch immer günstiges Verkehrsangebot zu ermöglichen. Damit endet die bisherige Bereitstellung des Berlin-Tickets S im Tarifbereich AB zu einem Preis von neun Euro monatlich mit Wirkung zum 31. März 2025. Weitere Änderungen des Tarifangebotes Berlin-Ticket S sind vorerst nicht vorgesehen.

Zum 1. Januar 2025 endete das seit 2023 bestehende Interimsverfahren zur Ausstellung der VBB-Kundenkarte Berlin S auf Basis eines Berechtigungsnachweises. Ab diesem Zeitpunkt ist weder ein Berechtigungsnachweis noch eine VBB-Kundenkarte Berlin S erforderlich. Das Berlin-Ticket S ist dann in Kombination mit einem gültigen Leistungsbescheid oder Leistungsnachweis und einem amtlichen Ausweisdokument gültig. Diese Dokumente müssen bei Kontrollen zusammen mit dem Berlin-Ticket S vorgelegt werden. Personen, die noch im Besitz einer gültigen VBB-Kundenkarte sind, können diese bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit weiterhin nutzen.

Achtung: Neue Regelungen für die Nutzung des Berlin-Ticket S!
Um das Berlin-Ticket S nutzen zu können, müssen ab sofort der vollständige Vor- und Nachname auf dem Ticket eingetragen werden. Zudem ist es erforderlich, den Leistungsbescheid, einen Leistungsnachweis oder eine noch gültige VBB-Kundenkarte Berlin S mitzuführen. Der auf dem Ticket eingetragene Name muss dabei mit dem Namen im Leistungsbescheid, Leistungsnachweis oder mit der VBB-Kundenkarte Berlin S übereinstimmen. Diese Regelung gilt bis vorerst 30.06.2025.

Nur ein bestimmter Personenkreis erhält statt einen Leistungsbescheid einen Leistungsnachweis nach Anfrage, dazu zählen:

  • Personen, die Leistungen nach den SED-Unrechtsbereinigungsgesetzen nicht von einer Berliner Behörde erhalten, bekommen ihren Leistungsnachweis auf Anfrage beim Landesamt für Gesundheit und Soziales.
  • Personen im Berliner Justizvollzug erhalten den Leistungsnachweis von ihrer Ansprechperson in der Justizvollzugsanstalt.
  • Personen, die in Berlin leben (z.B. in einer besonderen Wohnform, einem Heim) und in einem anderen Bundesland Sozialhilfeleistungen beziehen, bekommen ihren Leistungsnachweis auf schriftlichen Antrag vom Amt für Soziales des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg. Eine persönliche Vorsprache ist nicht notwendig.
  • Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, die wegen ihres Einkommens selbst keinen eigenen Leistungsanspruch haben, aber mit ihrem übersteigenden Einkommen den Bedarf der anderen Mitglieder decken, können ebenfalls mit dem Leistungsbescheid das Berlin-Ticket S nutzen. Als Nachweis der Berechtigung ist neben dem Leistungsbescheid selbst die Anlage zum Besscheid, der Berechnungsbogen, vorzuzeigen.

Sie können eine Kopie Ihres Leistungsbescheides verwenden und diese sogar schwärzen. Folgende Angaben im Leistungsbescheid müssen aber lesbar bleiben:
  • Kopfbogen
  • Überschrift/Betreff
  • Name und Vorname der Person, die den Leistungsbescheid verwendet
  • Kundennummer oder Aktenzeichen des Leistungsbescheides und
  • Bewilligungszeitraum.
Alle weiteren Angaben (beispielsweise die Höhe der Leistungen oder Kontendaten) können geschwärzt werden.

ACHTUNG:
Bei Fahrausweiskontrollen brauchen Sie dann folgende Unterlagen:
  • das aktuell gültige Berlin-Ticket S mit darauf notiertem Vor- und Nachnamen,
  • Ihren Personalausweis, Reisepass oder einen anderen amtlichen Identifikationsnachweis mit Passfoto. Für Jugendliche unter 16 Jahren kann der Schülerausweis verwendet werden.
  • Ihren Leistungsbescheid oder Original-Leistungsnachweis oder noch gültige VBB-Kundenkarte Berlin S
Weitere Informationen zum Sozialticket finden Sie unter „Weiterführende Informationen“.

Achtung: Nutzung des Berlin-Ticket S mit einer noch gültigen VBB-Kundenkarte Berlin S
Für Personen, die noch eine VBB-Kundenkarte besitzen, besteht die Möglichkeit, das Berlin-Ticket S gemeinsam mit ihrer aktuellen VBB-Kundenkarte Berlin S zu nutzen. Hierfür muss der vollständige Vor- und Nachname der VBB-Kundenkarte auf dem Berlin-Ticket S eingetragen und bei Kontrollen gemeinsam mit dem Berlin-Ticket S vorgezeigt werden. Die VBB-Kundenkarte Berlin S bleibt bis zu ihrem Ablauf gültig.

