Berechtigungsnachweis Berlin-Ticket S beantragen am Standort Amt für Soziales

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Öffnungszeiten

  • Montag

      09:00-11:30 Uhr Soziale Wohnhilfe
      09:30-11:30 Uhr Materielle Hilfen
  • Dienstag

      09:00-11:30 Uhr Soziale Wohnhilfe
      09:30-11:30 Uhr Materielle Hilfen
  • Donnerstag

      09:00-11:30 Uhr Soziale Wohnhilfe
      09:30-11:30 Uhr Materielle Hilfen

Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten

Leistungsbeziehende Bürgerinnen und Bürger vereinbaren für die Vorsprache bitte einen Termin.

Pandemiebedingt gibt es derzeit nur eine Notsprechstunde.

Verkehrsanbindungen

Sonstige Hinweise zum Standort

Auf dem Parkplatz befindet sich ein Häuschen mit einem Fotografen.

Zahlungsmöglichkeiten

  • Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen

Dienstleistungsbeschreibung

Berechtigungsnachweis Berlin-Ticket S beantragen

Mobilität ist eine wichtige Voraussetzung für gesellschaftliche Teilhabe. Berlinerinnen und Berliner, die Sozialleistungen beziehen, erhalten daher vergünstigten Zugang zum öffentlichen Leben. Um diese Vergünstigung zu erhalten, brauchen Sie ab dem 1. Januar 2023 den neuen Berechtigungsnachweis. Dieser Nachweis ersetzt den alten berlinpass und wird in der Regel von den Leistungsstellen automatisch verschickt, sofern ein Antrag auf Leistungen gestellt und bewilligt wurde. Neben der Berechtigung zum Erwerb der VBB-Kundenkarte Berlin S, bietet er vergünstigten Zugang zu Sport-, Bildungs-, Kultur- und Freizeitangeboten in Berlin, zum Beispiel:

  • Busse und Bahnen (U-Bahn, S-Bahn, Tram, Bus), Tarifbereich AB
  • Museen, Theater, Konzerte, Kinos
  • Schwimmbäder
  • Zoo, Tiergarten, Botanischer Garten
  • Bibliotheken
  • Kurse in der Volkshochschule oder in der Musikschule
Der Berechtigungsnachweis wird in der Regel mit der Bewilligung Ihrer Transferleistung von Ihrer Leistungsstelle automatisch an Sie verschickt. Sie müssen den Berechtigungsnachweis also nicht beantragen und nicht zur Leistungsstelle gehen. Wenn Sie Leistungen vom Jobcenter beziehen und es Probleme gibt, wenden Sie sich bitte an Ihr Jobcenter und bitten um (Neu-)Ausstellung des Berechtigungsnachweises (mehr unter "Voraussetzungen").

Nur ein bestimmter Personenkreis muss den Berechtigungsnachweis beantragen, dazu zählen:

  • Personen, die Leistungen nach den SED-Unrechtsbereinigungsgesetzen nicht von einer Berliner Behörde erhalten, bekommen ihren Berechtigungsnachweis auf Anfrage beim Landesamt für Gesundheit und Soziales.
  • Personen im Berliner Justizvollzug erhalten den Berechtigungsnachweis von ihrer Ansprechperson in der Justizvollzugsanstalt.
  • Personen, die in Berlin leben (z.B. in einer besonderen Wohnform, einem Heim) und in einem anderen Bundesland Sozialhilfeleistungen beziehen, bekommen ihren Berechtigungsnachweis auf schriftlichen Antrag vom Amt für Soziales des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg. Eine persönliche Vorsprache ist nicht notwendig.
  • Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, die wegen ihres Einkommens selbst keinen eigenen Leistungsanspruch haben, aber mit ihrem übersteigenden Einkommen den Bedarf der anderen Mitglieder decken, bekommen den Berechtigungsnachweis nicht automatisch. Bitte wenden Sie sich an Ihre Leistungsstelle und fordern den Berechtigungsnachweis dort an.
"VBB-Kundenkarte Berlin S" beantragen
Mit dem Berechtigungsnachweis kann die "VBB-Kundenkarte Berlin S" beantragt werden. Die "VBB-Kundenkarte Berlin S" berechtigt zum Kauf des Sozialtickets (Berlin-Ticket S). Das Sozialticket ist eine preisreduzierte Monatskarte für den öffentlichen Nahverkehr und erlaubt die Nutzung aller öffentlichen Verkehrsmittel in Berlin (Tarifbereich AB).
  • Um das Sozialticket nutzen zu können, brauchen Sie die „VBB-Kundenkarte Berlin S“. Diese können Sie über ein Online-Antrags-Portal der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) beantragen (unter "Weiterführende Informationen").
  • Seit April 2023 gibt es zusätzlich ein schriftliches Antragsverfahren in Papierform, das sich nur an Personen richtet, die aus persönlichen Gründen nicht in der Lage sind die digitale Antragsstrecke zu nutzen. Der Antragsvordruck für diese Personen kann bei der Leistungsstelle angefordert oder bei den Berliner Bürgerämtern abgeholt werden.
  • Bei Fragen bezüglich der VBB Kundenkarte Berlin S oder wenn Sie Unterstützung beim Beantragen benötigen, können Sie die zentrale Hotline der BVG unter der Nummer 19449 erreichen. Unter Punkt 5 hören Sie folgenden Text: “Sie haben Fragen zur VBB Kundenkarte Berlin S oder benötigen Unterstützung bei der Beantragung? Bitte sagen Sie ‘Sozialticket’ oder drücken Sie die 5.” Daraufhin werden Sie mit einem Mitarbeiter verbunden, der Ihnen bei Ihrem Anliegen weiterhelfen wird.

Weitere Informationen zum Sozialticket und zum Online-Antragverfahren finden Sie unter „Weiterführende Informationen“.

Achtung: Übergangsregelung
Für den Fall, dass Berechtigte noch keine VBB-Kundenkarte haben, können sie übergangsweise das Berlin-Ticket S auch zusammen mit ihrem aktuellen Leistungsbescheid nutzen (Kopie reicht). Hierbei muss auf dem Berlin-Ticket S das Aktenzeichen oder die BG-Nummer des Leistungsbescheides eingetragen werden und der Leistungsbescheid bei Kontrollen zusammen mit dem Berlin-Ticket vorgezeigt werden. Diese Regelung ist mit den Berliner Verkehrsbetrieben abgestimmt und gilt vorerst unbefristet.

Voraussetzungen

  • Hauptwohnsitz in Berlin oder Sie haben keinen festen Wohnsitz
    Den Berechtigungsnachweis erhält auch, wer keinen festen Wohnsitz hat und Leistungen vom Land Berlin bezieht.
  • Bezug von Transferleistungen
    Ihnen wird der Berechtigungsnachweis automatisch zugeschickt, wenn Sie eine der folgenden Leistungen bekommen. Ein Antrag ist nicht nötig.
    1) Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld (Hartz IV, Bürgergeld)
    2) Sozialhilfe
    3) Grundsicherung im Alter
    4) Grundsicherung bei voller Erwerbsminderung
    5) Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
    6) Wohngeld
    7) Leistungen nach dem SED-Unrechtsbereinigungsgesetzen:
    • Opferrente nach § 17a Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG)
    • Ausgleichsleistungen nach § 8 Berufliches Rehabilitierungsgesetz (BRehaG)
    • Ausgleichsrente für Schwerbeschädigte oder Berufsschadensausgleich nach § 21 StrRehaG, § 4 Häftlingshilfegesetz (HHG) und § 3 Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) in Verbindung mit § 144 SGB XIV
    • Berufsschadensausgleich nach § 21 StrRehaG, § 4 Häftlingshilfegesetz (HHG) und § 3 Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) in Verbindung mit § 89 SGB XIV