Voraussetzungen

  • Hauptwohnsitz in Berlin oder Sie haben keinen festen Wohnsitz
    Eine Berechtigung zur Nutzung des Berlin-Ticket S sowie weiteren Vergünstigungen erhält auch, wer keinen festen Wohnsitz hat und Leistungen vom Land Berlin bezieht.
  • Bezug von Transferleistungen
    Eine Berechtigung zur Nutzung des Berlin-Ticket S sowie für weitere Vergünstigungen erhalten alle Personen, die eine der folgenden Leistungen beziehen:
    1) Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld (Hartz IV, Bürgergeld)
    2) Sozialhilfe
    3) Grundsicherung im Alter
    4) Grundsicherung bei voller Erwerbsminderung
    5) Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
    6) Wohngeld
    7) Leistungen nach dem SED-Unrechtsbereinigungsgesetzen:
    • Opferrente nach § 17a Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG)
    • Ausgleichsleistungen nach § 8 Berufliches Rehabilitierungsgesetz (BRehaG)
    • Ausgleichsrente für Schwerbeschädigte oder Berufsschadensausgleich nach § 21 StrRehaG, § 4 Häftlingshilfegesetz (HHG) und § 3 Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) in Verbindung mit § 144 SGB XIV
    • Berufsschadensausgleich nach § 21 StrRehaG, § 4 Häftlingshilfegesetz (HHG) und § 3 Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) in Verbindung mit § 89 SGB XIV

    • NS-Ausgleichsrente nach § 13 Gesetz über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus (PrVG)
    Darüber hinaus können bei den Leistungen 1 bis 5 auch die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft der leistungsberechtigten Person (Familienangehörige) das Berlin-Ticket S sowie weitere Vergünstigungen nutzen. Ebenso sind Haushaltsmitglieder eines Wohngeldempfängers berechtigt, sofern sie bei der Berechnung des Wohngeldanspruchs berücksichtigt wurden.

    Dies gilt auch für Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, die wegen ihres Einkommens selbst keinen eigenen Leistungsanspruch haben, aber mit ihrem übersteigenden Einkommen den Bedarf der anderen Mitglieder decken.
  • Wenn Sie zu einem bestimmten Personenkreis gehören: zusätzlich Antrag notwendig
    Wenn Sie zu den folgenden Personengruppen gehören, wird Ihnen ein Leistungsnachweis nicht automatisch zugeschickt. Nur bestimmte Personengruppen erhalten diesen nach Anfrage. Dazu zählen:
    • Personen im Berliner Justizvollzug, die an Maßnahmen außerhalb des Vollzuges teilnehmen
    • Personen, die in Berlin leben (z.B. in einer besonderen Wohnform, einem Heim) und in einem anderen Bundesland Sozialhilfeleistungen beziehen
    • Personen ohne festen Wohnsitz, die Leistungen vom Land Berlin beziehen
    • Personen, die in Berlin ihren Wohnsitz haben und in einem anderen Bundesland Opferrenten oder Ausgleichsleistungen nach den SED-Unrechtsbereinigungsgesetzen beziehen
    • Personen aus der Bedarfsgemeinschaft, die wegen ihres Einkommens selbst keinen eigenen Leistungsanspruch haben, aber mit ihrem übersteigenden Einkommen den Bedarf der anderen Mitglieder decken.
    Personen, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) VIII oder andere nicht hier aufgeführte Leistungen beziehen, haben keinen Anspruch auf den Berechtigungsnachweis.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Ausstellung eines Leistungsnachweises für die Nutzung des Berlin-Ticket S sowie weiteren Vergünstigungen
    Wenn Sie zu den folgenden Personengruppen gehören, wird Ihnen ein Leistungsnachweis nicht automatisch zugeschickt. Nur bestimmte Personengruppen erhalten diesen nach Anfrage. Dazu zählen:
    • Personen, die in einer Berliner Einrichtung leben und in einem anderen Bundesland Sozialhilfeleistungen beziehen, bekommen ihren Leistungsnachweis auf schriftlichen Antrag vom Amt für Soziales Friedrichshain-Kreuzberg. Nutzen Sie bitte das "Übersendungsschreiben".
    • Personen, die Leistungen nach den SED-Unrechtsbereinigungsgesetzen nicht von einer Berliner Behörde erhalten, bekommen ihren Leistungsnachweis auf formlose Anfrage vom Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) in Berlin. Ein Antragsformular gibt es hierfür nicht.
    • Personen im Berliner Justizvollzug erhalten den Leistungsnachweis von ihrer Ansprechperson in der Justizvollzugsanstalt.
  • Nur für Personen, die in Berlin leben (z.B. in einer besonderen Wohnform, einem Heim) und in einem anderen Bundesland Sozialhilfeleistungen beziehen: Übersendungsschreiben an das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg
    Füllen Sie hierfür das Übersendungsschreiben aus, lassen Sie es von Ihrer Unterkunft abstempeln und unterschreiben und schicken Sie es zusammen mit einer Kopie Ihres Leistungsbescheides an das Amt für Soziales Friedrichshain-Kreuzberg. Sie erhalten dann von dort Ihren Leistungsnachweis für die Nutzung des Berlin-Ticket S sowie weiteren Vergünstigungen per Post zugeschickt.

Gebühren

keine

Rechtsgrundlagen

  • keine

Hinweise zur Zuständigkeit

  • Amt für Soziales des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg: für Personen, die in einer Berliner Einrichtung leben und in einem anderen Bundesland Sozialhilfeleistungen beziehen
  • Landesamt für Gesundheit und Soziales: für Personen, die Leistungen nach den SED-Unrechtsbereinigungsgesetzen nicht von einer Berliner Behörde erhalten
  • Justizvollzugsanstalt: für Personen im Berliner Justizvollzug

Bürgertelefon 115

Bürgertelefon 115 - Ihr telefonischer Zugang zur Verwaltung: (030) 115; Montag - Freitag, 07:00 - 18:00 Uhr
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