    • NS-Ausgleichsrente nach § 13 Gesetz über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus (PrVG)
    Darüber hinaus können bei den Leistungen 1 bis 5 auch die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft der leistungsberechtigten Person (Familienangehörige) den Berechtigungsnachweis erhalten sowie die Haushaltsmitglieder eines Wohngeldempfängers, sofern sie bei der Berechnung des Anspruchs auf Wohngeld berücksichtigt wurden.
    Dies gilt auch für Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, die wegen ihres Einkommens selbst keinen eigenen Leistungsanspruch haben, aber mit ihrem übersteigenden Einkommen den Bedarf der anderen Mitglieder decken.
  • Wenn Sie zu einem bestimmten Personenkreis gehören: zusätzlich Antrag notwendig
    Wenn Sie zum folgenden Personenkreis gehören, wird Ihnen der Berechtigungsnachweis nicht automatisch zugeschickt. Sie müssen den Berechtigungsnachweis beantragen.
    • Personen im Berliner Justizvollzug, die an Maßnahmen außerhalb des Vollzuges teilnehmen
    • Personen, die in Berlin leben (z.B. in einer besonderen Wohnform, einem Heim) und in einem anderen Bundesland Sozialhilfeleistungen beziehen
    • Personen ohne festen Wohnsitz, die Leistungen vom Land Berlin beziehen
    • Personen, die in Berlin ihren Wohnsitz haben und in einem anderen Bundesland Opferrenten oder Ausgleichsleistungen nach den SED-Unrechtsbereinigungsgesetzen beziehen
    • Personen aus der Bedarfsgemeinschaft, die wegen ihres Einkommens selbst keinen eigenen Leistungsanspruch haben, aber mit ihrem übersteigenden Einkommen den Bedarf der anderen Mitglieder decken.
    Personen, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) VIII oder andere nicht hier aufgeführte Leistungen beziehen, haben keinen Anspruch auf den Berechtigungsnachweis.
  • Wenn Sie Leistungen vom Jobcenter beziehen und es Probleme gibt: Bitte um (Neu-)Ausstellung des Berechtigungsnachweises
    Auch wenn Sie Leistungen vom Jobcenter erhalten, bekommen Sie den Berechtigungsnachweis nach jeder Neu- oder Weiterbewilligung Ihrer Leistungen erneut ausgestellt. Diese Ausstellung erfolgt nicht durch die Jobcenter selbst, sondern diese werden zeitlich verzögert immer in regelmäßigen Abständen zentral ausgestellt und versandt.
    Wenden Sie sich bitte an Ihr Jobcenter und bitten um (Neu-)Ausstellung des Berechtigungsnachweises, wenn:
    • Sie trotz verstrichenem Drucktermin den Berechtigungsnachweis nicht erhalten haben,
    • der nächste Drucktermin noch über 14 Tage dauert,
    • Sie einen fehlerhaften Berechtigungsnachweis erhalten haben,
    • der QR-Codes Ihres Berechtigungsnachweises wegen einer fehlerhaften Antragsstellung verbraucht ist,
    • Sie den Berechtigungsnachweis oder die VBB-Kundenkarte Berlin S verloren haben,
    • Sie den Berechtigungsnachweis nicht erhalten haben, aber Ihr übersteigendes Einkommen auf die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft angerechnet wird und Ihr Leistungsanspruch deshalb 0 Euro beträgt

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Ausstellung eines Berechtigungsnachweises
    In der Regel wird Ihnen der Berechtigungsnachweis automatisch zugeschickt. Nur ein bestimmter Personenkreis muss einen Antrag stellen:
    • Personen, die in einer Berliner Einrichtung leben und in einem anderen Bundesland Sozialhilfeleistungen beziehen, bekommen ihren Berechtigungsnachweis auf schriftlichen Antrag vom Amt für Soziales Friedrichshain-Kreuzberg. Nutzen Sie bitte das "Übersendungsschreiben".
    • Personen, die Leistungen nach den SED-Unrechtsbereinigungsgesetzen nicht von einer Berliner Behörde erhalten, bekommen ihren Berechtigungsnachweis auf formlose Anfrage vom Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) in Berlin. Ein Antragsformular gibt es hierfür nicht.
    • Personen im Berliner Justizvollzug erhalten den Berechtigungsnachweis von ihrer Ansprechperson in der Justizvollzugsanstalt.
    • Wenn Sie Leistungen vom Jobcenter beziehen und es Probleme gibt: Bitte um (Neu-)Ausstellung des Berechtigungsnachweises.
  • Nur für Personen, die in Berlin leben (z.B. in einer besonderen Wohnform, einem Heim) und in einem anderen Bundesland Sozialhilfeleistungen beziehen: Übersendungsschreiben an das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg
    Füllen Sie hierfür das Übersendungsschreiben aus, lassen Sie es von Ihrer Unterkunft abstempeln und unterschreiben und schicken Sie es zusammen mit einer Kopie Ihres Leistungsbescheides an das Amt für Soziales Friedrichshain-Kreuzberg. Sie erhalten dann von dort Ihren Berechtigungsnachweis per Post zugeschickt.

Gebühren

keine

Rechtsgrundlagen

  • keine

Hinweise zur Zuständigkeit

  • Amt für Soziales des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg: für Personen, die in einer Berliner Einrichtung leben und in einem anderen Bundesland Sozialhilfeleistungen beziehen
  • Landesamt für Gesundheit und Soziales: für Personen, die Leistungen nach den SED-Unrechtsbereinigungsgesetzen nicht von einer Berliner Behörde erhalten
  • Justizvollzugsanstalt: für Personen im Berliner Justizvollzug
  • Jobcenter: Wenn Sie Leistungen vom Jobcenter beziehen und es Probleme gibt, wenden Sie sich bitte an Ihr Jobcenter und bitten um (Neu-)Ausstellung des Berechtigungsnachweises.

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